Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.817/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_817/2013

Urteil vom 17. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. August 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Nachdem der Beschwerdeführer eine eintägige Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst
hatte, erstattete er gegen drei Mitarbeiter der Kantonspolizei und des Amtes
für Straf- und Massnahmevollzug des Kantons Bern sowie gegen das Personal des
Regionalgefängnisses Biel-Seeland Strafanzeige (unter anderem wegen
Freiheitsberaubung und Verletzung der gesetzlich geregelten Haftbedingungen).
Am 23. Mai 2013 nahm der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nicht an die
Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern
am 7. August 2013 ab.

 Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und der Fall von der Staatsanwaltschaft an die Hand
zu nehmen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Es ist nicht ersichtlich und ergibt
sich insbesondere nicht aus den Ausführungen der Beschwerde, dass diese
Voraussetzung erfüllt wäre. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil das
Rechtsmittel ohnehin aussichtslos ist.

3.

 Die Vorinstanz befasste sich nur mit der Verjährung der Ersatzfreiheitsstrafe
und mit den Vollzugsbedingungen (Beschluss S. 3-4 E. 3 und 4). Soweit sich der
Beschwerdeführer insbesondere unter dem Titel "Vorgeschichte" zu etwas anderem
äussert, ist darauf nicht einzutreten.

4.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 3/4 E. 4).

4.1. In Bezug auf die Verjährung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der
Beschwerdeführer der Ansicht, anwendbar sei im vorliegenden Fall Art. 98 StGB.

 Indessen ist zwischen der Verfolgungsverjährung (Art. 97-98 StGB) und der
Vollstreckungsverjährung (Art. 99-100 StGB) zu unterscheiden. Der Eintritt der
ersten hindert die Justiz daran, eine Tat strafrechtlich zu verfolgen. Die
Verfolgungsverjährungsfrist bestimmt also den Zeitraum, innerhalb dessen ein
rechtskräftiges Urteil über die Tat ergehen kann. Demgegenüber hindert die erst
nach dem Strafurteil zu laufen beginnende Vollstreckungsverjährung die
Vollzugsbehörden daran, die im Urteil rechtskräftig ausgesprochene Strafe zu
vollstrecken. Vorliegend geht es um den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe und
somit um die Vollstreckungsverjährung. Für deren Beginn gilt nicht Art. 98
StGB, sondern Art. 100 StGB, wonach der Tag massgebend ist, an dem das Urteil
rechtlich vollstreckbar bzw. rechtskräftig wurde. Die Vorinstanz kommt deshalb
zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine bereits verjährte Strafe
verbüsst hat.

4.2. In Bezug auf den Vollzug macht der Beschwerdeführer geltend, die Abgabe
eines anderen als eines ärztlich verordneten Schmerzmittels und die Anordnung,
vor dem Verlassen der Zelle die Bettwäsche zusammenzulegen, stellten ein
strafbares Verhalten des Vollzugspersonals dar.

 Gemäss den Feststellungen des Staatsanwalts klagte der Beschwerdeführer um
22.30 Uhr über Schmerzen, worauf ihm der Nachtdienst ein anderes als das von
ihm verlangte Schmerzmittel verabreichte, weil das zweite nicht vorhanden war
(Verfügung vom 23. Mai 2013 S. 3). Was an diesem Verhalten falsch, geschweige
denn strafbar gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

 Zu verlangen, dass eine Zelle in ordentlichem Zustand sein muss, bevor sie
verlassen werden kann, ist zweifellos gerechtfertigt und stellt offensichtlich
keine strafbare Nötigung dar.

5.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 15) ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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