Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.931/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_931/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 30. April 2013.

Erwägungen:

1.

 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich Fahrkarten auf Kredit an
einem Bahnhof der Schweizerischen Bundesbahnen ausstellen und sich das Geld
hierfür an anderen Bahnhöfen zurückerstatten lassen.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer
zweitinstanzlich wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts VIII
Bern-Laupen vom 12. November 2010.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und seine Freisprechung von Schuld und Strafe.

2.

 Der Beschwerdeführer ersucht um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts im
Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG (Beschwerde, S. 1). Seinem Gesuch ist schon
deshalb nicht zu entsprechen, weil er erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist
ans Bundesgericht gelangte und formgültige Rügen nicht mehr fristgerecht
nachgereicht werden könnten. Aus seiner Beschwerde ergibt sich überdies, dass
er durchaus in der Lage ist, seine Anliegen sachgerecht zu vertreten und seine
Auffassung zu begründen. Ein bundesgerichtlich bestellter Anwalt erweist sich
nicht als notwendig. Im Übrigen wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
amtliche Verteidigung (bereits) im kantonalen Verfahren abgewiesen. Auf die
dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1B_159/
2012 vom 22. Juni 2012).

3.

 Der Beschwerdeführer verlangt eine schriftliche Bestätigung, dass kein
DNS-Profil über ihn erstellt wurde, und die Löschung allfälliger Daten
(Beschwerde, S. 4). Das Bundesgericht ist hierzu nicht zuständig.

4.

 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 30.
April 2013 eine ärztliche Bescheinigung zu den Akten, wonach er nicht in der
Lage sei, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Er beantragte deren
Verschiebung. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab (Entscheid, S. 3; kantonale
Akten, Verhandlungsprotokoll, act. 314). Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe sich mit seinem Gesuch nicht befasst bzw. es im Urteil
nicht erwähnt (Beschwerde, S. 1 f.), trifft nicht zu.

5.

 Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung (Beschwerde, S. 2 ff.). Die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).
Was an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein oder
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz stellt den bestrittenen Sachverhalt minutiös fest.
Sie würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin sowie die
weiteren Beweise und Indizien (Bezugs- und Verkaufsdaten der Einzelbillette und
Abonnemente, Rückerstattungsbelege, nicht angefochtener Zahlungsbefehl)
sachlich und ausgewogen. Die Darstellung des Beschwerdeführers stuft sie als
widersprüchlich und unglaubhaft ein. Die Schilderungen der Privatklägerin hält
sie für überzeugend (Entscheid, S. 5 f.). Auf die Ausführungen der Vorinstanz
kann verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer vermag das schlüssige Beweisergebnis der Vorinstanz nicht
in Frage zu stellen. Er trägt zur Hauptsache vor, was er schon im kantonalen
Verfahren geltend machte und die Vorinstanz mit vertretbaren Argumenten
verworfen hat. Ihrer Beweiswürdigung stellt er im Ergebnis lediglich seine
eigene Sicht gegenüber, womit Willkür nicht nachzuweisen ist. Das betrifft etwa
seine Vorbringen, wie seine Aussagen (beispielsweise zum Bezug von
Sozialhilfeleistungen, zur Rückgabe der Billette, zur Begleichung der Schulden
oder zum Vorhandensein einer Quittung) und sein Verhalten (beispielsweise die
Nichtanfechtung des Zahlungsbefehls) zu würdigen und welche Schlüsse seiner
Ansicht nach daraus zu ziehen sind (Beschwerde, S. 2 f.). Entsprechendes gilt,
soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Privatklägerin könne nicht vorerst
falsche Angaben machen und dennoch im Ergebnis glaubhaft aussagen (Beschwerde,
S. 3 f.). Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als "arbeitsscheu"
bezeichnet, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Jener übersieht
bei seiner Kritik, dass die Vorinstanz diese Einschätzung auch bei der
Strafzumessung in keiner Weise zu seinen Lasten berücksichtigt (Entscheid, S.
12 f.).
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

6.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seiner
finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben