Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.80/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_80/2013

Urteil vom 4. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor
Passivrauchen),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12.
Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Die SBB Transportpolizei Schweiz erstattete am 9. Oktober 2012 gestützt auf
Art. 1 Abs. 2 lit. i und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) Strafanzeige gegen X.________ wegen
Rauchens in einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs.
Am 12. November 2012 trat das Untersuchungsamt Uznach auf die Strafanzeige
nicht ein.

B.
Auf die Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB)
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung trat die Anklagekammer des Kantons St.
Gallen am 12. Dezember 2012 nicht ein.

C.
Die SBB führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, weil sie
nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt sei (Entscheid S. 4).

1.1 Zur Beschwerde nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist berechtigt, wer unter anderem
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das Gesetz zählt beispielhaft diejenigen
Personen auf, welche üblicherweise ein rechtlich geschütztes Interesse haben.

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, sie sei nicht Geschädigte im
Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und nicht unmittelbar in ihren Rechten
verletzt. Sie beruft sich auf Art. 105 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung
stehen den unmittelbar betroffenen anderen Verfahrensbeteiligten (so auch dem
Anzeigeerstatter) die zur Interessenwahrung erforderlichen Verfahrensrechte
einer Partei zu (vgl. Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5, nicht
publ. in: BGE 138 IV 258). Die Beschwerdeführerin ist durch den
Nichteintretensentscheid in ihrer Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen.
Eine indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E.
2.2.1 S. 283 mit Hinweisen). Unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Doktrin
etwa vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine
Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (VIKTOR
LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, N. 13 ff. zu Art. 105 StPO). Die Beschwerdeführerin
könnte folglich höchstens von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten unmittelbar
betroffen sein (vgl. VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 14 zu Art. 105 StPO), doch fehlt
es diesbezüglich an einem hinreichend substantiierten Vorbringen (Art. 42 Abs.
2 BGG). Aus Art. 105 StPO kann die Beschwerdeführerin keine
Beschwerdeberechtigung ableiten. Das Anzeigerecht gemäss Art. 301 StPO hat
nicht automatisch ein Beschwerderecht zur Folge. Die Voraussetzungen von Art.
81 BGG sind damit nicht erfüllt.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres