Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.930/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_930/2013

Urteil vom 3. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 6. August 2013.

Sachverhalt:

A.

 Am 7. Juni 2010 um 17.00 Uhr fuhr X.________ in Basel auf der Entenweidstrasse
und bog ohne anzuhalten in die vortrittsberechtigte Flughafenstrasse ein. Kurz
nach der Einmündung der Entenweidstrasse befindet sich auf der Flughafenstrasse
ein Fussgängerstreifen, an welchem X.________ anhielt, um einem Mädchen das
Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Als er dort stand, kollidierte der auf
der Flughafenstrasse fahrende Y.________ von hinten mit seinem Fahrzeug.
X.________ wird vorgeworfen, den Vortritt von Y.________ missachtet zu haben.

B.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 29. April 2011
des vorschriftswidrigen Motorfahrens (recte: der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--. Auf
Berufung von X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 6. August 2013 das erstinstanzliche Urteil.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben und er sei von
Schuld und Strafe freizusprechen.

D.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt reichte keine Vernehmlassung
ein, und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet darauf.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer verweist auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren
(Beschwerde, S. 2). Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde
muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (
BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.

 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sowohl der
Beschwerdeführer als auch Y.________ mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h
fuhren. Im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer in die Flughafenstrasse
einbog, bestand ein Abstand von 11 Metern zwischen den beiden Fahrzeugen
(Urteil, E. 2.3). Hinsichtlich dieses Abstandes hält die Vorinstanz fest, dass
das Strafgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers folgte. Danach seien
zwischen dem Anhalten des Fahrzeugs am Fussgängerstreifen und der Kollision
mindestens zwei Sekunden verstrichen, woraus sich errechnen liesse, dass der
Abstand beim Einbiegen in die Flughafenstrasse 11 Meter betrug (Urteil, E. 2.2
und 2.3). Damit nimmt die Vorinstanz implizit an, dass der Abstand von 11
Metern ab dem Einbiegen in die Flughafenstrasse bis zum Halt vor dem
Fussgängerstreifen konstant blieb.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, ein Abstand von 11 Metern sei bei zwei auf
trockener Strasse mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahrenden Fahrzeugen
grundsätzlich ausreichend. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer vor Y.________ in eine vortrittsberechtigte Strasse
eingemündet ist, weshalb die Massstäbe des gewöhnlichen Hintereinanderfahrens
in diesem Fall nicht anwendbar seien. Er habe somit den Vortritt von Y.________
missachtet.

2.2. Der Beschwerdeführer unterstreicht die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, wonach er beim Einbiegen in die Flughafenstrasse
einen Abstand von 11 Metern zum Personenwagen von Y.________ einhielt und die
Geschwindigkeit beider Fahrzeuge 20 km/h betrug. Er habe einen genügenden
Sicherheitsabstand eingehalten und das Vortrittsrecht des auf der
Flughafenstrasse fahrenden Fahrzeugs nicht missachtet.

2.3. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den
Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine
Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der
Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Die Rechtsprechung bejaht eine
Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor,
auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder
Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob es zu einem Zusammenstoss kommt oder
nicht (BGE 114 IV 146).

2.4. Die Vorinstanz räumt ausdrücklich ein, dass ein Abstand von 11 Metern bei
einer Geschwindigkeit von 20 km/h ausreicht. Diese Ansicht ist zutreffend und
gilt auch in der hier zu beurteilenden Situation. Der Beschwerdeführer wahrte
nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen einen solchen
Abstand bis zum Anhalten am Fussgängerstreifen und behinderte den auf der
Flughafenstrasse fahrenden Personenwagen nicht in seiner Fahrt. Ihm ist keine
Verletzung des Vortrittsrechts anzulasten. Es erübrigt sich, die weiteren
erhobenen Rügen näher zu prüfen.

3.

 Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses

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