Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.878/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_878/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Dr. Peter Lutz und Pascal Sauser, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung (Veruntreuung, ungetreue
Geschäftsbesorgung), Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 11. Juli 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Die Beschwerdegegnerin 2 reichte am 11. Mai 2009 bei den Behörden des Kantons
Zürich Strafanzeige und Strafantrag ein gegen den Beschwerdeführer, ihren
vormaligen Geschäftsführer, wegen Veruntreuung und/oder ungetreuer
Geschäftsbesorgung. Die kantonale Staatsanwaltschaft I stellte die Untersuchung
am 18. September 2012 ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die
Beschwerde der Beschwerdegegnerin 2 am 11. Juli 2013 teilweise gut. Es hob die
Verfügung vom 18. September 2012 mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung
bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung auf und wies die Sache zur weiteren
Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurück.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss vom 11. Juli 2013 sei in Bezug auf die Rückweisung aufzuheben und die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2012 zu
bestätigen.

2.

 Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist
ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betrifft, ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht
entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen
müssen (BGE 137 IV 237 E. 1.1).

2.1.

 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem
späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein
Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und
die Sache zu weiterer Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird,
bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher
Natur. Die rechtliche Wirkung der Verfügung erschöpft sich in einer Fortführung
der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. In deren Rahmen stehen
dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen die
seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach
abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben,
ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren
einstellen will. Gegen den abschliessenden Entscheid stehen dem
Beschwerdeführer wiederum die Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil 6B_618/2013
vom 29. August 2013 E. 1.2).

2.2.

 Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte zwar sofort einen
Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit und Kosten für ein
Beweisverfahren ersparen. Dem stehen nicht nur das Legalitätsprinzip (Art. 2
StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Pflicht
zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine Nichtanhandnahme oder
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die kantonalen Behörden über
einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung eingreift. Um Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzuwenden, muss davon
ausgegangen werden können, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen
Tatvorwürfe klar straflos sind (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3).
Nachdem die Einstellungsverfügung und der angefochtene Entscheid je mehr als
zehn Seiten materielle Begründung und die Beschwerde insoweit mehr als vier
Seiten umfassen, ist die Voraussetzung klarer Straflosigkeit nicht erfüllt.

3.

 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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