Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.969/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_969/2013

Urteil vom 28. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________ AG,
vertreten durch Herr Markus Blocher,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (vorsätzliche bzw. fahrlässige schwere
Körperverletzung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Beschwerdeführerin erhob am 22. April 2013 bei der Kantonspolizei Aargau
Strafanzeige gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und warf ihr vor, sie sei
während ihrer dortigen Tätigkeit Infraschallwellen ausgesetzt gewesen, die bei
ihr verschiedene Symptome hervorgerufen hätten. Die Staatsanwaltschaft nahm die
Anzeige am 21. Juni 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. August 2013 ab.

 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Verurteilung der
Arbeitgeberin wegen Körperverletzung an.

2.

 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es fehle ein für die Eröffnung einer
Strafuntersuchung hinreichender Verdacht. Sie stützt sich unter anderem auf
zwei fachkundige Stellungnahmen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des
Kantons Aargau und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zur Thematik
der Infraschallwellen sowie auf einen psychiatrischen Bericht über die
Beschwerdeführerin und führt aus, Infraschallwellen könnten auch nicht
andeutungsweise für die Symptome der Beschwerdeführerin ursächlich erklärt
werden (Entscheid S. 4-8 E. 3-5).

 Zusätzlich zu den fachkundigen Stellungnahmen hat auch die Beschwerdeführerin
persönlich Dokumentationen über selber durchgeführte Messungen und Tests sowie
Protokolle von Blindfahrten und Tonaufnahmen aus ihrer Wohnung und Auszüge aus
ihrem "Brummtagebuch" eingereicht (Entscheid S. 6 E. 4.2). Die Vorinstanz kommt
zum Schluss, dass diese Unterlagen nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Infraschall auch in ihrer Wohnung,
die etwa zehn Kilometer von der fraglichen Anlage ihrer früheren Arbeitgeberin
entfernt ist, zu verspüren vermeint, deute auf eine andere Ursache der Symptome
hin, zumal keine Bewohner in einem entsprechenden Radius ähnliche Wahrnehmungen
oder Beschwerden geltend gemacht haben (Entscheid S. 7).

 Die Beschwerdeführerin beharrt vor Bundesgericht darauf, dass ihre
Dokumentationen tauglich seien für den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen
der Anlage ihrer früheren Arbeitgeberin und ihren Symptomen (Beschwerde S. 4).
Die Beweiswürdigung der kantonalen Richter kann indessen nur bemängelt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche
Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

 Die Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, da sich daraus nicht ergibt,
dass und inwieweit die Vorinstanz dadurch, dass sie auf die sachverständigen
Berichte und nicht auf die Dokumentationen der Beschwerdeführerin abstellte, in
Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte. So führt die
Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie spüre die Immissionen nicht nur in
ihrer Wohnung, sondern auch im Tessin und in Neuchâtel, und sie habe bis heute
auch weit über die Landesgrenzen hinaus keinen Ort gefunden, an dem keine
spürbaren Symptome auftreten (Beschwerde S. 10-11). Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin überall dieselben Symptome aufweist, lässt sich indessen
nicht herleiten, dass das von ihr Wahrgenommene tatsächlich in einem
Zusammenhang mit der Anlage ihrer früheren Arbeitgeberin steht.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerde
ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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