Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.944/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_944/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Straftaten im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung),
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
17. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung ihrer Wohnung erstattete die
Beschwerdeführerin bei den Behörden des Kantons Luzern Strafanzeige gegen
mehrere Personen. Am 22. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung
nicht an die Hand und wies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das
Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 17. September
2013 ab.

 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss vom 17. September 2013 sei wegen widersprüchlicher Erwägungen
aufzuheben.

2.

 Da es um Straftaten geht, die angeblich im Zusammenhang mit der Zwangsräumung
einer Wohnung unter anderem durch Polizeibeamte begangen wurden, dürften die
Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG mangels
einklagbarer Zivilforderung nicht erfüllt sein. Die Frage muss jedoch nicht
abschliessend geprüft werden, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten
ist.

3.

 Die Vorinstanz stellt fest, dass für ein strafbares Verhalten im Zusammenhang
mit der Zwangsräumung konkrete Hinweise fehlen. Auch aus der Eingabe ans
Bundesgericht ist kein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen ersichtlich.
Dies wäre indessen sowohl eine Voraussetzung dafür, dass die Strafuntersuchung
hätte an die Hand genommen werden müssen, als auch unerlässlich für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Im
Zusammenhang mit diesem Gesuch ist nicht nachvollziehbar, weshalb es der
Beschwerdeführerin ohne juristischen Beistand nicht möglich gewesen sein
sollte, eine einigermassen substanziierte Strafanzeige abzufassen. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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