Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.788/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_788/2013

Urteil vom 15. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 22. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 19. September 2012 unter
anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten,
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse in der Höhe
von Fr. 500.--.

 Die auf Strafzumessung und Art des Strafvollzugs beschränkte Berufung von
X.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Mai 2013 teilweise
gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 42 Monate.

B.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei eine
Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen und ihm der teilbedingte
Strafvollzug zu gewähren. Dabei sei der zu vollziehende Teil auf 9 Monate und
der aufzuschiebende Teil auf 27 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren
festzulegen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich vorab gegen die Höhe der Freiheitsstrafe. Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsregeln nach Art.
47 StGB verletzt.

1.2. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein,
wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat,
wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

1.3. Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters, wobei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein
Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
StGB). Diese allgemeinen Strafzumessungskriterien hat das Bundesgericht
wiederholt eingehend erläutert (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf
kann verwiesen werden.

1.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Sie
berücksichtigt sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien ausführlich und
nachvollziehbar.

1.4.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziffer 10
i.f.) geht die Vorinstanz nicht von einer schweren, sondern lediglich von einer
erheblichen Tatschwere aus (Urteil, S. 9). Damit bewegt sie sich zweifelsohne
im Rahmen ihres Ermessens.

 Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt zum Schluss
kommt, der Mittäter des Beschwerdeführers habe diesen nicht in einem
strafzumessungsrelevanten Ausmass beeinflusst (Urteil, S. 10 f.).

 Die Argumentation der Vorinstanz, Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers
seien nicht besonders zu gewichten, weil sie sich nicht wesentlich von jenen
anderer Straftäter mit Migrationshintergrund unterschieden, mag zwar etwas
fragwürdig erscheinen (Urteil, S. 12). Es liegt aber ebenfalls im
vorinstanzlichen Ermessen, das betreffende Kriterium im konkreten Fall neutral
zu werten.

1.4.2. Dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken nach kurzer Zeit von
weiterer Delinquenz absah, sei seiner Argumentation zufolge insbesondere als
Ausdruck seiner echten Einsicht und Reue strafmindernd zu berücksichtigen
(Beschwerde, S. 8). Die Vorinstanz setzt sich mit dem Ausmass von Einsicht und
Reue des Beschwerdeführers auseinander und schliesst auf eine leichte
Strafminderung (Urteil, S. 12 f). Damit bewegt sie sich im Rahmen ihres
Ermessens.

 Unter welchem anderen Titel die Vorinstanz strafreduzierend hätte werten
sollen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an den Drogentransporten aus
eigenem Antrieb einstellte, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (vgl.
Beschwerde, S. 7). Art. 47 StGB jedenfalls enthält kein
Strafzumessungskriterium, wonach miteinzubeziehen ist, wenn sich jemand nach
wiederholter Delinquenz zum Aufhören entschlossen hat. Dieser Aspekt wäre
allenfalls bei der Prognosestellung hinsichtlich der Gewährung des bedingten
Strafvollzugs zu berücksichtigen. Da sich die dem Beschwerdeführer angelasteten
Betäubungsmitteldelikte nicht mehr im Versuchsstadium befanden, kommt auch eine
Strafmilderung infolge Rücktritts im Sinne von Art. 23 StGB nicht in Frage. Die
Vorinstanz hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine deliktische
Tätigkeit von sich aus beendete, deshalb zu Recht nicht strafreduzierend
gewichtet.

1.4.3. Ähnlich verhält es sich betreffend den Einwand des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er von den
Konsequenzen seiner Tat bereits hart getroffen worden sei (Beschwerde, S. 8).
Unter die Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB lässt sich dieser Aspekt
ebenfalls nicht subsumieren, und die Anwendung von Art. 54 StGB fällt ausser
Betracht, da es sich beim Verlust der Fluglizenz in der Schweiz lediglich um
eine mittelbare Folge seiner Delinquenz handelt.

1.4.4. Ansonsten beschränken sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf,
die vorinstanzliche Wertung der einzelnen Strafzumessungskriterien zu
kritisieren bzw. darzulegen, wie sie seiner Ansicht nach zutreffender wäre. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz bei ihrer Begründung der Strafhöhe von nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen sein, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder bei
deren Beurteilung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

2.

 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu
gewähren. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen ist und
es bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bleibt, entfällt die Möglichkeit
des teilbedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Das Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

3.

 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben