Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.786/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_786/2013

Urteil vom 30. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme, Einstellung (Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage,
Drohung),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 13. August 2013.

Der Einzelrichter zieht min Erwägung:

1.

 Am 13. August 2013 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde
nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Mit den
Begründungsanforderungen des kantonalen Rechtsmittels befasst sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor Bundesgericht nicht. Diese genügt
folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach anzugeben ist,
inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin
gegen das Recht verstossen soll. Demgegenüber kann sich das Bundesgericht mit
der materiellen Seite der Angelegenheit nicht befassen, weil sich die
Vorinstanz dazu nicht geäussert hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 10 und 11)
ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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