Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.896/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_896/2013

Urteil vom 8. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6061 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urkundenfälschung und versuchter Prozessbetrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. August
2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Obwalden verurteilte den Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren am 6. August 2013 wegen Urkundenfälschung und versuchten
Prozessbetrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.--,
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ihm wird vorgeworfen, er habe
in einem Rechtsöffnungsverfahren zwei gefälschte Belege eingereicht und damit
zu beweisen versucht, dass er die in Betreibung gesetzte Rechnung bereits
bezahlt hatte.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

2.

 Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ergibt sich aus dem Gesetz. Sie
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch, nachträglich noch
Akten und eine verbesserte Beschwerde einreichen zu können, ist abzuweisen.

3.

 Gemäss der Belehrung der Vorinstanz können mit dem vorliegenden Rechtsmittel
nur Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 ff. BGG gerügt werden. Dies trifft
zu. Die entsprechenden Zweifel des Beschwerdeführers sind unbegründet.

4.

 Der Beschwerdeführer wirft der Justiz des Kantons Obwalden vor, von Anfang an
gegen ihn eingenommen gewesen zu sein, die Gewaltenteilung nicht beachtet und
gravierende Verfahrensfehler begangen zu haben. Diese reinen Behauptungen
genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil daraus
nicht ersichtlich ist, inwieweit die Behörden durch angebliches Fehlverhalten
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnten. So ist z.B.
nicht ersichtlich, aus welchem Grund es unzulässig war, ein forensisches
Handschriftgutachten einzuholen.

5.

 Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Der Beschwerdeführer hat die angebliche Willkür
präzise zu rügen und die Rüge zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen
Anforderungen genügt seine Eingabe nicht. Er macht etwa geltend, dass er blöd
und einfältig gewesen wäre, sich wegen Fr. 950.-- selber zu zerstören. Die
Vorinstanz verweist demgegenüber auf den Umstand, dass seine finanzielle Lage
im Tatzeitpunkt nicht unbelastet war (Urteil S. 9/10 E. 2.7). Daraus durfte sie
auf ein Tatmotiv schliessen, ohne in Willkür zu verfallen.

6.

 Der Beschwerdeführer rügt die lange Verfahrensdauer. Dazu hat sich die
Vorinstanz geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG
verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 13-15 E. 2.10.1). Was daran gegen das
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich.

7.

 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm die Kosten des
Handschriftgutachtens auferlegt wurden. Da er bestritt, eine Fälschung begangen
zu haben, war das Gutachten notwendig. Folglich ist die Kostenauflage nicht zu
beanstanden.

8.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Präsidierendes Mitglied:              Der Gerichtsschreiber:

Schneider                     Monn

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