Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.961/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_961/2013

Urteil vom 28. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 29. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wirft seiner früheren Ehefrau vor, sie habe im
Scheidungsverfahren gelogen und ihn dadurch betrogen. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zug nahm das Verfahren am 6. August 2013 nicht an die Hand, da
einfache Lügen keine arglistige Täuschung darstellen und somit den Tatbestand
des Betrugs nicht erfüllen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die
Vorinstanz am 29. August 2013 nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit der
Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt und das
Rechtsmittel nicht hinreichend begründet hatte.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nach
dem oben Gesagten kann im vorliegenden Verfahren nur geprüft werden, ob die
Vorinstanz an die Begründung des kantonalen Rechtsmittels zu hohe Anforderungen
gestellt hat. Mit seiner Begründung bei der Vorinstanz befasst sich der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Demgegenüber äussert er sich
materiell zur Sache. Da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids
ist, sind die entsprechenden Ausführungen unzulässig.

 Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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