Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.903/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_903/2013

Urteil vom 13. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.Y.________ und B.Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Martina
Schwaninger Preiss,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (Zechprellerei, Hausfriedensbruch,
versuchter Einbruchdiebstahl),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte am 25. Februar
2013 ein Strafverfahren gegen A.Y.________ und B.Y.________ wegen
Zechprellerei, Hausfriedensbruchs, Ablagerung von Abfällen ausserhalb von
Deponien und versuchten Einbruchdiebstahls ein. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 15. Juli 2013 ab, soweit
darauf einzutreten war.

 Der Beschwerdeführer beantragt am Bundesgericht, der Beschluss vom 15. Juli
2013 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Wiederaufnahme der Strafverfolgung gegen
die Beschwerdegegner 2 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, versuchten
Einbruchdiebstahls, Zechprellerei, falscher Anschuldigung und Irreführung der
Rechtspflege an die Strafbehörden zurückzuweisen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er
bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses
Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens
verzichtet werden. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor
Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_588/
2013 vom 15. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer zu
dieser Frage nicht äussert, ist fraglich ob die Legitimationsvoraussetzungen
erfüllt sind. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil die Beschwerde
ohnehin unbegründet ist.

3.

 Das Bundesgericht kann sich im Beschwerdeverfahren nur mit dem befassen, was
Gegenstand des angefochtenen Entscheids war (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies trifft
für die neuen Vorwürfe der falschen Anschuldigung und der Irreführung der
Rechtspflege nicht zu. Dasselbe gilt für verschiedene weitere Vorbringen zum
allgemeinen Verhalten der Beschwerdegegner 2 (vgl. insbesondere Beschwerde S. 4
/5 unter dem Titel "Begründung").

 In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 BGG kann sich das Bundesgericht mit dem
Vorwurf des Ablagerns von Abfällen ebenfalls nicht befassen. Insoweit stellt
der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiederaufnahme.

4.

 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Beschwerde zwar behauptet
(Beschwerde S. 4), aber nicht in einer Weise begründet, die den Anforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde.

5.

 Zechprellerei liegt nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor, weil der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegner 2 trotz Schulden immer wieder auf Kredit
konsumieren liess, diese eine Schuldanerkennung unterzeichneten und sie sich
der Bezahlung nicht endgültig entziehen wollten (Beschluss S. 3 E. 4). Nach
Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zechprellerei noch nicht
abgeschlossen, weil immer noch ein grösserer Betrag offen sei (Beschwerde S.
2). Indessen begeht keine strafbare Zechprellerei, wer eine von ihm anerkannte
und vom Wirt kreditierte Zeche, die er eigentlich begleichen wollte, später
nicht bezahlt oder nicht bezahlen kann.

6.

 Hausfriedensbruch ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht gegeben, weil der
von den Beschwerdegegnern 2 betretene Vorplatz auf der Ostseite des vom
Beschwerdeführer betriebenen Pubs nicht umfriedet, sondern öffentlich
zugänglich ist (Beschluss S. 3/4 E. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies
(Beschwerde S. 3), ohne dass sich aus seinen Vorbringen ergäbe, dass die
Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Wenn es sich jedoch um
einen öffentlichen Platz handelt, ist ein Hausfriedensbruch auch
ausgeschlossen, wenn der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 2 gegenüber ein
Hausverbot für sein Pub ausgesprochen hat. Im Übrigen ist die Frage, aus
welchem Grund die Beschwerdegegner 2 den Platz betraten, irrelevant.

7.

 Der Vorwurf des versuchten Einbruchdiebstahls ist nach der Darstellung der
Vorinstanz unbegründet, weil sich keine entsprechenden Spuren am betreffenden
Fenster auffinden liessen und die Beschwerdegegner 2 glaubhaft versicherten,
nur einen Wäscheständer zurückgebracht und beim Fenster deponiert zu haben
(Beschluss S. 4/5 E. 7). Der Beschwerdeführer macht geltend, das fragliche
Fenster sei beschädigt und weise die Fingerabdrücke der Beschwerdegegner 2 auf
(Beschwerde S. 3). Diese Spuren, die vom Beschwerdeführer überdies nur
behauptet werden, beweisen jedoch nicht, dass die Beschwerdegegner 2 einen
Einbruch planten.

8.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 ist keine Entschädigung
auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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