Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.858/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_858/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung; Ausstand eines Staatsanwaltes,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung,
vom 8. August 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer, gegen den im Kanton Zug ein Verfahren wegen Mordes,
Raubes und Brandstiftung geführt wird, reichte am 24. Oktober bzw. 6. November
2012 bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige ein gegen eine Staatsanwältin
und mehrere Personen der Polizei wegen verschiedener Straftaten gegen die Ehre,
gegen die Freiheit, gegen die Amts- und Berufspflicht sowie wegen
Urkundenfälschung. Ausserdem sei ein ausserordentlicher Staatsanwalt mit der
Untersuchung zu betrauen, "da man bei der Zuger Staatsanwaltschaft
offensichtlich nicht gegen die Mitglieder der Zuger Strafuntersuchungsbehörden
ermittelt".

 Am 13. Mai 2013 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die
Strafuntersuchung nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zug trat am 8.
August 2013 auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein.
Ein Ausstandsgesuch gegen den leitenden Staatsanwalt, der die
Nichtanhandnahmeverfügung unterschrieben hatte, wies das Gericht ab.

 Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts
vom 8. August 2013 sei aufzuheben. Es seien das Ausstandsgesuch gegen den
Staatsanwalt gutzuheissen und die Einsetzung eines ausserkantonalen
Staatsanwalts anzuordnen.

2.

 Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen
den Staatsanwalt. Dieser hatte bereits in einem anderen Verfahren gegen
Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses am 13. September 2010 eine
Einstellungsverfügung erlassen und im Juli 2010 aufgrund der Ferienabwesenheit
eines Kollegen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes, Raubes und
Brandstiftung für zwei Wochen die Verfahrensleitung übernommen. Der
Beschwerdeführer schloss daraus, dass die Ausstandsgründe von Art. 56 lit. a, b
und f StPO erfüllt seien. Die Vorinstanz verneint dies, worauf in Anwendung von
Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 3/4 E. 3).

 Zunächst ist festzuhalten, dass die drei Fälle teilweise verschiedene Personen
und unabhängige Vorwürfe betrafen und der Staatsanwalt deshalb nicht in der
gleichen Sache tätig wurde (Art. 56 lit. b StPO). Ausgeschlossen werden kann
auch, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine Feindschaft besteht, die
den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte (Art. 56 lit. f StPO). Zu
prüfen ist nur, ob davon ausgegangen werden muss, dass der Staatsanwalt am
Ausgang der vorliegenden Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a
StPO).

 Dass die Voraussetzungen von Art. 56 lit. a StPO erfüllt wären, vermag der
Beschwerdeführer nicht darzulegen (vgl. Beschwerde S. 4/5). Insbesondere trifft
nicht zu, dass bereits die "zeitgleiche Verfahrensführung" der Fälle für sich
"offensichtlich" ein persönliches Interesse an deren Ausgang belegen würde. Der
Beschwerdeführer äussert nur Kritik an der "Ermittlungsarbeit" des
Staatsanwalts, die insbesondere im Verfahren gegen Unbekannt betreffend
Verletzung des Amtsgeheimnisses mangelhaft gewesen sei. Abgesehen davon, dass
er gegen die Einstellungsverfügung vom 13. September 2010 die ihm zustehenden
Rechtsmittel ergreifen konnte, ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit
die behaupteten Ermittlungsmängel im Verfahren betreffend Verletzung des
Amtsgeheimnisses einen "eindeutigen Beweis" für ein persönliches Interesse des
Staatsanwalts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens darstellen könnten.
Insbesondere ist nicht zu sehen, aus welchem Grund ein ausserordentlicher
Staatsanwalt, der im vorliegenden Verfahren eingesetzt worden wäre,
"garantiert" Anlass gehabt hätte, auch das Verfahren betreffend Verletzung des
Amtsgeheimnisses nochmals auf Mängel hin zu prüfen. Die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, vom 22. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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