Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.821/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_821/2013

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unbekannt.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2013 dem Bundesgericht eine
Beschwerde ein, die gemäss Begründung ein im Kanton Zürich durchgeführtes
Verfahren betraf. Da er den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte,
forderte ihn das Bundesgericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit
Verfügung vom 22. August 2013 auf, den Mangel spätestens am 5. September 2013
zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung
an die vom Beschwerdeführer selber angegebene Adresse gesandt wurde, kam sie
mit dem Vermerk zurück, das Postfach werde nicht mehr gelehrt. Auf der
Rückseite des Umschlags war eine andere Adresse angegeben, an welche die
Verfügung in der Folge mit A-Post ein zweites Mal gesandt wurde. Von dort kam
sie mit dem Vermerk zurück, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse
nicht ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dafür zu sorgen hat,
dass ihn gerichtliche Urkunden in einem laufenden Verfahren erreichen, gilt die
Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist beim
Bundesgericht nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Adresse
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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