Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.92/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_92/2013

Urteil vom 12. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 27. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer werden unter anderem zwei Einbruchdiebstähle in ein
Verkaufsgeschäft vorgeworfen. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn am 23.
Januar 2012 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs (sowie weiterer Delikte) zu 120 Tagessätzen
Geldstrafe zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei
Jahren, und einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12
Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau
am 27. November 2012 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht
einen teilweisen Freispruch und macht geltend, er habe die beiden
Einbruchdiebstähle nicht begangen.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E.
2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die
Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz
mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen
wäre. So stellt sie fest, nach einem der Einbrüche habe im Innern der
Registrierkasse das Stück eines Latexhandschuhs sichergestellt werden können,
welches eine grosse Menge von DNA des Beschwerdeführers aufgewiesen habe.
Dieser habe zwar bei der geschädigten Firma gearbeitet, indessen keinen Zugang
zur Registrierkasse gehabt, weshalb ausgeschlossen sei, dass die DNA-Spuren
durch ein blosses Husten oder Niesen des Beschwerdeführers in den Bereich der
Kasse gelangen konnten (angefochtener Entscheid S. 9/10 E. 2.3.1). Der
Beschwerdeführer macht geltend, "aus einem Stück Latex (sei) ein Stück
Latexhandschuhe" geworden, da er unter anderem "auch Latexhandschuhe ... in
einem Schrank im Büro ... eingelagert habe" (Beschwerde S. 1 unten/2 oben). Was
genau er damit nachweisen will, ist nicht klar. Jedenfalls vermag er die auf
die gefundene grosse Menge von DNA gestützte Schlussfolgerung nicht zu
widerlegen, wonach er es gewesen sein muss, der bei der Tat die Handschuhe trug
(Urteil Bezirksgericht S. 9, worauf im angefochtenen Entscheid verwiesen wird).

Auch mit der Rüge, die Akten seien vermutlich nicht vom Richter, sondern - wenn
überhaupt - nur von einer Schreiberin gelesen worden (Beschwerde S. 1), vermag
der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz
willkürlich wäre. Zudem spricht nichts dafür, dass der Vorwurf zutreffen
könnte.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Da er es unterlassen hat, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen
zu äussern (vgl. act. 9), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in
Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn