Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.929/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_929/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 8. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Bern trat am 8. Juli 2013 auf eine Berufung nicht
ein, weil der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Verhandlung erklärt
hatte, dass er auf eine Berufung verzichte, und dieser Verzicht endgültig war
(Beschluss S. 2/3 E. 3). Mit der Frage des Berufungsverzichts befasst sich der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. September 2013 nicht, weshalb diese
den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Auch wenn sich die
Vorinstanz in einer Zusatzerwägung zur ihrer Ansicht nach rechtzeitigen
Berufungsanmeldung geäussert hat (Beschluss S. 3 E. 4), kann sich das
Bundesgericht damit nicht befassen, da es für den Ausgang der Sache nicht von
Bedeutung war. Ebenfalls nicht befassen kann sich das Bundesgericht mit der
materiellen Seite des Falles. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben