Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.934/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_934/2013

Urteil vom 23. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, vom 3. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis verurteilte den
Beschwerdeführer am 20. September 2012 im Berufungsverfahren unter anderem
wegen mehrerer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu einer
Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten und ordnete eine stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 6B_678/2012 vom 30. April 2013 ab, soweit darauf
einzutreten war.

 Am 24. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht ein
Revisionsgesuch ein. Ein weiteres Gesuch vom 4. Februar 2013 leitete die
Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht weiter. Die I. Strafrechtliche
Abteilung trat am 3. September 2013 auf das Revisonsgesuch vom 24. Januar/4.
Februar 2013 nicht ein. Den Einwand in Bezug auf das vom Beschwerdeführer
eingereichte Arbeitszeitkontrollblatt habe er bereits im Berufungsverfahren
erhoben, weshalb es sich dabei nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO handle (Urteil S. 5 E. 2.3).

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei im fraglichen Strafpunkt
freizusprechen, und die Strafe sei entsprechend zu reduzieren (Beschwerde S.
12).

2.

 Nebst von vornherein unzulässigen Ausführungen, die die Beweiswürdigung im
Strafverfahren betreffen, macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Revision
geltend, die Zeitkontrollkarte habe zu keiner Zeit vorgelegen und stelle sehr
wohl eine neue Beweisunterlage dar, die es zu berücksichtigen gelte. Es sei
schlicht gelogen, dass er das Dokument bereits im Berufungsverfahren
eingereicht habe. Das Urteil sei im fraglichen Punkt nur deshalb in Rechtskraft
erwachsen, weil sein Offizialverteidiger entgegen seiner Weisung "keine
Einsprache gemacht" habe (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.2 und 2.3).

 Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Wenn der Verteidiger einen von seinem
Mandanten erhobenen Einwand im Berufungsverfahren nicht vorbringt, bedeutet
dies nicht, dass die Tatsachen, auf die sich der Einwand stützt, vom
Betroffenen persönlich in einem Revisionsverfahren als angeblich neue Tatsachen
im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorgebracht werden könnten. Der
Einwand des Beschwerdeführers und das Arbeitszeitkontrollblatt sind nach der
Darstellung der Vorinstanz im kantonalen Dossier denn auch aktenkundig (Urteil
S. 5 mit Hinweis auf zwei Aktenstellen). Dass diese Feststellung offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die reine Behauptung, die
Vorinstanz habe gelogen, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Enthält das angefochtene Urteil eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die
je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der
Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE
136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem auf die Beschwerde in Bezug auf
die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils nicht einzutreten ist, muss sich
das Bundesgericht mit der Eventualbegründung (Urteil S. 5 E. 2.4) nicht
befassen.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dessen finanzieller Lage ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 BGG bei der
Bemessung Rechnung zu tragen (so schon Urteil 6B_678/2013 vom 30. April 2013 E.
5).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben