Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.827/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_827/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 X.________ reichte im Kanton Aargau Strafanzeigen ein gegen einen
Staatsanwalt, einen Polizisten und zwei psychiatrische Gutachter wegen
Amtsmissbrauchs und im Falle der beiden Experten zusätzlich wegen falschen
Gutachtens. Am 29. April 2013 nahm die Oberstaatsanwaltschaft die Sache nicht
an die Hand. Eine auf die Gutachter beschränkte Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Aargau am 13. August 2013 ab.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 13.
August 2013 sei aufzuheben, und die Anzeigen seien an die Hand zu nehmen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Es ist nicht ersichtlich und ergibt
sich insbesondere nicht aus den Ausführungen der Beschwerde, dass diese
Voraussetzung erfüllt wäre. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil auf das
Rechtsmittel ohnehin nicht einzutreten ist.

3.

 In einer Beschwerde ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen
das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer pauschal
auf die Verfahrensakten und seine eigenen Schreiben verweist (Beschwerde S. 6),
kann darauf nicht eingetreten werden.

4.

 Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das
Rechtsmittel sei auf die Gutachter beschränkt. Er habe auch in Bezug auf den
Polizisten Beschwerde erhoben (Beschwerde S. 3).

 Das Vorbringen ist offensichtlich verfehlt. In der schriftlichen Beschwerde an
die Vorinstanz vom 8. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer aus, in Bezug auf
den Polizisten verzichte er auf den Weiterzug (S. 3). Er stelle den Antrag,
seine Anzeigen gegen die beiden Gutachter seien wieder aufzunehmen (S. 4).
Inwieweit der angefochtene Entscheid bei dieser Sachlage mangelhaft sein
sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Unter den gegebenen Umständen kann
sich das Bundesgericht mit den Ausführungen, die den Polizisten betreffen
(Beschwerde S. 4-5), von vornherein nicht befassen.

5.

 In Bezug auf die Gutachter kommt die Vorinstanz zum Schluss, der
Beschwerdeführer erhebe nur unsubstantiierte Pauschalvorwürfe, aus denen sich
keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergäben (Entscheid S. 4-5 E.
2.4). Auch vor Bundesgericht legt er nicht dar, dass und inwieweit sich die
Gutachter strafbar gemacht haben könnten (vgl. Beschwerde S. 6-7). Zudem trifft
der Vorwurf nicht zu, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Beweise für
seine Vorwürfe gefordert hätte. Sie verlangte nur Ausführungen darüber,
inwieweit der von den Gutachtern erhobene Befund nach Ansicht des
Beschwerdeführers falsch im Sinne von Art. 307 StGB sein könnte. Inwieweit sie
dies von ihm nicht hätte fordern dürfen, legt er nicht dar.

6.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung
auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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