Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.893/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_893/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I.
Strafkammer, vom 9. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Kantonsgericht von Graubünden trat am 9. September 2013 auf eine Berufung
nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht gemäss Art. 399
Abs. 3 StPO erklärt hatte. Mit der Frage der unterbliebenen Berufungserklärung
befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht,
weshalb diese keine Begründung enthält, wie sie von Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt
wird. Zur materiellen Seite des Falles kann sich das Bundesgericht nicht
äussern, weil diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Auf die
Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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