Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.851/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_851/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung; Entschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 5. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 5. Juli 2013 eine Beschwerde
ab, soweit darauf einzutreten war, die sich dagegen richtete, dass dem
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem eingestellten Strafverfahren eine
Entschädigung verweigert wurde. Zur Frage der Entschädigung äussert er sich in
der Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Diese entspricht folglich nicht
den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.

 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben:

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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