Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.94/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_94/2013

Urteil vom 3. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Cavegn,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Horst Weber,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehrverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 2. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.

 Am 18. Juni 2010 und 23. August 2010 reichte X.________ gegen Y.________
Ehrverletzungsklage ein. Anlass waren unbestrittene Äusserungen von Y.________
gegenüber seinem Vater sowie einem Polizeibeamten, wonach X.________ ihn
respektive sein Auto angespuckt und ihm gegenüber eine obszöne Geste gemacht
habe. X.________ wirft Y.________ vor, ihn mit diesen Äusserungen in seiner
Ehre verletzt zu haben.

B.

 Das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelrichter in Strafsachen, sprach Y.________
am 16. Januar 2012 vom Vorwurf der Ehrverletzung frei. Die Berufung von
X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2012 ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben. Y.________ sei der
Ehrverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Da der
angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2010 datiert, beurteilt sich die
Frage des rechtlich geschützten Interesses nach der am 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies setzt im Falle eines
Freispruchs grundsätzlich voraus, dass der Privatkläger, soweit zumutbar, seine
Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (
BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen). Daran ändert die
Rechtsprechung betreffend die unter dem früheren Recht geltende Legitimation
des Geschädigten (zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde) bei Delikten
gegen die Ehre (BGE 121 IV 76) nichts. Sie kann unter der Herrschaft des
Bundesgerichtsgesetzes nicht herangezogen werden. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG verlangt eine Auswirkung auf die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche.
Soll das Strafverfahren nicht blosses Vehikel zur Durchsetzung von
Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein, den die Privatklägerschaft erst
nach Abschluss des Strafprozesses, je nach dessen Ausgang, anzustrengen gedenkt
(vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen), gilt Entsprechendes
auch bei Ehrverletzungsdelikten. Es ist, insbesondere aus Gründen der
Gleichbehandlung, nicht gerechtfertigt, die Legitimation der Privatklägerschaft
bei Delikten gegen die Ehre weiter zu fassen.

 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die
Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt
hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen
Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte
Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115
Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.2 S. 262 f. mit Hinweisen). Als Zivilansprüche
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund
im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht
durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf
Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR.

 Der Beschwerdeführer ist als Strafantragsteller Privatkläger (vgl. Art. 118
Abs. 2 StPO). Ob er gegen den Beschuldigten aus dem inkriminierten Vorfall
Zivilansprüche im Sinne der obigen Definition stellen könnte, ist fraglich.
Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 und Art. 174 StGB ist die Ehre. Eine üble
Nachrede oder eine Verleumdung ist geeignet, einen Anspruch auf Genugtuung und
damit einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu
begründen (Urteil 1B_222/2012 vom 19. Juli 2012 E. 1.3). Nach Art. 49 OR ist
eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen
Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar
übersteigen ( HEIERLI/SCHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5.
Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 49 OR). Ob das hier der Fall ist, kann offenbleiben.
In der Ehrverletzungsklage vom 18. Juni 2010 sind keine Hinweise auf mögliche
adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen zu finden.
Genugtuungsansprüche wurden lediglich vorbehalten (vgl. vorinstanzliche Akten
act. 1 S. 4). Dass der Beschwerdeführer eine Feststellung im Sinne von Art. 173
Ziff. 5 StGB verlangt hat, wird nicht aufgezeigt. Mit seinen Ausführungen in
der Beschwerdeschrift, der Beschwerdegegner könne bei einer Schuldigsprechung
zur "mit Anklage beantragten Entschädigungszahlung verpflichtet werden", legt
der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend (Art. 42 Abs. 2 BGG) dar, aus welchen
Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf seine Zivilansprüche
auswirken könnte. Dass insbesondere Schadenersatz- respektive
Genugtuungsansprüche bestehen, liegt nicht nahe und müsste jedenfalls begründet
werden. Soweit der Beschwerdeführer somit seine Beschwerdelegitimation
sinngemäss auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG stützt, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Beschwerdelegitimation als
Privatstrafkläger stütze sich zudem auf aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ab.

 Nach aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG war zur Beschwerde in Strafsachen auch
die Privatstrafklägerschaft legitimiert, wenn sie nach dem kantonalen Recht die
Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat (vgl. BGE 128 IV
39 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). Dies war hier grundsätzlich der Fall (vgl. §
287 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess
[aStPO/ZH; LS 321; aufgehoben per 1. Januar 2011]). Der Entscheid wird der
Anklagebehörde nur nach rechtskräftiger Verurteilung in vollständiger
Ausfertigung eröffnet (§ 186 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons
Zürich vom 13. Juni 1976 [aGVG/ZH; LS 211.1; aufgehoben per 1. Januar 2011]).
Sie ist zur Berufung (zumindest zu Ungunsten des Angeklagten) nicht legitimiert
( DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996,
N. 6 zu § 395 aStPO/ZH; IRMA BAUMANN, Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess
gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1988, S. 230 f.). Der
öffentliche Ankläger hatte im zürcherischen Ehrverletzungsprozess keine
Parteirechte ( BAUMANN, a.a.O., S. 25 f. und S. 227). Mit Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 wurden die kantonalen
Privatstrafklageverfahren abgeschafft und deshalb der frühere aArt. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 BGG aufgehoben (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1111 Ziff. 1.5.4.1 und 1336
Ziff. 2.12.1.1). Das Bundesgericht hatte sich in einem jüngeren Entscheid zur
Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers betreffend ein
Privatstrafklageverfahren zu äussern, welches im Jahre 2009 erstinstanzlich und
im Jahre 2011 zweitinstanzlich zu einem Freispruch führte. Es erwog, die
unterschiedlichen Übergangsregelungen in der StPO und im BGG würden dazu
führen, dass weder die Staatsanwaltschaft (welche am kantonalen Verfahren nicht
beteiligt gewesen und gemäss dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht nicht
beschwerdelegitimiert war) noch die Privatstrafklägerschaft (wenn sie keine
Zivilansprüche geltend machte) zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sind.
Dies entspreche nicht Sinn und Zweck der neuen Bestimmung von Art. 81 Abs. 1
lit. b BGG, welche nach dem Wegfall des Privatstrafklageverfahrens um die
überflüssig gewordene Ziffer 4 gekürzt wurde, nicht jedoch den
Privatstrafklägern in den noch unter altem Recht geführten
Privatstrafklageverfahren das Rechtsmittel an das Bundesgericht abschneiden
wollte. Das Bundesgericht bejahte deshalb die Legitimation gestützt auf aArt.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Offengelassen hat es die Frage, ob dies auch für
die hier vorliegende Fallkonstellation gilt, wenn (nur) das erstinstanzliche
Verfahren nach bisherigem Recht als Privatstrafklageverfahren geführt wurde
(vgl. Art. 456 StPO), der erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011
ergangen ist und sich Rechtsmittel dagegen gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO nach der
StPO richten (Urteil 6B_358/2011 vom 22. August 2011).

 Richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht, so ist die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO rechtsmittellegitimiert. Dies führt dazu,
dass ihr erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt
werden, zu eröffnen sind ( NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, N. 272). Die Staatsanwaltschaft ist am kantonalen
Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. Die Vorinstanz kam dieser
Informationspflicht am 11. Juli 2012 nach, worauf die Staatsanwaltschaft
verzichtete, Anschlussberufung zu erheben oder sonstige Anträge zu stellen
(vorinstanzliche Akten act. 47 und 50). Auch wurde das vorinstanzliche Urteil
der Oberstaatsanwaltschaft eröffnet. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 81
Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
Damit besteht keine Notwendigkeit, entgegen der gesetzlichen Regelung (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft zu
erweitern (Urteil 6B_115/2013 vom 23. August 2013 E. 1.4.3). Der
Beschwerdeführer ist nicht gestützt auf aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG zur
Beschwerde befugt.

1.3. Mit dem blossen Hinweis auf die vom Beschwerdegegner eingereichte
Strafanzeige legt der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht dar. Darauf kann nicht eingetreten
werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250 mit Hinweisen).
Auf die Rügen formeller Natur (E. 2 und 3 nachfolgend) ist damit grundsätzlich
einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
rügt respektive insbesondere geltend macht, dem Beschwerdegegner (als
Beschuldigtem) sei der Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht
gelungen. Die von ihm geübte Kritik kann von der Prüfung der Sache selbst nicht
getrennt werden. Sie zielt auf eine materiellrechtliche Überprüfung des
angefochtenen Entscheids. Darauf hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch (vgl.
Beschwerde S. 10 ff.).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, das von ihm angestrengte
Privatstrafklageverfahren sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO noch
nicht beim erstinstanzlichen Gericht hängig gewesen. In Anwendung von Art. 456
StPO hätte das Verfahren nach neuem Recht durch die Staatsanwaltschaft
weitergeführt werden sollen. Indem dies unterlassen worden sei, sei er "aller
Verfahrensrechte und Verfahrensprinzipien gemäss neuer StPO verlustig" gegangen
(Beschwerde S. 8 f.).

2.2. Nach Art. 456 StPO werden Privatstrafklageverfahren nach früherem
kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten der StPO bei einem erstinstanzlichen
Gericht hängig sind, bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach
bisherigem Recht und vom bisher zuständigen Gericht fortgeführt.

 Die Frage, wann ein nach früherem kantonalen Prozessrecht eingeleitetes
Privatstrafklageverfahren bei einem erstinstanzlichen Gericht rechtshängig
gemacht wurde, beurteilt sich nach Massgabe des alten Prozessrechts. Nach der
früheren Strafprozessordnung des Kantons Zürich verfügte der
Bezirksgerichtspräsident bei Ehrverletzungsklagen ausserhalb von
Presseerzeugnissen gemäss § 313 aStPO/ZH über die Zulassung der Anklage. Mit
der Zulassung wurde der Ehrverletzungsprozess beim Bezirksgericht respektive
Einzelrichter rechtshängig gemacht (Dona TSCH/SCHMID, a.a.O., N. 6 zu § 313
aStPO/ZH; BAUMANN, a.a.O., S. 164). Nach Zulassung der Anklage wurde die
Untersuchung durch den Bezirksgerichtspräsidenten oder den von ihm bestimmten
Untersuchungsrichter geführt (vgl. § 314 aStPO/ZH). Ein bei einer
Vermittlungsbehörde (etwa Friedensrichter) hängiger Ehrverletzungsprozess ist
gestützt auf Art. 456 StPO der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Anders ist zu
entscheiden, wenn der Fall durch Einreichung der Privatstrafklage beim
erstinstanzlichen Gericht bereits hängig ist und beispielsweise die
Untersuchung durch einen Richter noch im Gange ist. In diesem Fall ist das
Verfahren nach bisherigem Recht bis zum erstinstanzlichen Abschluss
weiterzuführen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2009, N. 1870; derselbe, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 zu Art. 456 StPO).

2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2010 beim Bezirksgericht
Dielsdorf sowie beim zuständigen Friedensrichter eine Anklageschrift ein. Nach
dem Sühneverfahren liess er am 23. August 2010 die Weisung und die
Anklageschrift dem Gericht zukommen. Mit Präsidialverfügung vom 22. September
2010 wurde die Anklage zugelassen und ein Bezirksrichter mit der Untersuchung
betraut (erstinstanzliches Protokoll S. 2). Damit wurde die Ehrverletzungsklage
noch vor dem Inkrafttreten der StPO beim Gericht rechtshängig. Es ist nicht zu
beanstanden, dass das Verfahren nach bisherigem kantonalen Prozessrecht und
durch die nach aStPO/ZH und aGVG/ZH zuständigen Behörden geführt wurde.

 Die Rüge des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach das Verfahren
nach neuem Recht und durch die Staatsanwaltschaft hätte geführt werden sollen,
ist unbegründet. Sie verletzt zudem den Grundsatz von Treu und Glauben. Der
Untersuchungsrichter sowie das erstinstanzliche Gericht hielten mehrmals
schriftlich fest, dass das Verfahren vor dem Inkrafttreten der StPO
rechtshängig gemacht wurde und deshalb nach bisherigem Recht und von den bisher
zuständigen Behörden weitergeführt wird (vgl. vorinstanzliche Akten act. 30 S.
3, act. 31 S. 2, act. 34 S. 2 und erstinstanzliches Urteil S. 4 f.). Der
Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte
rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach dem Ergehen eines
ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE
133 III 638 E. 2 S. 640; 117 Ia 491 E. 2a S. 495; je mit Hinweisen). Die Rügen
sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Der Beschwerdeführer macht
weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Dass er
entsprechende Rügen vor Vorinstanz oder während des Untersuchungs- respektive
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erhoben hätte, behauptet er nicht und geht
aus den Akten nicht hervor. Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu
und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft
und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.

2.4. Eine Verletzung von Art. 456 StPO liegt nicht vor. Die in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 2 StPO, Art. 3 Abs. 2 lit.
c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV sowie betreffend die Zeugeneinvernahmen
(Beschwerde S. 9 f. Ziffern 2, 3.1 und 4) sind unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn das
Privatstrafklageverfahren nicht an die Staatsanwaltschaft zu überweisen gewesen
wäre, hätte diese im vorinstanzlichen Verfahren als Partei miteinbezogen werden
müssen. Indem dies nicht erfolgt sei, habe er sich zur Meinung der
Staatsanwaltschaft nicht äussern können und sei sein rechtliches Gehör verletzt
worden (Beschwerde S. 9 f. Ziffer 3.2).

3.2. Die Vorinstanz hat am 11. Juli 2012 nach Übermittlung der
Berufungsanmeldung und Eingang der Berufungserklärung korrekterweise dem
Beschwerdegegner sowie der Oberstaatsanwaltschaft Frist gesetzt, um sich im
Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO zu äussern. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland teilte in der Folge mit, keine Anträge im Verfahren zu stellen. Der
Oberstaatsanwaltschaft wurde das vorinstanzliche Urteil im Dispositiv wie auch
in begründeter Form eröffnet. Dass die Staatsanwaltschaft sich zur Sache
geäussert hätte und dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Kenntnis oder
keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre, macht Letzterer zu
Recht nicht geltend. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche
Parteirechte der Staatsanwaltschaft die Vorinstanz missachtet haben und
inwiefern er dadurch beschwert respektive sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt sein sollte (zum Anspruch auf rechtliches Gehör BGE 138 I 484 E. 2.1
S. 485 mit Hinweisen). Wird die Verletzung von Grundrechten gerügt, gelten
qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das
Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde
vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1
S. 68; je mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen
nicht.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben