Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.893/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_893/2013 Urteil vom 9. Oktober 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfacher Betrug, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 9. September 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht von Graubünden trat am 9. September 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erklärt hatte. Mit der Frage der unterbliebenen Berufungserklärung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht, weshalb diese keine Begründung enthält, wie sie von Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt wird. Zur materiellen Seite des Falles kann sich das Bundesgericht nicht äussern, weil diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Oktober 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben