Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.802/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_802/2013

Urteil vom 27. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung etc.; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 18. März 2013.

Sachverhalt:

A.

 Als Y.________ nach einer verbalen Auseinandersetzung an X.________
vorbeifuhr, warf dieser eine Flasche auf das Glasdach des Personenwagens,
worauf dieses zerbrach. Y.________ begab sich zum Widersacher. Als er seitlich
hinter diesem stand, packte er mit seiner rechten Hand dessen rechten Arm und
mit seiner linken Hand dessen Nacken. X.________ wird vorgeworfen, seinen
rechten Arm auf Kopfhöhe angehoben und in Richtung Kopf seines Widersachers
geschlagen zu haben. Aufgrund des heftigen Schlags ins Gesicht stürzte
Y.________ rückwärts zu Boden und prallte mit dem Hinterkopf auf die
asphaltierte Strasse. Er erlag am nächsten Morgen den durch den Sturz
verursachten Rissquetschwunden am Hinterkopf und schweren
Schädel-Hirnverletzungen.

B.

 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 18. März 2013
zweitinstanzlich der schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung
schuldig. Es stellte die Rechtskraft des Schuldspruchs des Bezirksgerichts
Bülach wegen Sachbeschädigung und des Freispruchs wegen versuchter schwerer
Körperverletzung (Hautunterblutungen im Gesicht) fest. Es verurteilte
X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Von der Anordnung einer
Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB sah es ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, in Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils sei er nicht der schweren, sondern der
eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung
schuldig zu sprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit
Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet
werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65
E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

 Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
rügt, legt er nicht dar, weshalb diese schlechterdings unhaltbar sind. Er
beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Er führt
beispielsweise aus, seine Armbewegung sei eine Reflexhandlung und nicht heftig
gewesen (Beschwerde S. 7 und S. 9). Der medizinische Befund (Hautunterblutungen
am linken Auge, an der Nase, der linken Nasenfalte und rechten Ober- sowie
Unterlippe des Opfers) stützt diese Behauptungen keineswegs (Beschwerde S. 8
f.; Urteil S. 20 f. und Obduktionsgutachten, kantonale Akten act. 16/8). Darauf
ist nicht einzutreten.

2.

 Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der eventualvorsätzlichen
schweren Körperverletzung (Beschwerde S. 5-9).

2.1. Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer
einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein
wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ
oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig,
gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und
bleibend entstellt (Abs. 2). Die in diesen Absätzen genannten
Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Absatz 3 nennt im Sinne
einer Generalklausel die "andere schwere Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit".

2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz verletze ihre
Begründungspflicht. Sie führe nicht aus, welcher Kausalverlauf zu welchem
tatbestandsmässigen Erfolg von Art. 122 StGB geführt habe (Beschwerde S. 6 f.
lit. a und b).

 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt nachvollziehbar und
zutreffend, die Schädel-Hirnverletzungen des Opfers seien so schwer gewesen,
dass es ein zentrales Regulationsversagen erlitten habe, woran es verstorben
sei. Die Schädel-Hirnverletzungen seien nicht [unmittelbar] durch den Schlag
entstanden, sondern die Folgen des Sturzes und insbesondere des Aufpralls des
Kopfes auf dem Asphalt gewesen. Ohne den Schlag des Beschwerdeführers wäre das
Opfer nicht gestürzt und hätte den Kopf nicht aufgeschlagen. Der
Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und den Verletzungen sei gegeben. Dass
diese schwer im Sinne des Gesetzes gewesen seien, sei offensichtlich und nicht
weiter zu erörtern (Urteil S. 24 E. 2.2).

2.3. 

2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Umstände liessen den Schluss nicht zu,
dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Es sei nicht
einsehbar, dass die Vorinstanz ihm dies unterstelle, bezüglich Tötung jedoch
von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgehe. Der Sturz des Opfers sei eine
tragische und von ihm nicht in Betracht gezogene Folge gewesen (Beschwerde S.
7-9 lit. b und c).

2.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der
Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt,
weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit
Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von
Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte
der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE
137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht
geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf
die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus
denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des
dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit
Hinweis). Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit
Hinweisen).

2.3.3. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von
Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind
insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil
6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1 und E. 2.4, bestätigt den
Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung als Folge
eines heftigen Faustschlags ins Gesicht eines Menschen mit eingeschränktem
Reaktionsvermögen). Nichts anderes kann für einen Schlag mit dem Ellbogen/Arm
gegen das Gesicht gelten. Das Bundesgericht bejahte im Urteil 6B_758/2010 vom
4. April 2011 (heftiger Faustschlag in das Gesicht mit tödlichen Folgen) eine
eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, wobei der Täter auch wegen
fahrlässiger Tötung verurteilt wurde. In anderen Fällen blieb es bei einem
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (etwa BGE 119 IV 25; Urteile
6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3).

2.3.4. Angesichts der gesamten Umstände ist die Erwägung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe für den Fall ihres Eintritts auch schwere
Körperverletzungen in Kauf genommen, nicht zu beanstanden. Sie gelangt
willkürfrei zum Schluss, er habe bewusst und gewollt in Richtung Kopf des
seitlich hinter ihm stehenden Opfers geschlagen. Er setzte mit einer
Ausholbewegung zum Schlag an, wodurch er dessen Wucht zusätzlich intensivierte
(Urteil S. 22 f. E. 2.2.2 f.). Aufgrund dieses Schlags fiel das Opfer rückwärts
ungebremst auf den Boden und schlug mit dem Kopf auf. Die Vorinstanz führt
zutreffend aus, dass dieser Tatablauf, die Läsionen des Getroffenen, die
Umschreibung des Schlags durch den Beschwerdeführer und seine eigenen
Einschätzungen keinen Zweifel an der Wucht des Hiebs aufkommen lassen (S. 28 f.
E. 2.3.3). Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich ein unvermittelter Sturz
auf den Asphaltboden, wo sich die Auseinandersetzung abspielte, besonders
gravierend auswirken kann. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Konstitution
war ihm ebenso klar, dass sein abrupter Schlag eine erhebliche Wirkung erzielen
konnte, insbesondere wenn sein Kontrahent ihm physisch unterlegen war. Für das
Opfer erfolgte der Schlag unerwartet, auch wenn es den Beschwerdeführer
festhielt. Dieser holte ohne ein Wort zum Schlag gegen den Kopf des Opfers aus,
wodurch es den Hieb nicht auffangen konnte. Gemäss Beschwerdeführer hielt ihn
das Opfer zwar fest und war aggressiv. Es bedrohte ihn aber nicht, und er ging
nicht davon aus, dass es tätlich würde (S. 28 f. E. 2.3.4-6). Es ist allgemein
bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die
getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter
Umständen lebensgefährlich verletzen kann. Auch der Beschwerdeführer war sich
darüber im Klaren, als er sein Opfer mit Wucht ins Gesicht schlug, zumal in
dieser Situation bei einem derartigen Hieb ein ungebremster Sturz und ein
Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt nicht aussergewöhnlich waren (vgl. S. 30
E. 2.3.7). Die schweren Verletzungen waren nicht bloss Folge eines äusserst
tragischen Tatverlaufs. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor,
dass ihm die Auswirkungen bewusst waren (S. 31 E. 2.3.8). Zudem weiss er aus
eigener Erfahrung, was geschehen kann, wenn jemand zu Fall gebracht wird. Als
Jugendlicher hatte er eine ebenfalls rund 40 kg leichtere Person heftig
gestossen. Diese stürzte rückwärts zu Boden, schlug mit dem Hinterkopf auf dem
Asphalt auf und blieb bewusstlos liegen. Der Beschwerdeführer verfügte nicht
nur über abstraktes Wissen hinsichtlich der möglichen Folgen solcher Stösse
oder Schläge und die Gefährlichkeit von Stürzen (S. 31 f. E. 2.3.9). Die
Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass der ohne Warnung ausgeführte Hieb
des Beschwerdeführers gegen den Kopf des körperlich unterlegenen Opfers in der
gegebenen Situation eine gravierende Pflichtverletzung darstellt.

 Am Eventualvorsatz bezüglich der schweren Verletzungsfolgen ändert nichts,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Tötung von einer fahrlässigen Tatbegehung
ausgeht. Dieser Schuldspruch blieb unangefochten. Dass der mögliche Eintritt
des Todes des Opfers vom Vorsatz des Beschwerdeführers nicht mitumfasst war,
steht nicht im Widerspruch dazu, dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf
nahm.

2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien verschiedene Stadien des
Geschehens auseinanderzuhalten. Die erste Phase (Hautunterblutungen) sei als
einfache Körperverletzung einzustufen, weshalb er anstatt der schweren
lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (Beschwerde
S. 6 f. lit. b). Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz
stellt fest, der Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung [hinsichtlich des Schlags des Beschwerdeführers ohne den Sturz
des Opfers einzubeziehen] durch die erste Instanz sei in Rechtskraft erwachsen
(Urteil S. 7 E. 2.1; vgl. Urteil Bezirksgericht Bülach S. 21 E. 5, kantonale
Akten act. 63).

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt, die
Vorinstanz behandle die schwere Körperverletzung und die fahrlässige Tötung
zusammen. Sie vermenge subjektive Faktoren, wie die hohe Gewaltbereitschaft
oder die krasse Missachtung der physischen Integrität, mit dem objektiven
Tatunrecht. Die hypothetische Einsatzstrafe setze sie ohne weitere Begründung
fest und spreche einfach so von grober Fahrlässigkeit (Beschwerde S. 9-11 Ziff.
2).

3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist gegenstandslos, soweit er sich im
Zusammenhang mit der beantragten Änderung des Schuldspruchs von schwerer auf
einfacher Körperverletzung äussert (Beschwerde S. 11). Es bleibt beim
vorinstanzlichen Schuldspruch.

3.3. Die Vorinstanz verweist in ihrer Strafzumessung teilweise auf die
Erwägungen der ersten Instanz. Sie geht zutreffend von der schweren
Körperverletzung als schwerstem Delikt aus. Weil der Beschwerdeführer mit
derselben Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht hat, behandelt sie die
Tatkomponenten der schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung
zusammen. Bei der schweren Körperverletzung stuft sie das objektive Verschulden
als nicht mehr leicht ein, während sie es bei der fahrlässigen Tötung als
erheblich bewertet. Sie setzt die hypothetische Einsatzstrafe - in
Berücksichtigung des Asperationsprinzips - für beide Taten auf vier Jahre fest.
Schliesslich trägt sie der Sachbeschädigung, die sich marginal straferhöhend
auswirke, und den Täterkomponenten Rechnung. Insgesamt erachtet sie eine Strafe
von 42 Monaten als angemessen (Urteil S. 36 E. 1 und S. 37-42 E. 3-6;
erstinstanzliches Urteil S. 22 ff.).

3.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt (BGE 136
IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es greift in die
Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O. E.
5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweis).

3.5. Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht nicht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die
Vorinstanz unterlässt es, in einem ersten Schritt (gedanklich) die
Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung als schwerstem Delikt zu
bestimmen. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder
Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE
136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Es lässt sich aber besser nachvollziehen
wie die Gesamtstrafe gebildet wurde, wenn eine Einsatzstrafe genannt wird.
Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass sich die Deliktsmehrheit auswirkt
(Urteile 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4; 6B_579/2008
vom 27. Dezember 2008 E. 4.4; je mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, dass
sich das Vorgehen der Vorinstanz nachteilig für den Beschwerdeführer auswirkt,
was dieser auch nicht behauptet. Auf eine Aufhebung des angefochtenen
Entscheids kann daher verzichtet werden (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit
Hinweisen; Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Dem Beschwerdeführer
ist beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht näher erörtert, weshalb sie bei
der Tötung von grober Fahrlässigkeit ausgeht (Urteil S. 38 oben). Sie legt in
ihren Erwägungen in Würdigung der wesentlichen schuldrelevanten Komponenten
aber hinreichend verständlich dar, wie sie zur hypothetischen Einsatzstrafe von
vier Jahren für die schwere Körperverletzung und die fahrlässige Tötung gelangt
(Urteil S. 37 f. E. 3.1). Insbesondere qualifiziert sie das objektive
Tatverschulden als nicht mehr leicht bei der schweren Körperverletzung und
erheblich bei der fahrlässigen Tötung, was vertretbar ist. Die ausgefällte
Strafe von 42 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des
sachrichterlichen Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Beschwerde S. 11 f.; Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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