Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.78/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_78/2013

Urteil vom 14. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Steuerbetrug; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 8. November 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte X.________ am 1. Februar 2012
wegen mehrfachen Steuerbetrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer
bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 330.--.
A.b Auf Berufung von X.________ sprach das Obergericht des Kantons Solothurn
diesen am 8. November 2012 hinsichtlich der Geschäftsjahre 2006 und 2007 vom
Vorwurf des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung frei. Betreffend das
Geschäftsjahr 2005 erklärte es ihn des Steuerbetrugs schuldig und auferlegte
ihm eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 330.--.
Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ ist einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.________ AG.
Er verbuchte in der Jahresrechnung die ihm privat erwachsenen Kosten eines
Tauschvertrags vom 10. März 2005 über Fr. 16'575.75 fälschlicherweise als
Geschäftsaufwand ("Buchführungs-/Beratungsaufwand"). Dadurch bewirkte er, dass
die Erfolgsrechnung der Y.________ AG für das Geschäftsjahr 2005 einen in
diesem Umfang zu tiefen Jahresgewinn auswies. Die inhaltlich unwahre
Jahresrechnung reichte er am 21. April 2006 den Steuerbehörden ein.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf des
Steuerbetrugs freizusprechen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 186 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) und von § 200 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn vom 1.
Dezember 1985 (StG/SO). Er habe die Tauschvertragskosten von der Y.________ AG
übernehmen lassen, weil er dieser früher ein zinsloses Darlehen gewährt und
später im Teilumfang von Fr. 63'000.-- auf dessen Rückzahlung verzichtet habe.
Damit seien die Tauschvertragskosten gleichwohl geschäftsmässig begründet
gewesen, da es sich dabei um eine nachträgliche Entschädigung für den
Verzinsungsverzicht gehandelt habe. Die Vorinstanz vermenge Leistungsart und
Leistungsgrund, womit sie Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 4 DBG sowie § 91 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 StG/SO falsch anwende. Der angefochtene Entscheid sei
lückenhaft, da er zum Betrag und zur Verbuchung des Forderungsverzichts keine
Tatsachenfeststellungen enthalte (Beschwerde S. 4-7, 8-10). Er sei überzeugt
gewesen, dass die Verbuchung der Tauschvertragskosten als Geschäftsaufwand
richtig gewesen sei. Zumindest habe die geschäftsmässige Begründetheit
angesichts der Komplexität der sich stellenden buchführungs- und
steuerrechtlichen Fragen diskutabel sein können. Eine Verurteilung wegen
Steuerbetrugs scheitere auch am Vorsatz (Beschwerde S. 7 f., 11-13).
Die Vorinstanz werfe ihm in der Eventualbegründung vor, er habe die Kosten des
Tauschvertrags von Fr. 16'575.75 fälschlicherweise als Geschäftsaufwand anstatt
als Lohnzahlung verbucht. Die blosse Falschkontierung habe keinen Einfluss auf
die Höhe des Jahresgewinns gehabt. Die erfolgsneutrale Falschkontierung erfülle
den Tatbestand der Urkundenfälschung von Art. 251 StGB, nicht jedoch denjenigen
des Steuerbetrugs. Vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB
sei er rechtskräftig freigesprochen worden (Beschwerde S. 3 f., 10 f.).

