Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.838/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_838/2013

Urteil vom 18. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2.
September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 2. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Bezug
auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers fest, sie sehe nach Durchsicht der
Akten und seiner Befragung keinen Handlungsbedarf, weil auch nicht ansatzweise
ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zuständigkeitsbereich des Kantons
Zürich begangen worden und im Übrigen die Behörden des Kantons Zug bereits
mehrfach involviert seien. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben der
Staatsanwaltschaft mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Der Eingabe des Beschwerdeführers (und auch dem von ihm erwähnten
Bundesgerichtsentscheid 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013) ist nicht zu
entnehmen, inwieweit jemandem im Kanton Zürich eine Urkundenfälschung
angelastet werden könnte. Dass der Beschwerdeführer angeblich auf dem
Polizeiposten Affoltern bei der Befragung durch die Polizisten beleidigt wurde,
hat mit dem Vorwurf einer Urkundenfälschung nichts zu tun. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben