Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.806/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_806/2013

Urteil vom 3. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufschub des Strafvollzugs; Hafterstehungsfähigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 24. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im
angefochtenen Entscheid (S. 5-8) umfassend behandelt und bejaht. Der
Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Seine Vorbringen gehen zu einem grossen Teil an der Sache vorbei. So macht er
geltend, er sei ohne jegliche Beweise unschuldig verurteilt worden. Diese Frage
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer wurde
rechtskräftig verurteilt (Urteil 6B_247/2011 vom 16. September 2011). Darauf
ist nicht zurückzukommen. Seine angebliche Minderintelligenz tut sodann ebenso
wenig zur Sache wie der Umstand, dass die von ihm freiwillig besuchte
therapeutische Behandlung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe unterbrochen
würde. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass er die Therapie im
Strafvollzug weiterführen kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht sachbezogen äussert, bringt
er nur vor, er könne "nicht in Haft gehen". Er und seine Familie hätten grosse
Angst, dass er sich etwas antun würde. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus seiner Begründung ergibt
sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der
Hafterstehungsfähigkeit von unmassgeblichen oder rechtsfehlerhaften
Überlegungen ausgegangen sein soll und sie gegen das schweizerische Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das
dem Bundesgericht neu eingereichte Arztzeugnis vom 23. August 2013 wurde nach
dem vorinstanzlichen Entscheid ausgestellt. Als unzulässiges Novum bleibt es im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich (Art. 99 BGG; BGE 135 I 221 E. 5.2.4; 133
IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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