Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.81/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_81/2013

Urteil vom 5. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Advokat Jan Goepfert,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 29. August 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Y.________ traf im Frühjahr 1995 seinen früheren Bekannten A.________, der
einen Mitarbeiter für die von ihm beherrschte B.________ Treuhand GmbH suchte.
Im September 1995 trat Y.________ in die B.________ Treuhand GmbH ein. Diese
war am 6. Mai 1993 aus der im Jahre 1992 von A.________ gegründeten B.________
Treuhand AG hervorgegangen. Die B.________ Treuhand GmbH pries sich als
Finanzdienstleistungs-Unternehmen mit Schwerpunkt Kapitalanlagen an. Sie
emittierte Obligationen mit Laufzeiten bis zu vier Jahren, welche über
freiberuflich tätige Kundenberater überwiegend in Deutschland vertrieben
wurden.

 Aufgrund einer Intervention der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) musste
A.________ die Emissionstätigkeit über die in der Schweiz domizilierte
B.________ Treuhand GmbH einstellen. Er liess daraufhin im Mai 1995 in Tortola/
BVI die B.________ Treuhand Ltd. (BVI) gründen, auf welche er die bisherige
Emissionstätigkeit übertrug. In der Folge baute er ein von ihm beherrschtes,
international tätiges und unübersichtliches Geflecht von rund 40 Gesellschaften
und Scheingesellschaften auf (B.________-Konglomerat), über welches er
weiterhin Anlagegeschäfte betrieb, wobei er allerdings nurmehr noch als Makler
respektive Vermittler von Finanzprodukten in Erscheinung trat. Jeder
Abwicklungsschritt (Kundenanwerbung, Anstellung und Schulung der Vermittler,
Verkauf, Bargeldkurierdienst, Datenerfassung, Buchhaltung, Rückzahlung der
Obligationen und Zinszahlungen sowie Geldabfluss) wurde von eigens hierfür
gegründeten Gesellschaften mit eigenem Personal erledigt. Im Wesentlichen
umfasste das B.________-Konglomerat die B.________ Finanz AG, die C.________
Marketing GmbH, D.________ Marketing AG (später umfirmiert in G.________ Invest
AG), die E.________ Services Ltd., die F.________ Investment Ltd., die
B.________ Bank ShPK (Tirana), die G.________ Bank of London Ltd. (Dominion of
Melchizedek), die H.________ Insurance Ltd., die G.________ Bank of London Inc.
(Nauru), die H.________ Re-Insurance Ltd., die B.________ Treuhand Ltd. (BVI),
die G.________ Invest C. Ltda., die G.________ Invest Ltd. BVI und die
I.________ S.A. (vormals J.________ S.A.).

 Von Ende Juni 1995 bis Mitte Mai 1999 nahm das B.________-Konglomerat über
fiktive Banken, namentlich die B.________ Bank ShPK (Tirana), die G.________
Bank of London Ltd. (Dominion of Melchizedek [ein Phantasiestaat auf einem
unbewohnten Atoll im Pazifik, das bei Flut unter Wasser steht]) und die
G.________ Bank of London Inc. (Nauru) Spar- und Termingelder in der Höhe
mehrerer Millionen DEM entgegen. Den Anlegern wurden zudem auf Wunsch (Sammel-)
Versicherungs-Policen ausgehändigt, mit welchen ihnen vorgespiegelt wurde, ihre
Einlagen seien abgesichert und völlig risikolos. Im Frühjahr 1997 wurde die
Tätigkeit auf ein Projekt in Ecuador ausgedehnt, welches im Kauf und der
Urbanisierung von rund 22'000 Hektaren Land in der Nähe der Stadt Guayaquil
bestand, einem Territorium, das zu einem grossen Teil aus sumpfartigen Gebieten
mit Mangroven-Bewuchs bestand, welche kaum überbaubar gemacht werden konnten.

 Insgesamt bezahlten weit über 1'000 Anleger rund DEM 150 Mio. grösstenteils in
bar für Anlageprodukte des B.________-Konglomerats. Die Rückzahlungen des
angelegten Geldes und die Zinszahlungen an die Anleger in Deutschland erfolgten
ebenfalls in bar durch persönliche Übergabe oder per Post. Die Deliktssumme
beträgt DEM 90 Mio., nach Berücksichtigung der im zweitinstanzlichen Verfahren
eingetretenen Verjährung eines Teils der Vorwürfe (Handlungen vor dem 29.
August 1997) rund DEM 59 Mio.

A.b. Y.________ gründete nach seinem Eintritt in die B.________ Treuhand GmbH
im Februar 1996 zusammen mit zwei weiteren Personen zwecks Auslagerung gewisser
administrativer Belange die C.________ Marketing GmbH. Die Gesellschaft diente
als "Kontroll- und Erfassungsstelle" für das System der Geldbeschaffung des
B.________-Konglomerats. Die Aufgabe von Y.________ bestand darin, die Daten
über die ausgegebenen Obligationen, über das einbezahlte Kapital sowie über die
einzuhaltenden Rück- und Zinszahlungstermine zu erfassen und den wöchentlichen
Geldbedarf zu ermitteln. Ferner besorgte er den Druck von Obligationen für die
verschiedenen Emittentinnen und erledigte die Korrespondenzen. Die C.________
Marketing GmbH wurde in der Folge der am 16. Februar 1995 in Gibraltar
gegründeten E.________ Services Ltd. zugeordnet. Später wurden deren Aufgaben
von der F.________ Investment Ltd. übernommen, wobei sich an den Aufgaben von
Y.________ nichts änderte.

