Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.919/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_919/2013 Urteil vom 29. Oktober 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2013 (UE130062). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2013 aufgefordert, den Mangel spätestens am 4. Oktober 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung kam mit dem Hinweis der Post zurück, sie habe noch nicht zugestellt werden können und lagere aufgrund eines Auftrags des Empfängers vielleicht noch längere Zeit bei der Poststelle. Da jeder, der ein gerichtliches Verfahren einleitet, dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid wurde innert Frist nicht eingereicht. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Oktober 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben