Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.804/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_804/2013

Urteil vom 26. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehrverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 25. Juni 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens äusserte sich der Beschwerdegegner 1, der
Rechtsanwalt ist, dahingehend, der Beschwerdeführer sei ein
"gerichtsnotorischer Prozessquerulant" und "mehrfach verurteilter
Vermögensdelinquent". Weiter führte er aus, "die Liste liesse sich beliebig
verlängern, insbesondere um eine ganze Anzahl von Strafverfahren, die in den
vergangenen Jahren (gegen den Beschwerdeführer) geführt wurden bzw. immer noch
hängig sind". Der Beschwerdeführer reichte Strafanzeige wegen Ehrverletzung
ein.

 Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdegegner 1 am 25. Juni
2013 im Berufungsverfahren von Schuld und Strafe frei. Die Genugtuungsforderung
wies es ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 1 wegen übler Nachrede
und zur Leistung einer angemessenen Genugtuung zu verurteilen.

2.

 Da sich der angefochtene Entscheid auf seine Genugtuungsforderung auswirken
kann, ist der Beschwerdeführer als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3.

 Soweit der Beschwerdeführer den vorliegenden Fall mit einem anderen vergleicht
(vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 8), ist darauf nicht einzutreten, weil es nicht um
gleich gelagerte Sachverhalte geht. Der Beschwerdeführer warf im früheren Fall
bei einer Friedensrichterverhandlung, in welcher es um eine Forderung ging,
seinem Gegner vor, ein verurteilter Mörder zu sein, obwohl diese Verurteilung
mit dem Forderungsstreit in keinem Zusammenhang stand (Beschwerdebeilage 5 S.
10).

4.

 In Bezug auf den Schuldspruch kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf
die einlässlichen, differenzierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Urteil S. 14-24 E. 5.1-5.5).

 Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht zur Hauptsache vor, was er
bereits im kantonalen Verfahren geltend machte. Die Vorinstanz hat sich zu den
geführten und noch hängigen Strafverfahren, zur Rechtfertigung des
"gerichtsnotorischen Prozessquerulanten" sowie in Bezug auf den Vorwurf des
"mehrfach verurteilten Vermögensdelinquenten" zur Zulassung zum Wahrheitsbeweis
und zum Begriff "mehrfach" geäussert (Urteil S. 16/17 E. 5.3.3.2, S. 20/21 E.
5.4.4 sowie S. 23/24 E. 5.5.3.1 und 5.5.3.2). Diesen Erwägungen ist nichts
beizufügen (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff. 6 und 7 sowie S. 7/8 Ziff. 10 und S.
9-11 Ziff. 13 und 14).

5.

 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich kein Strafregisterauszug über den
Beschwerdegegner 1 bei den Akten befindet, weshalb er nicht prüfen konnte, "ob
die Vorstrafe nicht doch geeignet gewesen wäre, das Strafmass zu verschärfen"
(vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 17 lit a). Nachdem es beim Freispruch bleibt, ist
nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem fehlenden Auszug für den
Ausgang der Sache herleiten will. Eine Verletzung der Waffengleichheit ist
ebenfalls nicht dargetan.

6.

 Die Vorinstanz bezeichnete ein vom Beschwerdegegner 1 unverlangt eingereichtes
Dokument als unbeachtlich (Urteil S. 13 E. 4.2). Inwieweit dem Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang ein "hoher Aufwand" entstanden sein könnte, der hätte
entschädigt werden müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (vgl. S. 12
Ziff. 17 lit. b) und auch nicht ersichtlich.

7.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos geworden.

 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers (vgl. act. 10 und 11) ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 1
ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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