Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.95/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_95/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel, und Advokat Dr. Stefan
Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2.  Insolvenzmasse Y.________, vertreten durch Thomas Reimann und Simon
Schnetzler,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässige Geldwäscherei; Willkür usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 20. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

 Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern erklärte am 26. Mai 2011
X.________ der gewerbsmässigen Geldwäscherei (mehrfach begangen zwischen dem 5.
Februar 2000 und dem 29. Oktober 2002 im Betrag von Fr. 2'356'435.50) sowie der
Geldwäscherei (zweifach begangen am 26. Juni 2007 und 26. März 2008 im Betrag
von insgesamt Fr. 126'673.65) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr.
270.--. Das Wirtschaftsstrafgericht hob die Sperre des Kontos Nr. xxxx bei der
A.________ AG, lautend auf die B.________ AG, auf, sprach das Guthaben gestützt
auf Art. 267 Abs. 4 StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB der Insolvenzmasse Y.________
zu und wies die A.________ AG an, das Guthaben auf die erwähnte Insolvenzmasse
zu überweisen.

 Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 20. Dezember 2012 den
Schuldspruch auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
20 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 270.-- (Fr.
32'400.--). Weiter bestätigte es den Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts
betreffend das erwähnte Konto.

B.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, die Beschlagnahme
und Sperre des Kontos Nr. xxxx aufzuheben bzw. dieses herauszugeben und den
Saldo der B.________ AG freizugeben, ferner die gesamten Verfahrenskosten dem
Staat aufzuerlegen und ihn zu entschädigen.

 In der Vernehmlassung (insbesondere betreffend den nachfolgend in E. 1
beurteilten Sachverhalt) beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, X.________ in
diesem Punkt formell freizusprechen und seine Beschwerde im Übrigen abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz anerkennt ein Versäumnis in
diesem Nebenpunkt und beantragt Abweisung soweit Eintreten. Namens der
Insolvenzmasse wird sinngemäss die Bestätigung des obergerichtlichen
Urteilsdispositivs (II/1 und II/2) beantragt.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 340 StPO. Die Anklage werfe
ihm in einem Anklagepunkt Geldwäscherei mittels einer Kreditaufnahme vor. Die
Vorinstanz habe den Stratatbestand verneint, jedoch die Anklage "einfach unter
den Teppich gekehrt", statt ihn freizusprechen.

 Die Vorinstanz hält fest, dass es sich beim Darlehen um rechtmässig erlangte
Gelder handelte und die fraglichen Zahlungen nicht mit deliktischem Geld
getätigt wurden. "Dieser Punkt ist nicht mehr Gegenstand der oberinstanzlichen
Überprüfung" (Urteil S. 25). Die Darlehensrückführung (Rückzahlung des Kredits
mit geldwäschereitauglichen Handlungen) beurteilt sie als nicht angeklagt
(Urteil S. 26 f.).

 Nach Behandlung der Vorfragen kann die Anklage nicht mehr zurückgezogen und
unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden (Art. 340 Abs. 1
lit. b StPO). Daraus ergibt sich, dass eine beschuldigte Person nach
Anklageerhebung grundsätzlich nur noch freigesprochen oder schuldig erklärt
werden kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.
Dezember 2005, BBl 2006 1283). Fehlen die Beweise, muss das Gericht
freisprechen ( OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz.
627). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihre strafrechtliche
Verantwortung klar mit Ja oder Nein beantwortet wird ( SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 213).

 Die fragliche Anklage (Überweisungsbeschluss, kantonale Akten, act. 07 02 15/
17 zweites Lemma; Urteil S. 15 viertes Lemma) führte zu keinem Schuldspruch.
Entsprechend ist der Beschwerdeführer freizusprechen. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt gutzuheissen.

2.

 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beurteilung des subjektiven
Tatbestands.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz anerkenne, dass er bis zum
4. Februar 2000 Geld treuhänderisch ("legal") verwaltete. Ab diesem Datum
unterstelle sie ihm willkürlich ein Wissen um die deliktische Herkunft der
Gelder. Als entscheidender Zeitpunkt gelte die Verhaftung von C.________ und
D.________ am 4. Februar 2000 sowie jene von Y.________. Er hätte nach dessen
Verhaftung gemäss der Ansicht der Vorinstanz alles überblicken sollen, wofür in
Deutschland eine Sonderkommission und die Strafbehörden Jahre gebraucht hatten.
Er habe angesichts der kurzen zweitägigen Untersuchungshaft von der Unschuld
des Y.________ ausgehen können. Was heute bekannt sei, habe er im Februar 2000
nicht überblicken können. Die Vorinstanz nehme eine ex post-Betrachtung vor.
Sie verkehre die ihm bekannten Indizien ins Gegenteil und stütze sich auf
willkürliche Beweisvermutungen.

