Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.922/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_922/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15.
Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, 19 Zwergkaninchen vernachlässigt und
tierschutzwidrig gehalten zu haben. Das Bezirksgericht Frauenfeld verurteilte
sie am 18. Dezember 2012 wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt erlassen bei einer Probezeit von vier Jahren,
sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn
Tagen. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte eine dagegen gerichtete
Berufung am 15. Juli 2013 für unbegründet, soweit darauf eingetreten werden
konnte. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 Soweit die Beschwerdeführerin ersucht, es sei ihr wieder das Halten von
Kaninchen zu erlauben (Antrag 5), ist darauf nicht einzutreten, weil das
Tierhalteverbot des Veterinäramtes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist.

 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
anzugeben, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das
Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Will sie den Sachverhalt bemängeln, von
dem die kantonalen Richter ausgegangen sind, so hat sie präzise darzulegen,
dass er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde.

 Die vorliegende Eingabe genügt den Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin
schildert die Angelegenheit aus ihrer Sicht, ohne dass sich daraus die
Unrichtigkeit des angefochtenen Entscheids ergeben würde. So führt sie unter
Ziff. 2.4 aus, sie sei keine Tierquälerin, sondern Tierschützerin,
Tierliebhaberin und eine der besten Tierhalterinnen und dies seit über 25
Jahren (Beschwerde S. 3). Woraus sich die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben
könnte, führt sie jedoch nicht aus.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10-11
E. 3b) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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