Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.812/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_812/2013 Urteil vom 13. September 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Verdacht auf falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung, Erpressung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer gibt unter Hinweis auf das von ihm dem Bundesgericht eingereichte Exemplar des angefochtenen Entscheids an, er habe diesen am 25. Juni 2013 erhalten (Beschwerde S. 13 Ziff. 19). Dieses Datum trägt auch der Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem Urteil (act. 1 S. 1). Massgebend ist indessen nicht der Eingangsstempel des Anwaltsbüros, sondern die Empfangsbestätigung der Post. Dieser ist zu entnehmen, dass der angefochtene Entscheid einer bevollmächtigten Empfangsperson am 21. Juni 2013 ausgehändigt wurde. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG lief die Beschwerdefrist am 22. August 2013, einem Donnerstag, ab. Die Beschwerde vom 26. August 2013 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. September 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben