Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.838/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_838/2013 Urteil vom 18. September 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. September 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Am 2. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Bezug auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers fest, sie sehe nach Durchsicht der Akten und seiner Befragung keinen Handlungsbedarf, weil auch nicht ansatzweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zuständigkeitsbereich des Kantons Zürich begangen worden und im Übrigen die Behörden des Kantons Zug bereits mehrfach involviert seien. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Der Eingabe des Beschwerdeführers (und auch dem von ihm erwähnten Bundesgerichtsentscheid 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013) ist nicht zu entnehmen, inwieweit jemandem im Kanton Zürich eine Urkundenfälschung angelastet werden könnte. Dass der Beschwerdeführer angeblich auf dem Polizeiposten Affoltern bei der Befragung durch die Polizisten beleidigt wurde, hat mit dem Vorwurf einer Urkundenfälschung nichts zu tun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. September 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben