Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.830/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_830/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Einschleichdiebstahl),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26.
Juni 2013.

Sachverhalt:

A.

 A.X.________ stellte am 5. Februar 2013 Strafklage gegen Unbekannt wegen
Einschleichdiebstahls. Er gab an, dass in dem von ihm und seiner Ehefrau von
Z.________ gemieteten Einfamilienhaus mehrfach Einschleichdiebstähle verübt
worden seien. Als Täterin bezeichnete er seine Nachbarin Y.________. Letztere
sei von Z.________ beauftragt worden, den Briefkasten zu leeren. Der dazu
dienende Schlüssel passe in alle Aussenschlösser und Y.________ benutze ihn, um
ins Haus einzudringen.

B.

 Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verfügte am 8. Mai 2013 die Nichtanhandnahme
der Untersuchung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Thurgau am 26. Juni 2013 ab.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.X.________, den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und die Sache an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Polizei, die
Einschleichdiebstähle hätten jeweils am Samstagnachmittag zwischen dem 13.
Oktober 2012 und dem 30. Januar 2013 stattgefunden, als er mit seiner Frau
(B.X.________) am Einkaufen gewesen sei. B.X.________ habe Y.________
(Beschwerdegegnerin 2) öfter sagen hören "Jetzt sind sie dann wieder weg, dann
kann ich rüber" oder "die sind ja immer zu Hause, da kann ich ja nie rüber." Es
seien vier Winterpneus, ein Schmuckkoffer mit Inhalt, Kosmetika, Bargeld, ein
Cumulus-Bon, Rösti, Reis, Saucen, DVDs, zwei Küchenmessersets, Kleinmöbel und
vier Solar-Gartenfiguren im Gesamtwert von Fr. 7'253.50 gestohlen worden. Der
Beschwerdeführer hielt gegenüber der Polizei fest, B.X.________ könne nicht als
Auskunftsperson erscheinen, weil sie dazu aufgrund der Vorfälle psychisch nicht
in der Lage sei und ausserdem das Haus bewachen müsse.
Am 10. Februar 2013 wurde B.X.________ als Auskunftsperson durch die Polizei
einvernommen. Sie wiederholte im Wesentlichen die Aussagen des
Beschwerdeführers und führte zusätzlich aus, es interessiere die
Beschwerdegegnerin 2, wann sie zu Hause seien und wann nicht. Sie rieche es,
nachdem die Beschwerdegegnerin 2 im Haus gewesen sei. Die Einschleichdiebstähle
seien jeweils am Samstagnachmittag verübt worden, als sie und der
Beschwerdeführer auf Einkaufstour gewesen seien. Danach sei der Briefkasten
immer geleert gewesen und im Haus habe etwas gefehlt. Dies habe sie erst im
Oktober 2012 gemerkt. Sie habe nicht früher Anzeige erstattet, weil sie den
Aufwand gescheut habe und sie sowieso bald ausziehen würden. Die Anzeige habe
sie gemacht, weil der Verwalter sie dazu gedrängt habe. Das
Einvernahmeprotokoll unterzeichnete B.X.________ nicht
(Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2013, S. 1 f.).

1.2. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2013 hält die
Staatsanwaltschaft fest, von Anfang an hätten grosse Zweifel bestanden, dass
die Einschleichdiebstähle überhaupt verübt wurden und die Beschwerdegegnerin 2
die Täterin war. Diese Zweifel seien bis zum Abschluss des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens nicht kleiner geworden.
Die Vorinstanz bestätigt die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und hält fest,
es bestünden keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der
Beschwerdegegnerin 2. Die Vermutungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau,
die Beschwerdegegnerin 2 habe die angezeigten Diebstähle begangen, hätten mit
keinem Indiz erhärtet werden können. Insbesondere weise der Umstand, dass dem
Beschwerdeführer lediglich fünf von insgesamt sieben angefertigten Schlüssel
der Liegenschaft übergeben worden waren, nicht darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin 2 im Besitze eines Schlüssels war und in das Haus eindrang.
Dass die Beschwerdegegnerin 2 beauftragt worden sein soll, den Briefkasten für
Z.________ zu leeren, sei ebenso wenig ein Indiz für einen
Einschleichdiebstahl. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ausserdem stets bestritten,
den Briefkasten zu leeren.

1.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, zu
verkennen, dass die Anzeige gegen Unbekannt erstattet und die
Beschwerdegegnerin 2 nur als mögliche Verdächtige genannt wurde. Es sei Aufgabe
der Strafverfolgungsbehörden, in jeder Weise zu ermitteln, wie die
Vermögenswerte entwendet wurden. Die notwendigen Abklärungen hätten nicht
stattgefunden und die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass nur die
Rolle der Beschwerdegegnerin 2 näher zu beleuchten gewesen sei.

1.4. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE
137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände
können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht
hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der
Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten
Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage
im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief ( CORNELIA HÜRLIMANN,
Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen
Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 183). Die Staatsanwaltschaft eröffnet
hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein
hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf
eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein ( HÜRLIMANN,
a.a.O., S. 107 f.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 550). Blosse Gerüchte oder Vermutungen
genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage
haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt
(vgl. RALF ESCHELBACH, in VORDERMAYER/VON HEINTSCHEL-HEINEGG, Handbuch für den
Staatsanwalt, 4. Aufl. Köln 2013, S. 791).

1.5. Die Schilderung der angeblichen Einschleichdiebstähle erscheint in jeder
Hinsicht als unglaubhaft und die vorgebrachten Vermutungen beruhen nicht auf
einer plausiblen Grundlage. Es besteht kein hinreichender Verdacht, dass
Einschleichdiebstähle begangen wurden und dass die Beschwerdegegnerin 2 die
Täterin ist. Die Staatsanwaltschaft durfte von der Eröffnung einer Untersuchung
absehen und die Nichtanhandnahme verfügen.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2
ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses

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