A.c. Y.________ und den weiteren Beteiligten wird vorgeworfen, die von den
Kunden einbezahlten Gelder seien entgegen den bei ihnen erweckten Erwartungen
grösstenteils nicht in gewinnbringende Anlageobjekte oder -projekte investiert,
sondern zur Erhaltung der Infrastruktur und der Leistung der jeweils fällig
werdenden Zins- oder Rückzahlungen verwendet worden. Damit hätten sie
gemeinschaftlich ein betrügerisches Anlagesystem betrieben.

B.

 Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte Y.________ mit Urteil vom 18. November
2009 des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Wochen, unter Einrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft. In einem Anklagepunkt (Komplex K.________) sprach es ihn
frei. Ferner verpflichtete es ihn in solidarischer Haftbarkeit mit den anderen
Angeklagten zur Zahlung von Schadenersatz an eine Vielzahl von Geschädigten.
Schliesslich entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten
Vermögenswerte und Bankguthaben.

 Auf Appellation des Beurteilten hin bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt am 29. August 2012 den erstinstanzlichen Schuldspruch und
verurteilte Y.________ zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug, bei einer
Probezeit von 2 Jahren. Den Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen
Betrugs in einem Punkt bestätigte es. Bezüglich der vor dem 29. August 1997
begangenen strafbaren Handlungen stellte es das Strafverfahren zufolge
Eintritts der Verjährung ein.

C.

 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von der Anklage des
gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Ferner seien die gegen ihn gerichteten
Zivilansprüche vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragt er, die
aufschiebende Wirkung sei auf den Entscheid über die Zivilansprüche zu
erstrecken.

D.

 Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung
vom 15. März superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das
Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt haben
sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen lassen. Der Vertreter
des Geschädigten L.________ hat auf die Stellung von Anträgen verzichtet.
Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend. Das angefochtene Urteil sei in sich widersprüchlich und
enthalte keine rechtlich relevanten Feststellungen, mit welchen der subjektive
Tatbestand des Betruges begründet werden könne. Es erschöpfe sich in der
Annahme, er hätte erkennen müssen, dass die Anlagegelder fortlaufend für Zins-
und Rückzahlungen sowie für Infrastrukturkosten des B.________-Konglomerats
aufgebraucht worden seien. Dies sei offensichtlich falsch. Weder aus den
Kontrolllisten noch aus dem Kassenbuch oder den übrigen von ihm bearbeiteten
Unterlagen lasse sich der Schluss ziehen, dass er einen Anlagebetrug hätte
erkennen müssen.

 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Tätigkeit nie
auf die Kunden eingewirkt und auch nicht aus dem Hintergrund als Drahtzieher
agiert. Er habe mit der Investitionstätigkeit der B.________-Gesellschaften
nichts zu tun gehabt und über die Hintergründe, die Besitzverhältnisse sowie
die Struktur des B.________-Konglomerats nichts gewusst. Er habe lediglich
Einblick in die Kundenseite gehabt, nicht aber in die Anlageseite. Er sei stets
davon ausgegangen, dass das bei der B.________ Finanz AG eingegangene Bargeld
an die Emissionsfirmen und Banken weitergeleitet und von diesen angelegt worden
sei. Er habe nicht erkennen müssen, dass die akquirierten Gelder fortlaufend
verbraucht worden seien, zumal die von der Vorinstanz ausgewiesenen Zahlen
diesen Schluss gerade nicht zuliessen. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden,
die Geldanlagen der Kunden sowie die Fälligkeiten von Zins- und Rückzahlungen
in Kontrolllisten zu erfassen. Die entsprechenden Daten habe er den
Abrechnungen der Kundenberater entnommen, welche ihm jeweils von A.________
bzw. der B.________ Finanz AG übergeben worden seien. Die Listen hätten
Auskunft über die gegenüber den einzelnen Kunden bestehenden Verbindlichkeiten
gegeben. Er sei die Listen monatlich manuell durchgegangen, habe die fälligen
Zins- und Rückzahlungen auf einer Geldbedarfsliste erfasst und die
Kontrolllisten zur Weiterbearbeitung an die E.________ Services Ltd. nach
Gibraltar weitergeleitet. Dass die Gelder nicht an die Banken bzw.
Emittentinnen weitergeleitet und nicht in gewinnträchtige Projekte investiert
worden seien, habe er nicht geahnt. Zu seinem Aufgabenbereich hätten sodann
noch weitere administrative Aufgaben gehört, namentlich die Vorbereitung von
Obligationen, Versicherungspolicen und Empfangsbestätigungen und deren
Weiterleitung an die Kundenberater. Diese administrativen Aufgaben seien üblich
gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass er im Wissen und im Einverständnis
mit den entsprechenden Verantwortlichen gehandelt habe. Nach der von der EBK
veranlassten Sonderprüfung der B.________ Treuhand GmbH habe A.________ seinen
Mitarbeitern gegenüber vorgegeben, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sei
für in Ordnung befunden worden. Ausserdem habe dieser sich nach seiner
Wahrnehmung von einer Vielzahl von qualifizierten Fachleuten beraten lassen
(Beschwerde S. 5 ff.).

 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe ihn für die Zeit vor August 1997 entlastet. Aus den ihm bis
zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen könne somit nicht auf Vorsatz
geschlossen werden. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern sich ab diesem
Zeitpunkt Veränderungen ergeben hätten, welche für die Wissenszurechnung von
Bedeutung seien. Zudem werte die Vorinstanz beim Mitangeklagten Z.________, bei
welchem sie zu einem Freispruch gelangt sei, die gleichen Umstände
unterschiedlich. Aus dem Umstand, dass die Geschäfte mit den deutschen Anlegern
in bar abgewickelt worden seien, lasse sich nichts zu seinen Ungunsten
ableiten. Die Erklärung hiefür, es habe sich bei den Geldern um
Steuerfluchtgelder gehandelt, sei richtig gewesen und habe ihm eingeleuchtet.
Es treffe auch nicht zu, dass er bei der B.________ Finanz AG regelmässig
Bargeld ohne schriftlichen Nachweis abgeholt habe. Zwar seien die Geldübergaben
ohne Quittung erfolgt, er habe jedoch jeweils eine Geldbedarfsliste erstellt,
die er A.________ vorgelegt habe. Zudem seien die Einlagen im Kassenbuch
eingetragen und die damit finanzierten Zins- und Rückzahlungen in den
Kontrolllisten vermerkt worden. Dass alle bei der C.________ Marketing GmbH
eingegangenen Gelder in den gleichen Topf gelangt seien, bedeute nicht, dass
diese nicht korrekt den einzelnen Anlageprodukten und Gesellschaften hätten
zugeordnet werden können. Die von ihm und seinen Mitarbeitern geführten
Kontrolllisten hätten Auskunft darüber gegeben, bei welchen Emittentinnen und
Banken die Anleger ihr Geld jeweils angelegt hätten. Aus diesen Listen habe
umgekehrt auch geschlossen werden können, wie viel vom akquirierten Geld den
einzelnen Emittenten und Banken zugestanden habe. Er habe die von ihm erfassten
Daten jeden Monat der E.________ Services Ltd. in Gibraltar zukommen lassen und
habe angenommen, dass dort der Geldfluss korrekt aufgezeichnet und die von den
Anlegern eingenommenen Gelder dem jeweils richtigen Produkt zugeordnet würden.
Er habe auch immer angenommen, dass die Gelder, welche er bei der B.________
Finanz AG bezogen habe, buchhalterisch erfasst würden und dass zwischen
A.________ bzw. der B.________ Finanz AG und den Emittentinnen und den Banken
Verträge bestanden hätten und dass die C.________ Marketing GmbH als
Unterbeauftragte einen Teil der Aufgaben übernommen habe. Er habe bezüglich der
Investitionen gegenüber den Anlegern keinerlei Wissensvorsprung gehabt, sondern
sich ebenfalls auf die überzeugenden Erklärungen von A.________ verlassen. Er
habe auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Firmen ihren Sitz an exotischen
Orten gehabt hätten, auf einen Anlagebetrug schliessen müssen (Beschwerde S. 20
ff.).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, den Anlegern sei in dem
betrügerischen Geschäftsmodell um das B.________-Konglomerat in
grosssprecherischen Werbeunterlagen vorgespiegelt worden, die von ihnen
einbezahlten Anlagegelder würden von alt eingesessenen, weltweit tätigen, von
einem ganzen Stab von Finanz- und Justizexperten und von unabhängigen
Wirtschaftsprüfern unterstützten bzw. kontrollierten Gesellschaften in
gewinnträchtige Objekte bzw. Projekte investiert und die Zins- und
Kapitalrückzahlungen entstammten aus den damit realisierten Erträgen. In
Wirklichkeit seien die entgegengenommenen Gelder zumindest grösstenteils nicht
in gewinnträchtige Objekte bzw. Projekte investiert worden und hätten weder die
Banken noch die Investment Gesellschaften des B.________-Konglomerats je
Renditen erwirtschaftet. Sämtliche Zins- und Kapitalrückzahlungen hätten nur
erfolgen können, indem neues Anlagegeld beschafft worden sei. Es sei denn auch
beinahe die Hälfte des eingenommenen Geldes für die Zins- und
Kapitalrückzahlungen verwendet worden, wobei in diesem Betrag die
Infrastrukturkosten des gesamten B.________-Konglomerats, der Werbekosten in
Millionenhöhe und der Vertreterprovisionen und Löhne nicht enthalten seien. Die
entgegengenommenen Anlagegelder seien daher zur Aufrechterhaltung eines
"Schneeballsystems" verwendet worden. Darüber hinaus seien den Kunden
Sicherheiten für das von den Anlegern einbezahlte Kapital vorgespiegelt worden,
die effektiv gar nicht existiert hätten (angefochtenes Urteil S. 152 f.).
Beherrschende Figur im ganzen Komplex sei der Hauptangeklagte A.________
gewesen. Er habe das B.________-Konglomerat aufgebaut und gelenkt und habe wohl
als einziger den Überblick über das Gesellschaftsgeflecht sowie den Geldverkehr
gehabt (angefochtenes Urteil S. 94).

1.2.2. In Bezug auf den Beschwerdeführer nimmt die Vorinstanz an, er habe
zunächst als Angestellter bei der B.________ Treuhand GmbH und später als
Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________
Marketing GmbH den gesamten Zahlungsverkehr und die gesamte Obligationenausgabe
betreut. Mit seiner akribischen Führung der Kontrolllisten über Zins- und
Kapitalrückzahlungen habe er eine nicht wegzudenkende Funktion im ganzen
Schneeballsystem inne gehabt. Durch die Führung der Listen habe er zwangsläufig
einen Überblick über die immensen Geldsummen gewonnen, die in Deutschland
akquiriert worden seien. Er habe die Monatslisten A.________ gezeigt und diesem
mitgeteilt, wenn neues Geld habe eingeschossen werden müssen, um fällige
Rückzahlungen leisten zu können. Schliesslich sei er auch für die Herstellung
der Obligationen, die Kontrolllisten für die Vermittlerwettbewerbe sowie die
Korrespondenz zuständig gewesen. Letztere habe er jeweils unter Verwendung von
Briefpapier fremder Gesellschaften und Anbringung von Stempelunterschriften ihm
teils nicht einmal bekannter Personen geführt. Diese Tätigkeiten gepaart mit
der jahrelangen Erfahrung im Umfeld des Hauptangeklagten A.________ hätten den
Beschwerdeführer zu einer unentbehrlichen Figur im gesamten Geflecht des
B.________-Konglomerats gemacht. Die Wichtigkeit seines Tatbeitrags ergebe sich
aus der einfachen Erkenntnis, dass das ganze System innert kürzester Zeit zum
Erliegen gekommen wäre, wenn dieser mit seiner Tätigkeit aufgehört hätte oder
seine Listen hätte verschwinden lassen. Unter diesen Umständen müsse der
Beschwerdeführer als Mittäter qualifiziert werden (angefochtenes Urteil S. 105
ff., 162 f.; vgl. auch S. 175).

 In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei sich
über die Grössenordnung der Gesamtemission im Klaren gewesen. Es müsse ihm
aufgefallen sein, dass der grösste Teil der immensen Geldsumme von rund DEM 150
Mio., die für Gesellschaften des B.________-Konglomerats entgegengenommen
wurde, in bar übergeben worden sei. Auch einem Laien müsse auffallen, dass
solche Zahlungsmodalitäten in diesem Umfang nicht üblich seien. Die Erklärung,
es habe sich um Steuerfluchtgeld aus Deutschland gehandelt und die Anleger
hätten deshalb Wert darauf gelegt, dass kein Papertrail hinterlassen werde,
vermöge nur teilweise einzuleuchten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
regelmässig hohe Geldbeträge bei der B.________ Finanz AG abgeholt habe, ohne
dass Quittungen ausgestellt worden seien, hätte ihm ebenfalls Anlass zu
ernsthaften Zweifeln an der Seriosität der Geschäftstätigkeit geben müssen. Er
hätte sich fragen müssen, wie die jeweiligen Anlagegelder an die entsprechenden
Emittentinnen hätten gelangen oder wie der Geldfluss zumindest nachvollziehbar
hätte dokumentiert werden sollen, wenn er ohne schriftlichen Nachweis hohe
Geldbeträge bei der B.________ Finanz AG bzw. beim Hauptangeklagten A.________
habe beziehen können. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass alle bei der
C.________ Marketing GmbH eingegangenen Gelder in den gleichen Topf geflossen
seien, obwohl die Kunden Obligationen unterschiedlicher Emittentinnen gekauft
und in Anlagen verschiedener Banken investiert hätten. Aus diesem Topf habe man
sich für die Kapital- und Zinsrückzahlungen, die Löhne sowie für die Deckung
der Infrastruktur-, Werbe- und Druckkosten bedient. Der Beschwerdeführer habe
somit gewusst, dass die für bestimmte Anlagen entgegengenommenen Gelder für
Zins- und Rückzahlungen an Kunden, die in andere Projekte investiert hätten,
verwendet worden seien. Unter diesen Umständen müsse er erkannt haben, dass die
eingenommenen Gelder den verschiedenen Anlageprodukten der einzelnen
Gesellschaften nicht korrekt hätten zugeordnet werden können und dass überhaupt
keine seriösen Geschäfte betrieben worden seien. Dies habe ihm auch aufgrund
des Umstands klar werden müssen, dass die Pauschalentschädigung für die
C.________ Marketing GmbH in der Höhe von CHF 58'000.--, die er gestützt auf
den Vertrag zwischen den Gesellschaften der E.________ Services Ltd. in
Rechnung gestellt habe, aus der Kasse bei der C.________ Marketing GmbH und
damit aus Anlagegeldern bezahlt wurde. Überdies habe dem Beschwerdeführer
ungewöhnlich vorkommen müssen, dass er für Emittentinnen und Banken aus der
ganzen Welt, welche angeblich Millionenbeträge aufnahmen, ohne Absicherung
durch schriftliche Verträge in einem bescheidenen Büro in Basel Obligationen
habe ausdrucken und mit Faksimileunterschrift versehen, Versicherungspolicen
bei einer Druckerei in Basel habe drucken lassen, Listen erstellen sowie die
Rückzahlungen und die Abrechnungen der Finanzdienstleister habe überwachen
müssen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer
kaum für die eigentlichen Investitionen der Emittentinnen und Banken
interessiert habe, obwohl er eine zentrale Schaltstelle zwischen den Anlegern
und den Anlageprodukten gebildet habe. Insbesondere falle auf, dass er nie eine
Rendite der Emittentinnen oder Banken gesehen habe. Es wäre jedoch naheliegend
gewesen, dass er sich erkundigt hätte, wohin die Renditen aus den Investitionen
geflossen seien. Sein fehlendes Interesse für die Investitionsseite lasse sich
nur damit erklären, dass es ihm gleichgültig gewesen sei, ob die eingenommenen
Gelder verabredungsgemäss verwendet worden seien oder nicht. Darüber hinaus
hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass Geld fast ausschliesslich in
DEM vorhanden gewesen sei, obwohl es angeblich in Offshore-Territorien
investiert worden sei. Auch dies sei ein Hinweis darauf gewesen, dass überhaupt
keine Erträge erzielt worden und zurückgeflossen seien. Zuletzt habe dem
Beschwerdeführer klar sein müssen, dass die von ihm hergestellten schriftlichen
Unterlagen bezüglich Aussteller, Briefpapier, Ausstellungsort und
Faksimileunterschriften nicht den Tatsachen entsprochen hätten, zumal nicht
alle involvierten Personen das Vorgehen abgesegnet hätten. Indem er Dokumente
ohne schriftliche Instruktionen oder Vollmachten erstellt habe, habe er in Kauf
genommen, sich für die Anfertigung unechter und unwahrer Schriftstücke
instrumentalisieren zu lassen.

 Aus der Gesamtheit dieser Indizien zieht die Vorinstanz den Schluss, der
Beschwerdeführer habe gewusst und nicht bloss für möglich gehalten, dass die
Anlagegelder für Zins- und Rückzahlungen sowie zur Deckung von Kosten verwendet
und grösstenteils nicht, wie gegenüber den Anlegern behauptet, zu den Banken
und Emittentinnen gelangt und investiert worden seien. Damit habe er gewusst,
dass sich die B.________ Finanz AG einzig aus einem gross aufgezogenen
Schneeballsystem finanziert habe. Indem er seine Tätigkeit trotz dieses Wissens
fortgesetzt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er dies auch gewollt
habe, auch wenn ihm die Schädigung der Anleger unerwünscht gewesen sein möge.
Der Beschwerdeführer habe mithin mit direktem Vorsatz, jedenfalls aber - soweit
er die Verwendung der Anlagegelder für Zins- und Rückzahlungen bloss in Kauf
genommen hätte - mit Eventualvorsatz gehandelt. Der Vorsatz des
Beschwerdeführers könne aber erst ab Anfang August 1997 bejaht werden
(angefochtenes Urteil S.107 ff., 158 Ziff. 1.5.2.2.1; ferner S. 42 ff.; vgl.
auch erstinstanzliches Urteil S. 440 ff.).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl.
dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen
in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere
Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II
396 E. 3.1, mit Hinweisen).

 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

 Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum
des Ermessens zu. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von
Willkür gemäss Art. 9 BV nicht, wenn eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür liegt nur vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung
beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene
Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung
rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138
I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

2.2. Nach Auffassung der kantonalen Instanzen liegt im zu beurteilenden Fall
das strafbare Verhalten im Betrieb und in der Aufrechterhaltung eines
betrügerischen Anlagesystems mit Schneeballcharakter. Das von den Kunden
einbezahlte Kapital floss nicht, wie vorgespiegelt, in die angeblichen
Anlageprojekte. Es diente vielmehr der Deckung der laufenden Verbindlichkeiten
der einzelnen Gesellschaften, namentlich der Infrastrukturkosten des
B.________-Konglomerats (insb. Löhne, Provisionen und Werbekosten) sowie der
Leistung der jeweils fälligen Zins- und Kapitalrückzahlungen an die Anleger.
Dabei konnten die Anlagegelder nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit jeweils
nur zurückbezahlt werden, wenn zusätzliche Gelder akquiriert wurden
(angefochtenes Urteil S. 152). Der Beschwerdeführer habe während fast zwei
Jahren vorsätzlich und in massgebender Weise nach den Anweisungen des
Hauptangeklagten A.________ an diesem betrügerischen Schneeballsystem
mitgewirkt. Der Sinn seiner Tätigkeit habe allein darin bestanden, dessen
Betrieb sicher zu stellen (angefochtenes Urteil S. 164 f.). Dass der
Beschwerdeführer Einblick in das Anlagesystem gehabt und die Kunden direkt
getäuscht hätte, wirft ihm die Vorinstanz nicht vor. Sie stellt ausdrücklich
fest, er habe lediglich in die Kundenseite (Kundenstammdaten,
Rückzahlungstermine) Einblick gehabt und nicht gewusst, wie viel Geld wohin
geflossen ist (angefochtenes Urteil S. 81).

 Ein Schneeballsystem (Ponzi-Scheme) liegt vor, wenn von Neukunden akquirierte
Geldanlagen dafür verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne,
Zinsen oder Teile des angelegten Kapitals auszuzahlen (vgl. GERHARD W.
SCHORSCH, Wirtschaftskriminalität, Kriminalistik 2007, 237 ff.). Die Vorinstanz
nimmt bei dieser Konstellation zu Recht Betrug in Bezug auf das gesamte
angelegte Geld an (angefochtenes Urteil S. 157; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 [EKC]). Der Auszahlung von
(Schein-) gewinnen kommt lediglich der Charakter einer nachträglichen
Schadenswiedergutmachung zu (so die dt. Rspr. BGHSt 53, 200, 204 f., mit Anm.
Wilfried Küper, JZ 2009, S. 801 und 803; differenzierend Thomas Fischer,
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 60. Aufl. 2013, § 263 N 130; zur
bundesgerichtlichen Praxis zur Besteuerung von Gewinngutschriften aus
Schneeballsystemen vgl. Urteile 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011, in: ASA 80 S.
683, E. 3 und 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011, in: RDAF 2012 II S. 17, E. 3).

