Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.861/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_861/2013 Urteil vom 6. November 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot, verspätete Einsprache, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. August 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde am 12. September 2013 eine Frist angesetzt bis zum 26. September 2013, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 25. September 2013 ersuchte er um eine Fristverlängerung bis 8. Oktober 2013, da sein Lohn eventuell erst auf dieses Datum hin auf seinem Konto verbucht sei. Mit Verfügung vom 30. September 2013 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 21. Oktober 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer die Verfügung erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. November 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben