Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.958/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_958/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22.
August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach dem Beschwerdeführer am 22. August
2013 im Zusammenhang mit einer eingestellten Strafuntersuchung einen
Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'335.65 zu. Im Übrigen wurde die Beschwerde bzw.
das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält vor
Bundesgericht vollumfänglich an der Schadenersatzforderung fest.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen
Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht, da sie sich auf Vorwürfe
gegen den Staatsanwalt und eine Darstellung der Angelegenheit aus Sicht des
Beschwerdeführers beschränkt. Dieser behauptet z.B., es seien diverse Gutachten
beiseite geschafft worden, sagt aber nicht, welche und was für einen
Zusammenhang sie mit dem vorinstanzlichen Urteil haben. Derart unsubstanziierte
Vorbringen reichen als Begründung einer Beschwerde nicht aus.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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