Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.7/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_7/2013

Urteil vom 4. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, 4502 Solothurn,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 30. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Anklage wirft Y.________ vor, am 8. März 2007 in Egerkingen aus einer
Distanz von ca. 2 Metern mit einer geladenen und entsicherten Pistole auf die
Brust von X.________ gezielt, je mindestens eine Ladebewegung gemacht und
einmal abgedrückt zu haben in der Absicht, diesen zu töten. Es löste sich
jedoch kein Schuss. X.________ konnte Y.________ die Waffe entreissen und
schlug ihm damit mehrmals auf den Kopf. Auf Intervention eines Passanten warf
er die Waffe schliesslich auf den Boden.

B.
Das Amtsgericht von Thal-Gäu verurteilte Y.________ am 31. März 2011 wegen
versuchter Tötung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Auf Berufung von Y.________ verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn
ihn am 30. Oktober 2012 bloss wegen Drohung und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, und Y.________ sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
zu verurteilen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige (willkürliche)
Feststellung des Sachverhalts.

1.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner (Angreifer) habe die
Pistole auf den sich im Auto befindenden Beschwerdeführer gerichtet, eine
Ladebewegung gemacht und ihm damit Angst einjagen wollen. Letzterer sei aus dem
Wagen gestiegen, habe dem Angreifer die Pistole entrissen und sie ihm auf den
Kopf geschlagen. Auf Aufforderung eines Passanten habe der Beschwerdeführer die
Pistole fallen lassen. Später habe er die Waffe wieder aufgehoben und daran
möglicherweise manipuliert. Die Pistole wurde entsichert aufgefunden. Die
Vorinstanz äussert nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Angreifer die
Pistole auch entsicherte und abdrückte. Diese Feststellungen stützt die
Vorinstanz insbesondere auf das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der
Stadtpolizei Zürich und die teilweise widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers. Gemäss Gutachten können dem Angreifer keine Manipulationen
an der Pistole nachgewiesen werden.

1.3 Der Beschwerdeführer relativiert seine widersprüchlichen Aussagen mit dem
Zeitablauf. Die letzte Einvernahme habe erst drei Jahre nach dem Ereignis
stattgefunden. Die sichergestellten Patronen mit (teilweisen)
Schlagbolzeneindrücken seien ein gewichtiges Indiz dafür, dass seine Aussagen
zuträfen. Damit legt er lediglich die eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich
detailliert mit der vorinstanzlichen Argumentation und dem Gutachten
auseinanderzusetzen. Gleiches gilt bezüglich seiner Kritik an der Annahme der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Pistole möglicherweise nachträglich
selbst entsichert.
Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aus dem Wageninnern habe
sehen können, wie der Angreifer den Zeigefinger gekrümmt, das heisst, den Abzug
betätigt habe. Nach seinen eigenen Aussagen sei er nämlich bereits als Reaktion
auf die Ladebewegung aus dem Auto gesprungen. Inwiefern diese Begründung nicht
nachvollziehbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist mangels genügender Begründung
nicht einzutreten (BGE 138 I 49 E. 7.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die Erklärung des Angreifers, er selbst
habe die Waffe entsichert, als er sie ihm auf den Kopf geschlagen habe. Die
Rüge geht an der Sache vorbei, weil die Vorinstanz nichts Derartiges
feststellt. Gleiches gilt bezüglich des Einwands, es könne auch mit einer
ungeladenen Waffe gedroht werden. Unbehelflich sind die Ausführungen zu den
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners, weil die Vorinstanz nicht
darauf abstellt.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei vorsorglich in
Sicherheitshaft zu versetzen. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag
gegenstandslos.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres