Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.944/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_944/2013 Urteil vom 21. Oktober 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Straftaten im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung), unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. September 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung ihrer Wohnung erstattete die Beschwerdeführerin bei den Behörden des Kantons Luzern Strafanzeige gegen mehrere Personen. Am 22. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand und wies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 17. September 2013 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 17. September 2013 sei wegen widersprüchlicher Erwägungen aufzuheben. 2. Da es um Straftaten geht, die angeblich im Zusammenhang mit der Zwangsräumung einer Wohnung unter anderem durch Polizeibeamte begangen wurden, dürften die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG mangels einklagbarer Zivilforderung nicht erfüllt sein. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geprüft werden, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist. 3. Die Vorinstanz stellt fest, dass für ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Zwangsräumung konkrete Hinweise fehlen. Auch aus der Eingabe ans Bundesgericht ist kein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen ersichtlich. Dies wäre indessen sowohl eine Voraussetzung dafür, dass die Strafuntersuchung hätte an die Hand genommen werden müssen, als auch unerlässlich für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Im Zusammenhang mit diesem Gesuch ist nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin ohne juristischen Beistand nicht möglich gewesen sein sollte, eine einigermassen substanziierte Strafanzeige abzufassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Oktober 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben