Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.812/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_812/2013

Urteil vom 13. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Verdacht auf falsche Anschuldigung,
Freiheitsberaubung, Erpressung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 11. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100
Abs. 1 BGG).

 Der Beschwerdeführer gibt unter Hinweis auf das von ihm dem Bundesgericht
eingereichte Exemplar des angefochtenen Entscheids an, er habe diesen am 25.
Juni 2013 erhalten (Beschwerde S. 13 Ziff. 19). Dieses Datum trägt auch der
Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem Urteil (act. 1 S. 1).

 Massgebend ist indessen nicht der Eingangsstempel des Anwaltsbüros, sondern
die Empfangsbestätigung der Post. Dieser ist zu entnehmen, dass der
angefochtene Entscheid einer bevollmächtigten Empfangsperson am 21. Juni 2013
ausgehändigt wurde.

 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG lief die Beschwerdefrist am 22. August 2013, einem
Donnerstag, ab. Die Beschwerde vom 26. August 2013 ist verspätet. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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