Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.902/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_902/2013

Urteil vom 28. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Wiederherstellung der Berufungsfrist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 12. Juli 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Die Amtsstatthalterin von Thal-Gäu verurteilte den Beschwerdeführer am 5. März
2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von
zehn Tagen.

 Nachdem der Beschwerdeführer die Berufung rechtzeitig angemeldet hatte, wurde
ihm das begründete Urteil am 18. April 2013 zugestellt. Die Frist für die
Berufungserklärung lief bis zum 8. Mai 2013.

 Am 8. Mai 2013, um 17.37 Uhr, faxte der Beschwerdeführer die
Berufungserklärung dem Obergericht des Kantons Solothurn. Er vermerkte
abschliessend, das Gericht werde die gedruckte Version am Montag, 13. Mai 2013,
erhalten. Heute, am 8. Mai 2013, bekomme es nur eine Fax-Eingabe ohne Beilagen,
weil er aufgrund starker Migräneanfälle ab 11.00 Uhr Schmerz- und sedierende
Medikamente habe einnehmen müssen, die seine Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit
soweit eingeschränkt hätten, dass er nicht zur Post habe gehen können. Im
Hotel, in dem er nächtige, könne er wenigstens faxen.

 Am 16. Mai 2013 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, dass die
Fax-Eingabe vom 8. Mai 2013 nicht gültig und die Postaufgabe am 9. Mai 2013
verspätet seien, weshalb in Aussicht genommen werde, nicht auf die Berufung
einzutreten. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht,
dass er ein Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 StPO einreichen könne.

 Am 7. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer ein solches Gesuch. Neben dem
bereits im Fax vom 8. Mai 2013 Vorgebrachten machte er geltend, er sei an jenem
Tag bei einem Bekannten gewesen, wo er ab 08.00 Uhr seine Berufungserklärung
korrigiert habe. Aufgrund des plötzlichen und unerwarteten Migräneanfalls sei
er von 10.00 bis 17.00 Uhr vollkommen handlungsunfähig gewesen. Als sein
Bekannter um 17.00 Uhr zurückgekommen sei, habe dieser ihn zu einem Hotel
gebracht, wo er wegen der starken Medikamente übernachtet habe.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Wiederherstellungsgesuch am 12.
Juli 2013 ab. Auf die Berufung trat es nicht ein.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss vom 12. Juli 2013 sei aufzuheben.

2.

 Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei mit seinem Bekannten zunächst mit der
Berufungserklärung zur Post gefahren, wo er um 17.15 Uhr schockiert erfahren
habe, dass die Stelle bereits um 17.00 Uhr geschlossen worden sei (Beschwerde
S. 2).

 Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht auf diese angebliche Fahrt
zur Post hingewiesen (vgl. Beschluss S. 3 E. 4, KA act. 49-51). Das Vorbringen
ist neu. Der Beschwerdeführer hätte indessen Anlass gehabt, bereits im Gesuch
um Wiederherstellung der Frist auf den vergeblichen Zustellungsversuch bei der
Post aufmerksam zu machen. Er hat dies unterlassen. Das Novum ist vor
Bundesgericht unzulässig.

 Anzumerken ist, dass das neue Vorbringen auch nicht glaubhaft ist. In der
Fax-Eingabe vom 8. Mai 2013 hatte der Beschwerdeführer nämlich noch ganz klar
festgestellt, seine Handlungs- und Urteilsfähigkeit sei derart eingeschränkt
gewesen, dass er "nicht mehr zur Post gehen konnte" (KA act. 6).

3.

3.1.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Sie kommt zum Schluss, nachdem der Beschwerdeführer nach
17.00 Uhr in der Lage war, in Begleitung seines Bekannten von dessen Domizil zu
einem Hotel zu fahren und die Berufungserklärung dort per Fax dem Gericht
einzureichen, sei nicht nachvollziehbar, warum es nicht möglich gewesen sein
sollte, die Berufungserklärung - sei es durch den Beschwerdeführer selber oder
durch seinen Bekannten - einer Schweizerischen Poststelle zu übergeben (vgl.
Beschluss S. 4 E. 4).

 Der Beschwerdeführer rügt, diese Feststellung sei willkürlich, weil die in der
Nähe des von ihm bewohnten Hotels gelegene Poststelle am fraglichen Tag bereits
um 17.00 Uhr geschlossen worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff.
3d). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, weil die Vorinstanz nicht nur
diese, sondern alle Poststellen im Auge hat, die für den Beschwerdeführer oder
seinen Bekannten erreichbar gewesen wären. Dass alle Poststellen bereits um
17.00 Uhr geschlossen und insbesondere nirgends ein Notschalter offen gewesen
wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dazu kommt, dass der Brief auch
versehen mit einer Bestätigung unabhängiger Zeugen (z.B. aus dem Hotel) hätte
in den Briefkasten der nahe gelegenen oder einer anderen Poststelle geworfen
werden können. Angesichts der konkreten Umstände ist die Schlussfolgerung der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.

3.2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die aus dem
Hotel per Fax übermittelte Berufungserklärung sei für die Fristwahrung
ausreichend (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 6). Dies trifft nicht zu. Schriftliche
Eingaben sind zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Die Unterschrift muss
eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden. Eine photokopierte oder
faksimilierte Unterschrift genügt nach der Rechtsprechung den
Formerfordernissen nicht (Urteil 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).

3.3. Da sich die Haupterwägung der Vorinstanz als bundesrechtskonform erweist,
kann offen bleiben, wie es sich mit der Eventualerwägung verhält, wonach der
Beschwerdeführer mit einem schweren Migräneanfall rechnen musste und deshalb
mit der Endfassung der Berufungserklärung nicht bis zum letzten Tag der Frist
zuwarten durfte (Beschluss S. 4 und Beschwerde S. 4 Ziff. 4).

4.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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