Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.824/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_824/2013

Urteil vom 30. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Vermögensdelikte),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Beschwerdeführerin erhob bei den Behörden des Kantons Bern den Vorwurf,
diverse unlauter handelnde Personen hätten Vermögenswerte ihres Vaters beiseite
geschafft und so die Familie um Millionen betrogen. Insbesondere habe die
Beschwerdegegnerin 2 unter Mithilfe von "allen möglichen Leuten
(Generalbevollmächtigte, Beistand, Anwälte, Willensvollstrecker, Amtsstellen
...) " das Vermögen geplündert.

 Am 16. Juli 2013 nahm der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nicht an die
Hand. Aus den vorhandenen Fakten ergäben sich nicht die geringsten
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Eingaben der
Beschwerdeführerin seien als subjektiv empfundene Verschwörungstheorien
einzustufen, für welche sich in den Tatsachen keine Grundlagen fänden. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 5.
August 2013 ab.

 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Verurteilung der
Beschwerdegegnerin 2 an.

 Die tatsächliche Feststellung der kantonalen Behörden, die Anzeige beruhe auf
einer Verschwörungstheorie, für die es keine reale Grundlage gebe, könnte vor
Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die
angebliche Willkür müsste in der Beschwerde präzise begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügen die Eingaben der Beschwerdeführerin
nicht, da ihnen nichts zu entnehmen ist, was auch nur einigermassen konkret und
nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 hindeuten
würde. Auf die Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik
beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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