2.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Würdigung der
Gesamtheit der vorhandenen Indizien zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer
sei sich bewusst gewesen, dass er mit seiner Tätigkeit innerhalb des
B.________-Konglomerats am Betrieb und der Aufrechterhaltung eines
Schneeballsystems mitwirke, bzw. er habe dies ernsthaft für möglich gehalten
(vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.1).

 Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür
darzutun. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde weitgehend darauf, noch
einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben
hat, und seinen Standpunkt, wonach er zu keinem Zeitpunkt auf einen
Anlagebetrug bzw. ein Schneeballsystem habe schliessen können, zu bekräftigen.
Er habe nie an der Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit von A.________
gezweifelt und habe insbesondere davon ausgehen dürfen, dass alle von den
Anlegern entgegengenommenen Gelder vereinbarungsgemäss an die Emissionsfirmen
und Banken weitergeleitet und investiert worden seien. Damit erschöpft sich
seine Beschwerde in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik
am angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern
die Feststellungen der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht haltbar sein
oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen sollen und
die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Soweit
seine Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, erweist sie sich als
unbegründet.

2.3.1. Dies gilt zunächst insofern, als der Beschwerdeführer geltend macht, es
habe gar kein Schneeballsystem vorgelegen (Beschwerde S. 6). Er stützt sich
hiefür auf eine Stelle im angefochtenen Urteil, in welcher die Vorinstanz
erwägt, aus den vom Beschwerdeführer erstellten Listen ergebe sich, dass
Papiere im Wert von rund DEM 155 Mio. ausgegeben und dass über die gesamte
Wirkungszeit der Gesellschaften des B.________-Konglomerats rund DEM 71 Mio. an
Zinsen und Rückzahlungen geleistet worden seien. Was mit den - nach Abzug der
hohen Personal-, Verwaltungs- und Werbekosten sowie Vermittlerprovisionen -
restlichen rund DEM 70 Mio. geschehen sei, lasse sich zum allergrössten Teil
nicht nachweisen; das Geld sei spurlos verschwunden (angefochtenes Urteil S. 48
und 94).

 Aus dieser Erwägung lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht ableiten, das vom B.________-Konglomerat betriebene Anlagesystem habe
keinen Schneeballcharakter gehabt. Die Vorinstanz räumt zwar ein, dass ein
Betrag von DEM 70 Mio. vorhanden sein müsste. Darüber hinaus stellt sie aber
fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass je Geld in irgendwelche
Projekte, geschweige denn in sichere und hochrentable Projekte, wie dies den
Anlegern vorgegaukelt wurde, investiert worden sei. Jedenfalls lägen keinerlei
Belege, Urkunden, Quittungen, Bankauszüge oder ähnliches vor, welche die
angeblichen Investitionen dokumentieren könnten. Im Übrigen sei der Restbetrag
zu klein gewesen, um die versprochenen Gewinne zu realisieren. Mit diesen
Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

2.3.2. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit darin vorgebracht wird, die
Vorinstanz begründe nicht, inwiefern sich die Gründung der neuen Gesellschaften
von Mai bis Juli 1997 und die Aufnahme von zwei neuen Anlageprodukten auf sein
Wissen und Wollen ausgewirkt habe (Beschwerde S. 7 f.).

 Die Vorinstanz nimmt an, der Gründung der C.________ Marketing GmbH komme für
den Vorsatz des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zu, zumal sich
der Beschwerdeführer damit nur scheinbar selbstständig gemacht und die gleiche
Arbeit wie zuvor, als er für die B.________ Treuhand GmbH gearbeitet hatte,
verrichtet habe. Entscheidend sei indes der Umstand, dass von Mai bis Juli 1997
innerhalb von nur drei Monaten mit der G.________ Bank of London Inc., der
F.________ Investment Ltd. und der G.________ Invest C. Ltda. drei neue
Gesellschaften gegründet und ab Juni bzw. Juli 1997 zwei neue Anlageprodukte
vertrieben worden seien. Spätestens in diesem Zeitraum habe der
Beschwerdeführer erkannt, dass die Anlagegelder zweckwidrig verwendet worden
seien (angefochtenes Urteil S. 114 E. 3.5.15).

 In dieser Erwägung grenzt die Vorinstanz den Zeitpunkt ein, ab welchem dem
Beschwerdeführer Vorsatz nachgewiesen werden kann. Dabei weicht die Vorinstanz
vom erstinstanzlichen Urteil ab, welches den massgeblichen Zeitpunkt schon in
der Gründung der C.________ Marketing GmbH am 2. Februar 1996 (vgl.
angefochtenes Urteil S. 42) erblickte (erstinstanzliches Urteil S. 444 f.;
Beschwerde S. 7). Dieser Differenzierung kommt indes angesichts der Tatsache,
dass das Strafverfahren bezüglich der Zeit vor dem 29. August 1997 zufolge
Verjährung eingestellt worden ist (angefochtenes Urteil S. 158 E. 1.5.2.2.1),
keine Bedeutung zu.

 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht auch nicht für seinen
Standpunkt, dass die Vorinstanz in Bezug auf den freigesprochenen
Mitangeklagten Z.________ annimmt, aus dem Umstand, dass dieser trotz
zunehmender Anzahl ausländischer Gesellschaften und der damit verbundenen
Anlagemöglichkeiten stets nur von Basel aus im Rahmen seiner Funktion bei der
C.________ Marketing GmbH tätig gewesen sei, ergebe sich nichts für die
Wissenszurechnung (angefochtenes Urteil S. 134 f. E. 5.2.8). Zunächst ist das
vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Freispruch des Mitangeklagten
Z.________ nicht angefochten und kann insofern nicht überprüft werden. Darüber
hinaus begründet die Vorinstanz den Freispruch mit der Rolle, die der
freigesprochene Mitangeklagte Z.________ ausgeübt hat. Dieser sei Kundenberater
im Aussendienst gewesen, habe keinen Einblick in die komplexe Firmenstruktur
der B.________ Finanz AG gehabt und sei über die administrativen Belange und
den Geldverkehr mit der C.________ Marketing GmbH nicht im Bild gewesen.
Ausserdem habe er mit dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers nichts zu tun
gehabt und in einem eigenen Büro auf einem anderen Stock gearbeitet, wo er
lediglich an zwei Tagen der Woche anwesend war, so dass er von dessen Tätigkeit
auch nichts mitbekommen habe (angefochtenes Urteil S. 125 ff.). Diese Rolle
unterscheidet sich in wesentlichen Teilen von derjenigen des Beschwerdeführers.
Dass die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten
Z.________ zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, ist daher nicht zu
beanstanden. Jedenfalls lässt sich mit dem Freispruch des Mitangeklagten
Z.________ keine Willkür in Bezug auf den Schuldspruch des Beschwerdeführers
ableiten.

2.3.3. Keine Willkür ergibt sich auch aus der Feststellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe die gesamten administrativen Arbeiten für die E.________
Services Ltd. und für die übrigen B.________-Gesellschaften erledigt
(Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz führt in diesem Kontext aus, der
Aufgabenbereich des Beschwerdeführers habe sich mit der Gründung der F.________
Investment Ltd. nicht geändert. Er bzw. die C.________ Marketing GmbH hätten
sich stets als der E.________ Services bzw. der F.________ Investment Ltd.
unterstellt betrachtet. Die F.________ Investment Ltd. habe faktisch die
Aufgabe der E.________ Services Ltd. übernommen. Die C.________ Marketing GmbH
habe gestützt auf einen Vertrag mit der E.________ Services Ltd. die
Datenerfassung für die B.________ Finanz AG bzw. die B.________-Gruppe
erledigt. Es falle zudem auf, dass praktisch die gesamte Geschäftstätigkeit der
E.________ Services Ltd. in Basel bei der C.________ Marketing GmbH und nicht
an deren Sitz in Gibraltar erledigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 55 E.
1.14.5.1 und S. 106 E. 3.3.3). Inwiefern dieser Schluss der Aktenlage
widersprechen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz verweist hiefür auf seine Aussagen im
Untersuchungsverfahren. Auf den Vorhalt, aus den beschlagnahmten Unterlagen und
Computerdaten gehe hervor, dass die E.________ Services Ltd. operativ praktisch
von Basel aus geführt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse, dass
er viel im Namen dieser Gesellschaft gemacht habe. Was alles in Gibraltar
erledigt worden sei, könne er nicht sagen. Er sei damals davon ausgegangen,
dass die Gesellschaft in Gibraltar geführt und dass dort auch die Buchhaltung
gemacht worden sei (Aussagen des Beschwerdeführers Bd. 16 act. 3016 f., und
3021; vgl. auch act. 2988 ff.). Aus diesen Aussagen lässt sich nichts für den
Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten.

 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Beschwerdeführers, er
habe die erfassten Kundendaten jeden Monat der E.________ Services Ltd. in
Gibraltar zukommen lassen (Beschwerde S. 12 f.). Nach den Ausführungen der
Vorinstanz sagte M.________, welche die Geschäfte der E.________ Services Ltd.
geführt hatte, im zweitinstanzlichen Verfahren als Zeugin aus, der
Beschwerdeführer habe ihr nie Disketten mit Kundendaten nach Gibraltar
geschickt. Listen mit Kundendaten habe sie manchmal, aber nicht regelmässig
jeden Monat erhalten (angefochtenes Urteil S. 109 f. E. 3.5.4.1). Ausserdem
nimmt die Vorinstanz an, selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers der
Wahrheit entsprächen, habe dieser unmöglich annehmen können, dass in Gibraltar
der - grösstenteils nicht einmal mit Quittungen belegte - Geldfluss korrekt
aufgezeichnet und insbesondere die von den Anlegern eingenommenen Gelder dem
jeweils richtigen Anlageprodukt hätten zugeordnet werden können. Der
Beschwerdeführer habe ausdrücklich zugestanden, dass es aufgrund der von ihm
erstellten Listen nicht möglich gewesen sei, das nach Basel gelangte Geld
bestimmten Produkten zuzuordnen. Die von ihm erfassten Daten gäben namentlich
keinen Aufschluss darüber, wer in Basel welches Geld zu welcher Gesellschaft
gebracht habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht ernsthaft annehmen
können, dass in Gibraltar eine Buchhaltung gemacht werde, wenn er die
Originalbelege weisungsgemäss in Basel zurückbehalten habe (angefochtenes
Urteil S. 110 E. 3.5.4.1). Mit dieser Eventualbegründung setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander.

2.3.4. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz wendet, die C.________
Marketing GmbH habe eine fürstliche Pauschalentschädigung bezogen. Er habe
damals ein Nettoeinkommen von lediglich rund CHF 7'300.-- erzielt (Beschwerde
S. 10 f.). Die angeführte Stelle des angefochtenen Urteils (angefochtenes
Urteil S. 45 E. 1.11.7) bezieht sich ausschliesslich auf die pauschale
Entschädigung von CHF 58'000.--, welche der C.________ Marketing GmbH von der
E.________ Services Ltd. ausgerichtet wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 E.
1.11.5). Über den dem Beschwerdeführer persönlich ausbezahlten Lohn sagt sie
nichts aus. Insofern ist auch ohne Bedeutung, was die Vorinstanz zu Lohn und
Spesenentschädigung des freigesprochenen Mitangeklagten Z.________ ausführt.

