Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.91/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_91/2013

Urteil vom 4. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 22. November 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht anhand nahm und das Obergericht des
Kantons Zürich am 22. November 2012 eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies,
soweit es darauf eintrat. Er beantragt, die Untersuchung sei durch die
Staatsanwaltschaft anhand zu nehmen.

Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 3/4 E. 1.3-1.5). In Bezug auf die von ihm angezeigte Morddrohung
und den Hausfriedensbruch sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen.
Betreffend die Nötigung sei keine Tathandlung ersichtlich.

Was an den Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein oder sonst gegen das
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, ergibt sich aus der Beschwerde
nicht und ist auch nicht ersichtlich. So macht der Beschwerdeführer in Bezug
auf die Morddrohung geltend, der Angezeigte habe versucht, ihn zur
Mittäterschaft bei der Tötung seines Bruders anzustiften. Dies ändert nichts
daran, dass er bezüglich der Morddrohung weder Geschädigter noch Privatkläger
ist. In Bezug auf den Hausfriedensbruch stellt die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer sei weder Eigentümer noch Mieter der betreffenden Wohnung, da
diese seiner Mutter gehöre. Was an dieser Annahme, welcher der Beschwerdeführer
gemäss der Darstellung der Vorinstanz nicht ausdrücklich widersprochen hat,
willkürlich sein soll, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn