Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.803/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_803/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaats anwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
versuchter Betrug, Veruntreuung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 23. April 2013.

Sachverhalt:

A.

 Im Frühling 2007 brachte B.________ einen ihr und A.________ gehörenden
Personenwagen zu C.________ in die Werkstatt, damit dieser einen
Kostenvoranschlag für die notwendigen Reparaturen mache. C.________ wird
vorgeworfen, dieses Fahrzeug D.________ gegen den mutmasslichen Willen der
Eigentümer überlassen zu haben, welcher damit insgesamt rund 20'000 Kilometer
zurücklegte. Nachdem B.________ C.________ zur Rede stellte, erfuhr sie, dass
sich ihr Wagen wieder bei ihm befinde. Er stellte ihr am 19. Mai 2009 u.a. für
das Auswechseln des Motors Fr. 7'295.-- in Rechnung. Der von B.________
beigezogene Experte stellte fest, dass kein Motorenwechsel erfolgt war.
C.________ wird vorgeworfen, versucht zu haben, für eine nicht erbrachte
Leistung Geld zu erhalten.

B.

 Das Bezirksgericht Zürich sprach C.________ am 3. Mai 2012 des mehrfachen
versuchten Betrugs (ND 2 und 3), der Veruntreuung, der Irreführung der
Rechtspflege, der Hehlerei und der Übertretung des Tierschutzgesetzes schuldig.
Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr.
110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr.
600.--. Es verpflichtete ihn, A.________ und B.________ Schadenersatz zu
bezahlen.

 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach C.________ am 23. April 2013 in
Gutheissung seiner Berufung von den Vorwürfen des versuchten Betrugs und der
Veruntreuung (ND 3) frei. Bezüglich der übrigen Schuldsprüche des
Bezirksgerichts Zürich stellte es die Rechtskraft fest. Es sanktionierte
C.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.--,
bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 600.--. Die
Zivilforderungen der Privatkläger verwies es auf den Zivilweg.

C.

 A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen,
C.________ sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils des versuchten Betrugs
und der Veruntreuung schuldig zu sprechen. Er sei zu verpflichten, ihnen Fr.
10'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Juni 2009, und Fr. 1'318.10, zuzüglich
5 % Zins ab dem 1. November 2009, zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerdeführer, die im kantonalen Verfahren Zivilforderungen
gestellt haben, sind als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
zur Beschwerde gegen das freisprechende Urteil berechtigt (vgl. BGE 137 IV 246
mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs.
2 BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (BGE 138
IV 47 E. 2.8.1; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; je mit Hinweisen). Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer für die
Begründung auf frühere Eingaben und Verfahrensakten verweisen (Beschwerde S. 8
Ziff. 8).

1.3. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde zudem insofern nicht
einzutreten, als die Beschwerdeführer pauschal einwenden, das Fairnessgebot und
der Grundsatz der Waffengleichheit seien verletzt (Beschwerde S. 6 lit. D; Art.
106 Abs. 2 BGG).

1.4. Schliesslich kann auf die Rüge der Beschwerdeführer, die willkürlich
unterlassene Abnahme von Beweisen, namentlich die Edition von Unterlagen und
die Befragung von angerufenen Zeugen, verletze Treu und Glauben, das
Fairnessgebot sowie ihr rechtliches Gehör (z.B. Beschwerde S. 5 f. lit. B und
C), nicht eingetreten werden. Sie zeigen nicht auf, dass die Vorinstanz von
ihnen gestellte Beweisanträge abweist. Dies ist auch nicht ersichtlich.

2. 

2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine einseitige und willkürliche
Beweiswürdigung. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie hätten dem
Beschwerdegegner den Personenwagen lediglich für die Reparatur anvertraut. Die
Annahme einer Schenkung basiere nur auf Behauptungen des Beschwerdegegners. Sie
sei falsch und aktenwidrig. Der Beschwerdegegner könne nicht von einer
Schenkung ausgehen und gleichzeitig die Reparatur sowie die Parkplatzmiete für
ein angeblich geschenktes Fahrzeug in Rechnung stellen. Überdies seien ihm
weder die Winterpneus noch der Reserveschlüssel übergeben worden (Beschwerde S.
5 f. Ziff. 6 und S. 9-28 Ziff. 9-11).

 In Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs wenden die
Beschwerdeführer ein, die Behauptung des Beschwerdegegners, bei der in Rechnung
gestellten Position Auswechslung des Motors handle es sich lediglich um einen
"Tippfehler" seiner Buchhalterin, sei absurd. Sie hätten beide glaubhaft
ausgeführt, dass der Beschwerdegegner ihnen gesagt habe, den Motor
ausgewechselt zu haben. Deshalb hätten sie einen Experten beigezogen. Dieser
habe ebenfalls bezeugen können, dass der Beschwerdegegner an seiner Rechnung
festgehalten habe, obwohl er ihn damit konfrontiert habe, dass der Motor nicht
ausgewechselt worden sei (Beschwerde S. 28-31 Ziff. 12).

2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen des Beschwerdegegners zum Gespräch,
anlässlich welchem der Beschwerdeführer ihm das Fahrzeug geschenkt habe, würden
durch die glaubhaften Ausführungen von E.________ gestützt. Danach habe der an
jenem Abend als Wirt arbeitende Beschwerdeführer auf die Frage des
Beschwerdegegners, was mit dem Wagen zu geschehen habe, im Vorbeigehen und in
heiterem Ton, vielleicht auch als Scherz, geantwortet: "Mach, was du willst mit
dem Auto. Verschenke es, gib es weg oder verkaufe es". Nach der Übergabe des
Zusatzschlüssels und Fahrzeugausweises am nächsten Tag habe der
Beschwerdegegner aber davon ausgehen dürfen, die Schenkung sei ernst gemeint.
Selbst wenn er gegenüber der Beschwerdeführerin zunächst nicht habe zugeben
wollen, dass er das Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, dürfe daraus nicht
ohne Weiteres geschlossen werden, er habe angenommen, dass er den Personenwagen
gegen den mutmasslichen Willen der Berechtigen weitergegeben habe.
Möglicherweise habe er sich lediglich aus einer allfälligen Uneinigkeit
zwischen den Beschwerdeführern über das weitere Schicksal des Fahrzeugs
heraushalten wollen. Als er es entgegen genommen habe, sei nur der
Beschwerdeführer als Halter aufgeführt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
sich erst als Halterin eintragen lassen, nachdem sie den Wagen zurück erhalten
habe. Daher habe der Beschwerdegegner annehmen dürfen, der Beschwerdeführer
könne alleine darüber verfügen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es
verblieben erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der
Beschwerdegegner davon ausgegangen sei oder zumindest in Kauf genommen habe,
der Beschwerdeführer könne nicht alleine über das Fahrzeug verfügen und die
Weitergabe an seinen Kollegen erfolge daher gegen den mutmasslichen Willen der
Eigentümer (Urteil S. 9 ff. E. 2).

 Hinsichtlich der Rechnung des Beschwerdegegners stellt die Vorinstanz fest,
dieser habe eingeräumt, es sei kein neuer Motor eingesetzt worden. Es seien nur
die beiden Zylinderkopfdichtungen, die Wasserpumpe, der Zahn- und der
Rippenriemen repariert oder ersetzt sowie ein kompletter Service vorgenommen
worden. Er habe auch nicht bestritten, die Rechnung vom 3. Dezember 2008 der
Beschwerdeführerin am 19. Mai 2009 (erneut im Sinne einer Mahnung) zugestellt
zu haben. Er habe aber verneint, versucht zu haben, für eine nicht erbrachte
Leistung Geld zu erhalten. Vielmehr habe er vor beiden Gerichtsinstanzen
geltend gemacht, bei der Position "Motor Austausch bei 80'000 km" auf der
Rechnung habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt. Der immer gleich hohe
Rechnungsbetrag von Fr. 7'295.-- beziehe sich auf die Reparatur und den Ersatz
der Zylinderköpfe sowie das Auswechseln der Pneus. Der von der
Beschwerdeführerin beigezogene Experte habe als Zeuge ausgesagt, wenn er sich
recht erinnern könne, habe der Beschwerdegegner darauf beharrt, den Motor
ausgewechselt zu haben. Jedenfalls habe er an seiner Rechnung festgehalten und
es habe keine Einigung gegeben. Die Vorinstanz erwägt, die Darstellung des
Beschwerdegegners werde gestützt durch die Tatsache, dass er der
Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2008 und dem Beschwerdeführer am 25. Januar
2008 Rechnungen mit denselben Beträgen zugestellt habe, jedoch ohne einen
Motorenaustausch zu erwähnen. Erst in der Mahnung vom 19. Mai 2009 würde die
Auswechslung des Motors angeführt. Die Darstellung des Beschwerdegegners, es
handle sich um einen Fehler in der Mahnung, die seine Ehefrau ausgefertigt
habe, könne unter diesen Umständen nicht widerlegt werden. Somit sei nicht
nachgewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt versucht habe, die Beschwerdeführerin
zu täuschen. Da nicht erstellt sei, was die geleistete Arbeit gekostet habe,
könne die Angabe des Beschwerdegegners, das Auswechseln zweier Zylinderköpfe
koste ca. Fr. 5'800.-- bis Fr. 6'500.--, ebenfalls nicht widerlegt werden. Nach
der Reparatur sei das Fahrzeug unbestritten wieder fahrfähig gewesen. Zugunsten
des Beschwerdegegners sei anzunehmen, dass der in Rechnung gestellte Betrag
keine unverhältnismässige Entschädigung für die geleistete Arbeit [und die
Ersatzteile] darstelle. Eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht könne nicht
nachgewiesen werden (Urteil S. 17-19 E. 3).

2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137
III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552
E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert
begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.4. Was die Beschwerdeführer vorbringen, erschöpft sich weitgehend in
appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt.
Grösstenteils setzen sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht
auseinander und begründen nicht hinreichend, inwiefern der Entscheid im
Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Sie beschränken sich darauf,
ihre Sicht der Dinge zu schildern, diese der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
gegenüberzustellen und darzulegen, ihre Auffassung sei derjenigen der
Vorinstanz vorzuziehen. So führen sie aus, gegen eine Schenkung spreche, dass
der Beschwerdegegner das "Parkieren für 1 ½ Jahre" in Rechnung stelle (z.B.
Beschwerde S. 5 Ziff. 6.1, S. 15 lit. d und S. 25 Ziff. 11.15), obwohl sie
nicht in Abrede stellen, dass das Fahrzeug bis zur bestrittenen Schenkung in
der Werkstatt des Beschwerdegegners abgestellt war. Entgegen ihrer Behauptung
erhielten die Beschwerdeführer ihren Wagen nicht nach 1 ½ Jahren, sondern
frühestens nach fast zwei Jahren (Frühjahr 2007 bis frühestens Dezember 2008)
zurück (z.B. Beschwerde S. 9 Ziff. 9.3; Urteil S. 8 E. 1.1 mit Verweis auf die
Anklageschrift, HD 25 S. 3 f., und das erstinstanzliche Urteil S. 8 f. E. 2.1
f., kantonale Akten act. 47). Solche Vorbringen sind für die Begründung von
Willkür nicht geeignet. Es genügt nicht, dass das angefochtene Urteil nicht mit
der Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmt oder eine andere Lösung oder
Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 137 I 1 E. 2.4
mit Hinweisen). Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner
habe erstmals vor der Vorinstanz ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihm nach
dem Gespräch im Restaurant den Fahrzeugausweis und den Reserveschlüssel
übergeben habe (z.B. Beschwerde S. 12 f.), obschon diese Angabe bereits im
erstinstanzlichen Verfahren erfolgte (Urteil S. 14, erstinstanzliches
Einvernahmeprotokoll vom 3. Mai 2012, kantonale Akten act. 31 S. 6). Die in
diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
Beschwerde S. 6 lit. C und S. 18 f. lit. E) sind unbegründet. An der Sache
vorbei gehen die auf die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt der Strafanzeige
gestützte Argumentation der Beschwerdeführer und die Vorbringen zur
zivilrechtlichen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) und zum Besitzrechtsschutz nach
Art. 930 ZGB (z.B. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 9.2 f. und Ziff. 9.5, S. 12 Ziff.
10.4, S. 14, S. 17 und S. 19 lit. F und G). Die Beschwerdeführer hätten für die
Begründung einer willkürlichen Beweiswürdigung substanziiert darlegen müssen,
inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und sich andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

2.5. Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue Tatsachenbehauptungen
aufstellen (z.B. dem Beschwerdegegner sei der Reserveschlüssel nie übergeben
worden, Beschwerde S. 12 f. Ziff. 10.5 und S. 14 lit. c), ist darauf nicht
einzutreten. Sie legen nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis).

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben