Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.793/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_793/2013

Urteil vom 11. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Amt für Justizvollzug, Strafvollzug,
Spiegelgasse 6-12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerruf der bedingten Entlassung; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 29. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 28. Juni 2004 u.a.
wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und
ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs an.

B.

 Am 3. April 2013 wurde X.________ auf den 26. April 2013 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen bei einer Probezeit von fünf Jahren. Für deren Dauer
wurden Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt (Weiterführung der
psychiatrischen ambulanten Behandlung; strikte Alkoholabstinenz, halbjährliche
Alkoholkonsumkontrollen mittels Haaranalysen und sporadisch durchgeführten
Bluttests).
Am 18. Juni 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt
die bedingte Entlassung. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid entzog
es die aufschiebende Wirkung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt wies den Verfahrensantrag von X.________ auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 28. Juni 2013 ab. Zur
Begründung führte es aus, angesichts des nicht zu vernachlässigenden
Rückfallrisikos würden die sicherheitspolizeilichen Gründe für eine sofortige
Rückversetzung in den Strafvollzug das Interesse von X.________ an der
Gewährung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Dessen dagegen gerichteten
Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht am 29. Juli 2013 ab.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt X.________, den
appellationsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und seinem Rekurs gegen die
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. Juni 2013 die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen bzw. diese wiederherzustellen. Er sei unverzüglich auf
"freien Fuss" zu setzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

 Angefochten ist ein Entscheid des Appellationsgerichts, mit welchem das Gesuch
des Beschwerdeführers, seinem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, abgewiesen wurde. Es handelt sich nicht um einen
verfahrensabschliessenden Entscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Als
Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung ist die Beschwerde in
Strafsachen zulässig, weil diese auch gegen die dem Streit zugrunde liegende
Angelegenheit offen stünde (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) und die sofortige
Rückversetzung in den Strafvollzug für den Betroffenen grundsätzlich mit einem
nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Beim Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung handelt es sich um einen
Entscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme prozessualer Natur im Sinne
von Art. 98 BGG. Gerügt werden kann damit einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; Urteile 2C_293/2013
vom 21. Juni 2013 E. 1.3 sowie 1C_240/2013 vom 22. April 2013 E. 1.3). Für
entsprechende Einwendungen gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 mit Hinweisen). Eine Verfassungsrüge muss
präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies
bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).

2.

 Diese Grundsätze, insbesondere die nach Art. 98 StGB vorgeschriebene
Beschränkung der Rügegründe, verkennt der Beschwerdeführer. Er macht in erster
Linie eine Verletzung der Zuständigkeitsregel von Art. 95 Abs. 5 StGB geltend
und rügt insofern die fehlerhafte Anwendung von Bundesrecht. Damit ist er nicht
zu hören. Im Übrigen trägt er keine substanziierte Verfassungsrüge vor. Er
zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein könnten. Die
Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich
nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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