1.2 Der Beschwerdeführer machte anfänglich noch geltend, die Y.________ AG habe
einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tauschvertrag gehabt, weshalb sie zu
Recht für die Kosten aufgekommen sei (Urteil S. 16-20). Im vorinstanzlichen
Verfahren argumentierte er demgegenüber, für die Y.________ AG sei bei der
Übernahme durch ihn im Jahre 1989 wegen eines weggefallenen Grossauftrags eine
kritische finanzielle Situation entstanden. Er habe der Gesellschaft daher ein
zinsfreies Darlehen gewährt und ihr davon kurz darauf Fr. 63'000.-- erlassen.
Er habe das Gefühl gehabt, wegen seines früheren finanziellen Engagements noch
etwas von der Y.________ AG zugute zu haben (Urteil S. 18).
Die Vorinstanz führt aus, die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens
vorgebrachten Begründungen für die Verbuchung der Tauschvertragskosten als
Geschäftsaufwand seien in keiner Weise schlüssig und überdies widersprüchlich
(Urteil S. 18). Am ehesten plausibel sei die vor Obergericht vorgebrachte
Darstellung, auch wenn der Zeitraum von rund 15 Jahren zwischen den
finanziellen Einbussen aus der Zeit nach der Übernahme der Gesellschaft und dem
Tauschvertrag auffalle. Nach dieser Darstellung des Beschwerdeführers vor
Obergericht sei es um eine Bezahlung und Verbuchung von Privataufwand in der
Geschäftsbuchhaltung gegangen, d.h. um eine klassische verdeckte
Gewinnausschüttung (Urteil S. 20). Die Kosten des Tauschvertrags seien
offensichtlich privater Natur gewesen, was der Beschwerdeführer gewusst habe.
Er habe in der Absicht der Steuerhinterziehung gehandelt. Der Betrag von Fr.
16'575.05 (recte Fr. 16'575.75) sei am 31. Dezember 2005 noch vom Konto
"Abgaben/Gebühren/Bewilligungen" (wo er fast 100% der Ausgaben ausgemacht habe)
auf das Konto "Buchführungs-/Beratungsaufwand" umgebucht worden. Dort hätten
die Kosten des Tauschvertrags weniger als 10% der Ausgaben betragen und seien
damit weniger aufgefallen. Aus der Umbuchung werde deutlich, dass man sich Ende
2005 noch einmal bewusst mit diesen Kosten befasst habe (Urteil S. 21).
1.3
1.3.1 Den Tatbestand des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 200
Abs. 1 StG/SO erfüllt, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte,
verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen,
Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur
Täuschung gebraucht. Eine Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hinsicht
unter anderem, wer als Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu
Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
(Art. 175 Abs. 1 DBG; § 189 Abs. 1 StG/SO).
1.3.2 Die Erfolgsrechnung ist inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht
werden (BGE 125 IV 17 E. 2c). Gleiches gilt, wenn Auslagen, die offensichtlich
privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen oder wenn Lohnzahlungen
auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht werden (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil
6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.6 und 5.7 mit Hinweisen).
1.3.3 In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln
voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die
zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht
verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über für die Veranlagung
massgebende Tatsachen zu versetzen (Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.
5.2). Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der
unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der
Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer
unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (Urteile 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 5.2; 6S.147/2003 vom 30. April 2005 E. 2.4.1).
1.3.4 Das Bundesgericht prüft gemäss ständiger Rechtsprechung frei, ob das
kantonale Recht und dessen Anwendung durch die kantonalen Instanzen mit den
Vorgaben des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) übereinstimmen. Die Kognition
des Bundesgerichts ist auf dem Gebiet der harmonisierten Kantons- und
Gemeindesteuern nur insoweit auf Verfassungsrügen beschränkt, als das StHG dem
kantonalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum einräumt (BGE 134 II 207 E.
2; 131 II 710 E. 1.2). Die Kantone sind verpflichtet, den in Art. 59 Abs. 1
StHG umschriebenen Tatbestand des Steuerbetrugs in der Sache unverändert zu
übernehmen. Das Bundesgericht prüft daher auch die Anwendung von § 200 StG/SO
mit voller Kognition (vgl. Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.1 mit
Hinweis).
1.4
1.4.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der
Willkür muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E.
2.8; je mit Hinweisen).
Ein Urteil, das sich zu den für die Subsumtion notwendigen tatsächlichen
Grundlagen nicht äussert, ist bundesrechtswidrig (BGE 133 IV 293 E. 3.4).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, er habe im Jahre 2005 eine offene
Forderung gegenüber der Y.________ AG gehabt. Folglich kann es sich bei den
Tauschvertragskosten nicht um eine "Entschädigung" gehandelt haben, weshalb die
Vorinstanz auf Abklärungen zum angeblich im Jahre 1989 gewährten zinslosen
Darlehen verzichten konnte. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist
weder lückenhaft noch basiert sie auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Dass
der behauptete Forderungsverzicht bei der Y.________ AG als Kapitaleinlage
verbucht wurde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Da die
Tauschvertragskosten in der Erfolgsrechnung als Geschäftsaufwand erschienen,
ging es dabei offensichtlich nicht um eine Kapitalrückzahlung (vgl. Beschwerde
S. 6 N. 9).
1.4.2 Der zur Diskussion stehende Betrag von Fr. 16'575.75 betraf die im
Zusammenhang mit dem Tausch der privaten Liegenschaft des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau angefallenen Notariatskosten (Notariatsgebühren, Gebühren des
Grundbuchamtes und Handänderungssteuer). Bei den Tauschvertragskosten handelte
es sich um offensichtlich private Auslagen, für welche die Parteien des
Tauschvertrags persönlich hätten aufkommen müssen. Der Zuwendung an den
Beschwerdeführer stand keine Gegenleistung gegenüber. Die Vorinstanz geht
zutreffend von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Eine Verletzung von
Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 4 DBG oder § 91 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG/SO ist
nicht ersichtlich. Die Verbuchung der Tauschvertragskosten als Geschäftsaufwand
führte dazu, dass die Erfolgsrechnung der Y.________ AG für das Geschäftsjahr
2005 inhaltlich unwahr war. Indem der Beschwerdeführer die Erfolgsrechnung den
Steuerbehörden einreichte, erfüllte er den objektiven Tatbestand des
Steuerbetrugs von Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 200 Abs. 1 StG/SO.
1.4.3 Was der Täter wusste und wollte betrifft innere Tatsachen (BGE 137 IV 1
E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen), welche das Bundesgericht nur
unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (siehe oben E. 1.4.1). Die Vorinstanz
legt dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe
gewusst, dass die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr war, und er habe in der
Absicht der Steuerhinterziehung gehandelt. Ihre Würdigung ist nicht
willkürlich. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers lag der betreffenden
Buchung keine besonders komplexe Fragestellung zugrunde. Damit sind auch die
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Steuerbetrugs gegeben.

1.5 Nicht einzutreten ist auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die
angebliche Eventualbegründung der Vorinstanz (Beschwerde S. 10 f.). Die
Vorinstanz stellt nicht fest, bei den Tauschvertragskosten habe es sich um
Lohnzahlungen gehandelt. Sie weist lediglich darauf hin, dass Lohnzahlungen
auch als solche zu verbuchen gewesen wären (Urteil S. 20).

1.6 Der Schuldspruch wegen Steuerbetrugs ist bundesrechtskonform.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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