Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.963/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_963/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diebstahl etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung in den Räumen des Beschwerdeführers
2 reichten dieser und seine Lebenspartnerin bei der Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern am 18. November 2012 eine Strafanzeige gegen die beteiligten
Polizisten und gegen drei Staatsanwälte ein. Die Staatsanwaltschaft für
Besondere Aufgaben nahm das Verfahren wegen Diebstahls, Verleumdung,
Beschimpfung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs sowie Amtsmissbrauchs am
13. Juni 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Bern am 14. August 2013 ab.

 Die Beschwerdeführer beantragen beim Bundesgericht, es sei eine
Parteiverhandlung anzuordnen und eine Strafuntersuchung von Amtes wegen gegen
alle Verfahrensbeteiligten einzuleiten. Es werde eine ausserkantonale
Untersuchung verlangt, sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
und die Herausgabe der registrierten Waffen und Dokumente des Unterzeichnenden.

2.

 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer als angeblich Geschädigte zur
Beschwerde überhaupt legitimiert sind, da darauf aus anderen Gründen nicht
einzutreten ist.

3.

 Die Anträge auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Herausgabe
von Waffen und Dokumenten sind unzulässig.

4.

 Aus welchem Grund eine Verhandlung angeordnet werden müsste, ist nicht
ersichtlich.

5.

 Die Angelegenheit wurde durch die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben
und nicht durch Arbeitskollegen der Angeschuldigten behandelt (angefochtener
Beschluss S. 2 E. 2). Weshalb die Untersuchung unter diesen Umständen an eine
ausserkantonale Stelle abgegeben werden müsste, ergibt sich aus der Beschwerde
nicht.

6.

 In materieller Hinsicht ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit das
Verhalten der Angeschuldigten im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung strafbar
gewesen sein könnte. So erweist sich nicht jeder angebliche Verfahrensfehler
als strafbar.

 Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen strafrechtlich relevante Vorwürfe
erheben, beschränken sie sich auf Behauptungen, deren Wahrheitsgehalt sie nicht
glaubhaft machen, geschweige denn nachweisen. So behaupten sie, die Beamten
hätten aus einem Fahrzeug Sackmesser und aus einem Tresor Pistolen und Fr.
450.-- gestohlen (Beschwerde S. 3). Einen Beleg für diesen ohnehin
unwahrscheinlichen Vorwurf vermögen sie indessen nicht beizubringen.

 Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

7.

 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Den
Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben