Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.872/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_872/2013

Urteil vom 17. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. August 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte am 14. Juni 2013 ein
Strafverfahren ein mit der Belehrung, dass X.________ als Privatkläger dagegen
innert zehn Tagen seit Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet beim
Kantonsgericht Schwyz Beschwerde erheben könne. Mit einer Eingabe vom 27. Juni
2013, die am 1. Juli 2013 beim Kantonsgericht einging, reichte X.________
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein. Darin führte er aus, er habe
bis jetzt keine Anwaltshilfe finden und deshalb die Beschwerde nicht
ausarbeiten können. Er reiche sie, um die Frist nicht zu verpassen, trotzdem in
der Hoffnung ein, sie später ergänzen zu dürfen. Am 8. August 2013 trat das
Kantonsgericht auf das Rechtsmittel nicht ein.

 X.________ beantragt beim Bundesgericht, die Verfügung vom 8. August 2013 sei
aufzuheben. Das Kantonsgericht sei zu verpflichten, ihm eine Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung anzusetzen.

2.

 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen
Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Einhaltung der Frist ist vom Betroffenen zu beweisen.

 Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 15. August 2013 in
Empfang genommen und die Beschwerde am 15. September 2013 in Kopenhagen nicht
eingeschrieben der Dänischen Post übergeben. Einen Beweis dafür, dass die
Beschwerde rechtzeitig bei der Schweizerischen Post anlangte, vermag er nicht
beizubringen. Immerhin könnte die Frist, die am Montag, 16. September 2013,
ablief, eingehalten sein. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil die
Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

3.

 Es ist unbestritten, dass die kantonale Beschwerde, die gemäss Art. 385 Abs. 1
StPO einen Antrag und eine Begründung hätte enthalten sollen, insoweit
mangelhaft war.

 Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO, worauf sich der Beschwerdeführer beruft, weist
die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen
Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385
Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche
Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde
nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies
durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (Urteil 6B_130/2013 vom 3.
Juni 2013 E. 3.2). Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für
Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst
mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89
Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die
Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können.

 Die Staatsanwaltschaft machte den Beschwerdeführer in der
Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 14. Juni 2013 unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die innert zehn
Tagen beim Kantonsgericht einzureichende Beschwerde eine Begründung enthalten
muss. Wie seiner Eingabe vom 27. Juni 2013 zu entnehmen ist, hat er die
Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen und verstanden. Folglich hätte er
sich auch als Laie die Mühe nehmen müssen, in der Beschwerde mindestens kurz
anzugeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach
falsch ist. Dies ist auch einem Laien zuzumuten. Statt dessen ging er ohne
Weiteres davon aus, für ihn reiche es aus, die Beschwerde innert zehn Tagen
anzumelden. Angesichts der anders lautenden Rechtsmittelbelehrung wäre er
indessen mindestens verpflichtet gewesen, sich unverzüglich und vor Ablauf der
Frist bei der Staatsanwaltschaft oder dem Kantonsgericht zu erkundigen, ob er
sich als Laie tatsächlich zunächst auf eine Anmeldung der Beschwerde
beschränken dürfe. Eine solche Erkundigung hat er aus nicht nachvollziehbaren
Gründen unterlassen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf eine
Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO verzichten und auf die mangelhafte
Beschwerde nicht eintreten, ohne in einen überspitzen Formalismus zu verfallen.
Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG liegt nicht vor.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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