Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.923/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_923/2013

Urteil vom 29. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St.
Gallen,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Véronique Dumoulin,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Erpressung, Nötigung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9.
Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 25. Januar 2013 erstattete X.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwältin
Y.________. Sie vertrete in einer rechtlichen Streitigkeit seine Gegenpartei
und habe ihn gezwungen, einen Vergleich mit dieser einzugehen. Das
Untersuchungsamt Uznach nahm die Untersuchung am 17. April 2013 nicht an die
Hand, weil die Straftatbestände der Erpressung und der Nötigung offensichtlich
nicht erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer
des Kantons St. Gallen am 9. Juli 2013 ab. X.________ beantragt beim
Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz, eventualiter an das Untersuchungsamt Uznach zur Eröffnung des
Strafverfahrens resp. zur Durchführung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen.

2.

 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Bei der
Privatklägerschaft wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich
verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger,
dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat.
Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist
auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in
diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise
Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im
Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der
angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (
BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

 Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Auch vor
Bundesgericht macht er dazu keinerlei Ausführungen. Er legt dar, er habe am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und habe ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
(Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art.
42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, woraus sich allfällige
geldwerte Ansprüche ergeben könnten und inwiefern sich die
Verfahrenseinstellung auf die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche auswirken
könnte.

3.

 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (BGE 138
IV 248 E. 2 mit Hinweisen). Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der
Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine
materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Darunter fällt
etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig
oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen
von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die
Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der
Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt
bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine
Folge gegeben worden (BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 437 mit Hinweisen; Urteil 6B_505
/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3).

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs.
1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO), der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).
Seine Ausführungen betreffen die Sache selbst, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.

4.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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