Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.840/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_840/2013

Urteil vom 10. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
handelnd durch den Vater und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Bernard,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung, aufschiebende
Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung
des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, vom 4. September 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Jugendgericht Zürich ordnete für den Beschwerdeführer am 8. November 2012
eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an. Am 30. August 2013 wies
ihn die Jugendanwaltschaft Zürich vorübergehend in eine geschlossene
Einrichtung ein. Dagegen führte er Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Zürich. Zudem stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht
wies das Gesuch am 4. September 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Verfügung vom 4.
September 2013 sei aufzuheben. Der beim Obergericht hängigen Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und er bis zum Entscheid in der bisherigen
Platzierung zu belassen bzw. dorthin zurückzuversetzen. Eventualiter sei die
Inhaftierung in einer geschlossenen Einrichtung bis maximal zum 15. September
2013 zu befristen.

2.
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid in einer
Strafvollzugssache im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG. Gegen einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist die Beschwerde ans Bundesgericht
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist bei der vorübergehenden
Einweisung in eine geschlossene Einrichtung erfüllt.

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 98 BGG). Als
Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung fällt der angefochtene
Entscheid unter diese Regelung. Für entsprechende Einwendungen gilt eine
qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 192
E. 1.5 mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz stellt fest, die vorübergehende geschlossene Unterbringung in
Krisensituationen könne von den Vollzugsbehörden im Rahmen einer Unterbringung
nach Art. 15 Abs. 1 JStG schnell angeordnet werden. Wenn innerhalb der
Massnahme der Unterbringung die Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung
geändert werde, sei kein neues Urteil erforderlich. Aufgrund einer summarischen
Durchsicht der Unterlagen handle es sich vorliegend um eine vorübergehende
Umplatzierung im Rahmen der durch das Jugendgericht angeordneten Unterbringung
nach Art. 15 Abs. 1 JStG, weshalb einstweilen von der Zuständigkeit der
Jugendanwaltschaft zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen sei.
Aufgrund der Situation, wie sie die Jugendanwaltschaft zum Ausdruck gebracht
habe, bestehe kein Anlass, die vorübergehende Einweisung in eine geschlossene
Einrichtung sofort rückgängig zu machen.

Was an der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegen die
verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verstossen könnte, ist seiner
Eingabe nicht zu entnehmen. Er äussert sich zur Vorgeschichte (Beschwerde S.
3-6) und rügt, die Versetzung sei nicht zulässig gewesen (Beschwerde S. 6-10).
Indessen kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, ob die kantonalen
Behörden durch die vorübergehende Versetzung des Beschwerdeführers in eine
geschlossene Einrichtung das JStG verletzt haben.

Der Beschwerdeführer macht nur ganz am Rande geltend, die Platzierung in einem
Gefängnis bei einem Minderjährigen, der sich nichts zuschulden habe kommen
lassen, sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unhaltbar und laufe Art. 9
BV und Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 EMRK zuwider (Beschwerde S. 7). Damit
verkennt er, dass seine vorübergehende Einweisung in eine geschlossene
Einrichtung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann. Im Übrigen
legt er nicht dar, inwieweit die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch
die Vorinstanz gegen die erwähnten Normen der BV und der EMRK verstossen
könnte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Ausnahmsweise kann
auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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