2.3.5. Nicht schlechterdings unhaltbar ist ferner der Schluss der Vorinstanz,
der Umstand, dass der grösste Teil der Geldsumme von rund DEM 150 Mio. in bar
übergeben worden sei, hätte beim Beschwerdeführer Zweifel an der
Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit wecken müssen (Beschwerde S. 21;
angefochtenes Urteil S. 108). Es trifft zu, dass die Vorinstanz an anderer
Stelle ausgeführt hat, der Bargeldverkehr bedeute für sich allein keinen
Hinweis auf ein betrügerisches Verhalten (angefochtenes Urteil S. 123 E. 4.17
und 135 f. E. 5.2.9). Doch bezieht sich diese Erwägung auf die Mitangeklagten
X.________ und Z.________, deren Rolle sich im Geflecht des betrügerischen
Anlagesystems massgeblich von derjenigen des Beschwerdeführers unterschied.
Abgesehen davon stellt dieser Punkt nur eines von mehreren Indizien dar, auf
welche sich die Vorinstanz für ihren Schluss stützt, der Beschwerdeführer habe
um das Schneeballsystem gewusst. Das angefochtene Urteil wäre indes nur als
willkürlich aufzuheben, wenn - selbst bei anfechtbaren Bewertungen in einzelnen
Punkten - das Ergebnis der Beweiswürdigung insgesamt nicht haltbar wäre.

2.4. Soweit die Vorinstanz aufgrund der genannten äusseren Anzeichen annehmen
durfte, der Beschwerdeführer habe um das betrügerische Schneeballsystem
gewusst, ist auch der Schluss auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers
nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung darf der Richter für den Nachweis
des Vorsatzes vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich
diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Je
grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je
schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3).

 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein der genannten
Anhaltspunkte, welche auf das Vorliegen des betrügerischen Anlagesystems
hingewiesen haben, seine Funktion als "unerlässlicher Buchhalter"
(angefochtenes Urteil S. 161 E. 2.1) ausgeübt hat, lässt keinen anderen Schluss
zu, als dass er in Kauf nahm, am Betrieb und an der Aufrechterhaltung des
betrügerischen Anlagesystems mitzuwirken.

2.5. Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, wenn sie
annimmt, der Beschwerdeführer habe in Mittäterschaft mit den übrigen
verurteilten Mittätern, namentlich mit dem Hauptangeklagten A.________
gehandelt. Dabei ist er nicht nur einseitig dem Handeln der übrigen
Tatbeteiligten beigetreten. Vielmehr erfüllt das gesamte Anlagekonzept die
Voraussetzungen gemeinschaftlichen Handelns.

 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend
ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan
für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder
fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft
nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass
Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie
zu beeinflussen vermag. Mittäter ist auch, wer zwar bei der Fassung des
gemeinsamen Tatentschlusses nicht mitwirkt, sich später aber den Vorsatz seiner
Mittäter zu eigen macht und - sei auch bloss stillschweigend - in den
gemeinsamen Tatplan eintritt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1;
125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen; CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil II,
München 2003; § 25 N 219), wobei der Hinzutretende allerdings nur für dasjenige
Unrecht haftet, das nach seinem Beitritt begangen wird ( GÜNTER STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl., 2011, § 13 N 54).

 Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, bei den Tathandlungen des Beschwerdeführers
habe es sich nicht um völlig untergeordnete Tatbeiträge gehandelt, welche die
Mittäterschaft nicht zu begründen vermöchten (vgl. SCHÖNKE/SCHRÖDER/HEINE,
Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl. 2010, § 25 N 69). Die Kontrolle der
Geldeingänge mittels Listen, die Überwachung der fristgemässen Zins- und
Rückzahlungen, das Anfertigen der Obligationen, der Versicherungspolicen sowie
der Ein- und Auszahlungsbestätigungen und schliesslich die Kontrolle der
Abrechnungen der Vermittler im Räderwerk der von A.________ beherrschten
Gesellschaften seien rein objektiv gesehen von zentraler Bedeutung gewesen. Die
Arbeit des Beschwerdeführers habe Gewähr dafür geboten, dass das ganze
Schneeballsystem über rund vier Jahre habe aufrecht erhalten werden können
(angefochtenes Urteil S. 107 E. 3.4; vgl. Beschwerde S. 19).

 Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine übliche Dienstleistung darstelle
und nicht nur in einem deliktischen Kontext Sinn mache (Beschwerde S. 19 mit
Hinweis auf angefochtenes Urteil S. 164 E. 2.4.2), ist ohne Bedeutung. Bei der
Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten
Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner
Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen ( STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 66; vgl.
auch ROXIN, a.a.O., § 25 N 188). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin
eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von
Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam
strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell
unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der
Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die
fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede
Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und
zugeordnet werden (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

3.

 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig
festgestellt. Das angefochtene Urteil verletzt im Schuldspruch kein
Bundesrecht. Damit besteht kein Anlass, die Schadenersatzforderungen der
Geschädigten abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum
Zivilpunkt macht.

 Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen
genügt. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben