Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.950/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_950/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Kloten, Stadtrichteramt, Postfach, 8302 Kloten,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Beschwerdelegitimation der Übertretungsstrafbehörden; Verletzung von
Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 22. August 2013.

Erwägungen:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Y.________ im
Berufungsverfahren am 22. August 2013 der mehrfachen Übertretung der
Polizeiverordnung der Stadt Kloten wegen widerrechtlichen Aufstellens von
Taxifahrzeugen und der Missachtung einer polizeilichen Anordnung zu einer Busse
von Fr. 300.-- und sprach ihn vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln
(nicht berechtigtes Parkieren auf einem für gehbehinderte Personen reservierten
Parkplatz) frei.
Die vollständige schriftliche Urteilsausfertigung stellte es Y.________, dem
Stadtrichteramt der Stadt Kloten und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich zu.

2.

 Das Stadtrichteramt Kloten führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt
sinngemäss, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und Y.________ wegen
(einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Fraglich ist, ob ihr wie der Staatsanwaltschaft
das Beschwerderecht in Strafsachen (ohne Einschränkung) zusteht (vgl. Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4).

3.2. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft für die gleichmässige
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1
StPO). Der Kanton Zürich hat die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen
in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO den Statthalterämtern übertragen (§ 89 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG; LS/ZH 211.1]), die Befugnisse jedoch
ausdrücklich auf kantonale Verfahren beschränkt. Die Übertretungsstrafbehörde,
die im betreffenden Fall entschieden hat, kann zwar vor den kantonalen
Instanzen Rechtsmittel erheben (§ 91 GOG/ZH), hingegen vertritt die
Oberstaatsanwaltschaft den Kanton in Rechtsmittelverfahren vor dem
Bundesgericht und vor dem Bundesstrafgericht (Art. 107 Abs. 1 lit. a GOG). Nach
Abs. 2 der erwähnten Bestimmung kann die Oberstaatsanwaltschaft die Vertretung
in bundesgerichtlichen Verfahren einer Leitenden Staatsanwältin oder einem
Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht ist demnach zu verneinen und auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Dem
Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben