Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.798/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_798/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
24. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 
Das Kantonsgericht Luzern trat am 24. Juli 2013 auf eine Beschwerde nicht ein.
Der Entscheid erging zur Hauptsache, weil die Beschwerdeführerin die
Prozesskaution nicht zahlte und das Gesuch um Erlass der Sicherheitsleistung
erst nach Ablauf der Zahlungsfrist und somit verspätet stellte. Mit der Frage
des Nichteintretens wegen Nichtzahlung der Prozesskaution und Verspätung des
Erlassgesuchs befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor
Bundesgericht nicht, weshalb diese den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG nicht genügt. Es ist anzumerken, dass sich aus der Beschwerde
ebenfalls nicht ergibt, inwieweit die Eventualbegründung der Vorinstanz
(Entscheid, S. 3) gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben