Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.925/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_925/2013

Urteil vom 8. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (falscher Verdacht, falsche Anschuldigung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. August 2013.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige u.a. gegen seine frühere Ehefrau,
ihn angeblich nicht korrekt beratende Rechtsanwälte sowie gegen diverse
Behörden und deren Mitarbeiter namentlich wegen "falschen Verdachts", falscher
Anschuldigung und übler Nachrede. Die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft
nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 21. Juni 2013 nicht an die Hand. Das
Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 21.
August 2013 ab. Es erwog, ein strafrechtlich relevantes Verhalten der
Angezeigten sei nicht ersichtlich. Dass diese nach Ansicht des
Beschwerdeführers falsch bzw. nicht in seinem Sinne gehandelt hätten, vermöge
keine strafbare Handlung oder Unterlassung zu begründen.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des
obergerichtlichen Beschlusses und die Verurteilung der Angezeigten. Er macht
vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, er bemühe sich seit Jahren, die
Straftaten seiner früheren Ehefrau "blosszustellen". Sein Scheidungsanwalt habe
die Steuerhinterziehung und den Sozialbetrug nicht weiterverfolgen wollen und
das Mandat niedergelegt. Wegen des Verhaltens seiner Anwälte und aufgrund der
Trennung seiner Verlobten habe er eine Krise erlitten. Seine fürsorgerische
Unterbringung sei "zur Verdunkelung einer ärztlichen Fehlleistung" erfolgt.
Rechtliches Gehör werde ohne Überprüfung psychiatrisch abgelehnt. Eine direkte
Anzeige gegen seine Frau sei ihm aus Gründen der eigenen Sicherheit nicht
möglich. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen
konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Angezeigten
hindeuten würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der
angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen
bzw. das Obergericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben
könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Ausnahmsweise kann
auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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