2.2. Die Vorinstanz legt zunächst die Firmen- und Treuhandverhältnisse dar.
Beim Konto xxxx handelt es sich um ein Treuhandkonto, welches der
Beschwerdeführer für Y.________ führte. Diesem sind die Vermögenswerte
wirtschaftlich zuzurechnen, obwohl das Konto auf die B.________ AG lautet
(Urteil S. 16). Nach der Vorinstanz wusste der Beschwerdeführer seit dem 4.
Februar 2000, dass die seit diesem Datum eingegangenen Gelder deliktischer
Herkunft waren (S. 17, 19). Sie untersucht die Transaktionen auf diesem Konto
seit dem 4. Februar 2000 (S. 19 ff.) und auf weiteren Konten (S. 28 ff.) mit
dem Ergebnis, dass sämtliche auf dem Konto xxxx sowie auf drei weiteren Konten
vorhandene Vermögenswerte aus Betrug zum Nachteil von Leasinggesellschaften
stammten und der Beschwerdeführer über diese Konten die relevanten
Transaktionen vorgenommen hatte (S. 38 f.).

 Die Vorinstanz prüft in der Folge die subjektiven Umstände, das heisst die
Indizien, die auf den gemäss Art. 305bis StGB erforderlichen doppelten Vorsatz
des Beschwerdeführers schliessen lassen, nämlich hinsichtlich des Wissens oder
Annehmenmüssens der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte einerseits und
der Inkaufnahme der Geldwäscherei durch die von ihm vorgenommenen Transaktionen
andererseits (Urteil S. 39 - 51 und 54 f.).

2.3. Die Tatsachen der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte (vgl.
Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Mai 2004 in Sachen
Y.________, act. 04 05 231 ff.) und die Qualifikation der Transaktionen des
Beschwerdeführers als Vereitelungshandlungen im Sinne des
Geldwäschereitatbestandes lassen sich nicht bestreiten. Zutreffend wertet die
Vorinstanz das Schaffen einer "persönlichen Distanz", Täuschungen über die
wirtschaftliche Berechtigung, Auslandstransaktionen, nicht nachvollziehbare
Kontosaldierungen durch Bargeldbezug und das Transferieren von Geldern aus der
Zugriffsmöglichkeit der Insolvenzverwaltung als Vereitelungshandlungen.

 Da weder die genauen Umstände der Vortat noch die Identität der Vortäter dem
Geldwäscher bekannt sein müssen (BGE 120 IV 323 E. 3d S. 328), ist in dieser
Hinsicht keine ins Einzelne gehende, detaillierte Beweisführung erforderlich
und eine diesbezügliche Willküranfechtung unbehelflich. Nachzuweisen ist, dass
der Beschwerdeführer wusste oder annehmen musste, dass die Vermögenswerte aus
einem Verbrechen stammten.

 Der Beschwerdeführer kann keine Unhaltbarkeit des vorinstanzlichen
Beweisergebnisses hinsichtlich seines doppelten Vorsatzes aufzeigen. Die
geltend gemachte Ignoranz des erfahrenen Geschäftsmanns und erfolgreichen
Unternehmers (Urteil S. 44 und 61) entbehrt jeder Plausibilität. So sagte er in
der Befragung vom 6. Februar 2001 durch die Kriminalpolizei Freiburg bzw. die
Stadtpolizei Bern, dass er keine Treuhandkonten für Y.________ führte (Urteil
S. 16 und 55). Entgegen dieser Behauptung stand er mit diesem bis zur
Verhaftung in engem und freundschaftlichem Kontakt und hatte insgesamt über
eine Million EUR für die Familie Y.________ transferiert (Urteil S. 39 f.; seit
Mitte 2002 besteht kein Kontakt mehr, act. 04 05 257 zu Frage 23). Die
deutschen Behörden schlossen aus ihren Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer
durchaus bereit war, strafrechtliche Verfehlungen in Kauf zu nehmen, um ihm
vertraute Personen zu schützen oder Informationen zu verschweigen. Nachgewiesen
ist, dass er die Geschäftsbereiche der E.________-Gruppe mit den massgeblichen
Personen kannte. Es musste ihm ab dem Zeitpunkt der Verhaftung klar sein, dass
es sich um ein Betrugssystem handelte. Nach seinen Aussagen hatte Y.________
den Beschwerdeführer entgegen dessen Bestreitung mit "Sicherheit [...]
angerufen und ihn über die Inhaftierung von C.________ und D.________
informiert. Ich habe auch sicher ihn über sämtliche genannten Aspekte
informiert", insbesondere "relativ zeitnah" über die Sperrung der Konten und
den Stand des Insolvenzverfahrens (Urteil S. 41, 43 und 45; act. 04 05 249 f.
und 04 05 259 f. zu den Fragen 37 und 40 des Berner Untersuchungsrichteramts;
Zeugenaussage von F.________, act. 04 03 010; Aussagen von G.________, Urteil
S. 44 unten). Der Beschwerdeführer wusste um die Finanzströme in Millionenhöhe
und die Firmenverflechtungen im Umkreis von Y.________ (Urteil S. 46, 50). Die
Vorinstanz stellte beispielsweise entgegen der Beschwerde nicht fest, es hätten
gar keine Maschinen existiert (Urteil S. 43 et passim), sondern dass der
Beschwerdeführer bereit war, bei fragwürdigen Geschäften mitzumachen (Urteil S.
47; zu den "Luftrechnungen" u.a. S. 48 und 49; ferner Aussagen von Y.________,
act. 04 05 259 zu Frage 39 sowie passim). Die Kritik erweist sich im Übrigen
als appellatorisch. Darauf ist nicht weiter einzutreten (vgl. Urteil 6B_81/2012
vom 16. Juli 2013).

3.

 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht die Gewerbsmässigkeit. Ein schwerer
Fall liegt gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB unter anderem vor, wenn der
Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn erzielt.

 Der Zeitraum, über den sich die Delinquenz erstreckt, ist für die Bestimmung
des grossen Umsatzes unerheblich (BGE 129 IV 188 E. 3.2.2). Das Gesetz will
Straftaten erfassen, in welchen das verwirklichte Unrecht das qualifizierte
Strafmass rechtfertigt (nach der früheren Fassung des Gesetzes die
Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus; BGE 129 IV 188 E. 3.2.1). Hinsichtlich
der Gewerbsmässigkeit gilt allerdings die Voraussetzung, dass der Täter die
deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt und sich darauf einrichtet,
durch sein deliktisches Handeln ein relativ regelmässiges Einkommen zu erzielen
(ausführlich BGE 129 IV 188 E. 3.1.2).

 Der Beschwerdeführer erzielte zwischen dem 7. Februar 2000 und dem 29. Oktober
2002 über mehrere Konten einen Umsatz im Betrag von ca. Fr. 2'356'435.50. Damit
ergibt sich ein "grosser Umsatz" im Sinne des Gesetzes, der bei einem
Mindestumsatz von Fr. 100'000.-- anzunehmen ist (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3). Die
Vielzahl der Transaktionen im Rahmen dieser Treuhandmandate lässt auf einen
grossen Zeitaufwand über die Dauer von beinahe dreiunddreissig Monate
schliessen. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die deliktische
Tätigkeit nach Art eines Berufs ausgeführt hatte. Zutreffend bejaht die
Vorinstanz für diesen Zeitraum ein gewerbsmässiges Handeln (Urteil S. 55 f.).

 Als nicht unter die Gewerbsmässigkeit fallend beurteilt die Vorinstanz die
beiden als "dreist" bezeichneten Taten vom 26. Juni 2007 und 26. März 2008
während der laufenden Voruntersuchung (Urteil S. 60) im Betrag von insgesamt
Fr. 126'673.65, die sie als einfache Geldwäscherei qualifiziert (Urteil S. 56
ff.). Als nicht tatbestandsmässige Voraussetzung des "grossen Umsatzes" konnte
eine persönliche Bereicherung offen bleiben (vgl. aber Urteil S. 60; zum
Begriff des "erheblichen Gewinns" BGE 129 IV 253 E. 2.2).

4.

 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die unbedingte Geldstrafe. Einer
unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB dürfe
nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Ohnehin liege kein schwerer Fall
vor.

 Das Vorbringen ist unbegründet. Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist in
schweren Fällen die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (obligatorisch) mit
einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Die Kann-Vorschrift von
Art. 42 Abs. 4 StGB, wonach eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten
Geldstrafe verbunden werden kann, ist nicht massgebend. Diese Bestimmung soll
in erster Linie die so genannte "Schnittstellenproblematik" entschärfen (BGE
134 IV 1 E. 4.5.1, 60 E. 7.3.1, 82 E. 8 und 9). Darum geht es hier nicht.
Freiheitsstrafe und Geldstrafe müssen insgesamt schuldangemessen erscheinen.
Dabei steht der Vorinstanz gemäss Art. 47 StGB ein weites Ermessen zu (BGE 134
IV 17 E. 2.1). Die Strafenkombination dient der Individualisierung der
Strafzumessung. So kann von einer unbedingten Freiheitsstrafe abgesehen und
gleichzeitig mit einer unbedingten Geldstrafe dem Verschulden angemessen
Rechnung getragen werden (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.3).

 Der Beschwerdeführer betrachtete sich als unschuldig und zeigte zu keiner Zeit
Einsicht. Er delinquierte während des laufenden Verfahrens zweimal weiter. Er
war auf Geschäftsgelegenheiten ausgerichtet und machte sich keine grossen
Gedanken über seine Handlungsweise. Die Vorinstanz will ihm die Delinquenz mit
einer Geldstrafe zwischen ein und zwei Prozenten des Deliktsbetrags "in
spezialpräventiver Hinsicht deutlich vor Augen führen" (Urteil S. 69). Dabei
ist zu beachten, dass der Geldstrafe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB nicht eine
blosse "Denkzettelfunktion" zukommt. Sie muss von Gesetzes wegen einen
merklichen Bestandteil der Strafe ausmachen.

 Die Gutheissung (oben E. 1) wirkt sich in der Strafzumessung nicht aus. Die
Vorinstanz hat diesen Sachverhalt nicht berücksichtigt.

5.

 Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 64) ergibt, rügte der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
wegen Nichteinhaltung der Zustellungsfrist für das begründete Urteil gemäss
Art. 84 Abs. 4 StPO durch das Wirtschaftsstrafgericht. Die Vorinstanz weist
zutreffend darauf hin, die Bestimmung enthalte eine Ordnungsfrist. Es handelte
sich um ein sehr komplexes Verfahren. Die Erstinstanz hatte die umfangreiche,
99-seitige Begründung nach rund vier Monaten zugestellt. Die Nichteinhaltung
der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO kann ein Indiz für eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots bilden ( SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 9 zu Art. 84 StPO). Die Vorinstanz
verzichtet zu Recht auf eine Strafmilderung. Entgegen der Beschwerde kommt ein
Freispruch oder Absehen von Strafe nicht in Betracht.

 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine "lange Behandlungsdauer". Insgesamt gebe
es "mehrere zeitliche Löcher" (Beschwerde. S. 17). Die Staatsanwaltschaft
Mannheim hatte am 7. März 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf
Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und am 27. August 2004 den
Kanton Bern um die Übernahme des Verfahrens ersucht. Die Anklagekammer
entsprach dem Ersuchen am 29. September 2004. Die Untersuchungsrichterin
sperrte am 25. Juli 2006 das Konto xxxx. Mit Eröffnungs-/Ausdehnungsbeschluss
vom 25. Januar 2007 leitete sie eine Voruntersuchung wegen gewerbsmässiger
Geldwäscherei ein. Fürsprecher Dr. Fasel gab am 7. März 2008 der
Untersuchungsrichterin bekannt, dass er den Beschwerdeführer verteidige. Am 12.
April 2010 dehnte die Untersuchungsrichterin das Verfahren auf Transaktionen
seit dem 4. Februar 2000 sowie im Juni 2007 und März 2008 aus. Am 10. Mai 2010
stellte sie dem Beschwerdeführer Frist, um sich zum Ergebnis der Untersuchung
zu äussern. Am 30. August/1. bzw. 7. Oktober erfolgte die Überweisung an das
Wirtschaftsstrafgericht (vgl. dessen Urteil S. 6 ff.), das am 26. Mai 2011
urteilte. Die Vorinstanz bestätigte das Urteil am 20. Dezember 2012 in einer
umfangreichen, 73-seitigen Entscheidung (zum vorinstanzlichen Verfahren vgl.
Urteil S. 4 f.).

 Von der Übernahme des Strafverfahrens durch den Kanton Bern im September 2004
bis zum vorinstanzlichen Urteil vergingen etwas über acht Jahre und seit der
letzten Straftat am 26. März 2008 vier Jahre und neun Monate. Angesichts des
internationalen und komplexen Verfahrens (unter Einbezug zahlreicher
Beteiligter) ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen.

6.

 Das Rechtsbegehren betreffend das Konto xxxx (oben Bst. B) begründet der
Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

7.

 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und im Übrigen abzuweisen. Das Urteil ist aufzuheben und an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird den
Beschwerdeführer im fraglichen Anklagepunkt (oben E. 1) freizusprechen und die
diesbezüglichen Folgen zu berücksichtigen haben. Der Beschwerdeführer hat der
Insolvenzmasse Y.________ für das Vernehmlassungsverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe des
Obsiegens hat ihn der Kanton Bern für das Verfahren vor Bundesgericht zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG), und entsprechend sind ihm herabgesetzte
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20.
Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung zurückgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführer hat der Insolvenzmasse Y.________ eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- auszurichten.

3. 
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
500.-- auszurichten.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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