Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.836/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_836/2013

Urteil vom 24. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Y.________,
vertreten durch Advokatin Evelyne Alder,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (einfache Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 3. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 19. Juli 2009 alarmierte Y.________ die Polizei, nachdem es zwischen ihr
und ihrem Partner X.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen
war. Infolge widersprüchlicher Angaben konnte die Polizei den genauen
Tathergang nicht ermitteln und erfasste in der Strafanzeige beide Beteiligten
sowohl als Täter wie auch als Opfer von häuslicher Gewalt.

 Y.________ zufolge soll X.________ sie bei ihrer Rückkehr in die gemeinsame
Wohnung beschimpft und tätlich angegangen haben. Sie habe sich zu wehren
versucht, und als er sie gewürgt habe, habe sie ihn in die Hand gebissen.
Schliesslich habe sie ins Schlafzimmer flüchten können und von dort aus die
Polizei angerufen.

 Gemäss den Schilderungen von X.________ habe Y.________ ihn für Sexspiele ans
Bett fesseln wollen. Weil er keine Lust gehabt habe, sei sie wütend geworden
und habe einen Holzklotz vom Balkon geholt. Mit diesem habe sie ihm mehrmals
auf den Fuss geschlagen, so dass er sich zwei Zehen gebrochen habe.

2.

 Während die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen X.________ Anklage erhob,
stellte sie das Strafverfahren gegen Y.________ am 18. September 2012 ein. Zur
Begründung führte sie aus, die Aussagen der Beteiligten widersprächen sich
diametral, und es gebe weder Zeugen noch objektive Beweismittel, die der
Wahrheitsfindung dienen könnten. Deshalb lasse sich kein Tatverdacht gegen
Y.________ erhärten, der eine Anklage rechtfertigte.

 Die gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde von X.________ wies
das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. Juli 2013 ab.

3.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung gegen Y.________
wegen einfacher Körperverletzung zu seinem Nachteil an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege.

 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt verzichten auf eine Vernehmlassung. Y.________ beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

4.

4.1. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a), sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit.
b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies setzt grundsätzlich
voraus, dass der Privatkläger bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend
gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird
auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor
Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246
E. 1.3.1 mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine
Zivilansprüche geltend gemacht. Er legt auch in seiner Beschwerde an das
Bundesgericht nicht dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Es fehlt ihm die
Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Ebenso wenig ist
er nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert, da er keine Verletzung
von Verfahrensrechten rügt (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4.; 135 II 430 E. 3.2; je
mit Hinweisen).

5.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos
erschien. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Der Beschwerdeführer hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Diese ist
praxisgemäss ihrer Rechtsvertreterin auszurichten. Ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2,
Advokatin Evelyne Alder, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu
entrichten.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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