Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.961/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_961/2013 Urteil vom 28. Oktober 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug), Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. August 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wirft seiner früheren Ehefrau vor, sie habe im Scheidungsverfahren gelogen und ihn dadurch betrogen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm das Verfahren am 6. August 2013 nicht an die Hand, da einfache Lügen keine arglistige Täuschung darstellen und somit den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz am 29. August 2013 nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt und das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet hatte. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nach dem oben Gesagten kann im vorliegenden Verfahren nur geprüft werden, ob die Vorinstanz an die Begründung des kantonalen Rechtsmittels zu hohe Anforderungen gestellt hat. Mit seiner Begründung bei der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Demgegenüber äussert er sich materiell zur Sache. Da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, sind die entsprechenden Ausführungen unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Oktober 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben