Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.919/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_919/2013

Urteil vom 29. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7.
August 2013 (UE130062).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2013 aufgefordert, den Mangel
spätestens am 4. Oktober 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe. Die Verfügung kam mit dem Hinweis der Post zurück, sie habe
noch nicht zugestellt werden können und lagere aufgrund eines Auftrags des
Empfängers vielleicht noch längere Zeit bei der Poststelle. Da jeder, der ein
gerichtliches Verfahren einleitet, dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche
Sendungen erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene
Entscheid wurde innert Frist nicht eingereicht. Folglich ist androhungsgemäss
auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben