Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.90/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_90/2013

Urteil vom 30. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Unterschlagung, Nötigung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 26. November 2012 (UE120061-O/U/br).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wirft Mitarbeitern einer Bank vor, sie hätten im
Zusammenhang mit der Verwaltung seines Vermögens und anlässlich einer
gemeinsamen Besprechung Straftaten und zwar insbesondere Unterschlagung,
Betrug, Nötigung und Erpressung begangen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich nahm die Strafuntersuchung am 6. Februar 2012 nicht an die Hand. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26.
November 2012 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe, die vom 7. Januar 2013
datiert und am 23. Januar 2013 eingegangen ist, ans Bundesgericht, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung
der Beschuldigten an.

2.

 Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. November 2012 reichte der Beschwerdeführer im Kanton Zürich
sowohl eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten bzw. die III. Strafkammer
des Obergerichts als auch ein Ausstandsbegehren gegen die Gerichtsbesetzung
ein. Diese Verfahren wurden durch die beiden Urteile des Bundesgerichts 1C_660/
2013 vom 2. September 2013 und 1B_430/2013 vom 10. Dezember 2013 definitiv
erledigt. Das vorliegende Verfahren, das sistiert war, kann seinen Fortgang
nehmen.

3.

 Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies
verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend
gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung
des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der
Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich
der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann,
Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a;
Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).

 Es ist fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die
Beschwerde eingetreten werden kann. Vor Bundesgericht führt der
Beschwerdeführer nur aus, dass es um seine Altersversorgung in Höhe von Euro
500'000.-- gehe (Beschwerde S. 14). Indessen ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen, welche finanziellen Konsequenzen das angebliche Fehlverhalten der
Bankmitarbeiter in Bezug auf den genannten Betrag gehabt haben soll. Die
Vorinstanz stellt dazu fest, dass die Bank Fehler eingestanden und den
Beschwerdeführer mit Euro 45'000.-- entschädigt hat (Beschluss S. 8). Von
höheren Verlusten ist nirgends die Rede. Die Frage der Zivilansprüche muss
indessen nicht abschliessend geprüft werden, weil auf die Beschwerde aus einem
anderen Grund nicht einzutreten ist.

4.

 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die
Verwaltung seines Vermögens sowie hinsichtlich einer Besprechung, anlässlich
welcher er genötigt worden sei, ein Formular zu unterschreiben, nichts
vorgebracht, woraus ersichtlich wäre, dass sich die Beschuldigten in einer
strafrechtlich relevanten Weise verhalten hätten (Beschluss S. 8/9 E. 2). Auch
der Eingabe vor Bundesgericht ist ein strafbares Verhalten nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien Vereinbarungen betreffend seine
Anlagen nicht eingehalten und er schliesslich zu einer Unterschrift genötigt
worden, ansonsten er sein Vermögen verlieren würde. Die Vorwürfe sind indessen
alles andere als konkret, ergibt sich daraus doch nicht einmal, um welche
Anlagen es geht und welches Papier der Beschwerdeführer angeblich hätte
unterzeichnen müssen. Kritik, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, vermag
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, er reiche die Beschwerde nur
vorsichtshalber ein, da er keine Auskunft darüber erhalten habe, ob er neben
den beiden oben in E. 2 genannten Verfahren auch noch das vorliegende
Rechtsmittel einreichen müsse (Beschwerde S. 1 unten). Bei dieser Sachlage kann
ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

 Den Beschwerdegegnern 2 - 4 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

 Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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