Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.777/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_777/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. August 2013 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 9. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen.

Am 10. September 2013 ersuchte er das Bundesgericht, die Angelegenheit
einstweilen noch nicht zu erledigen, weil bei der Kantonspolizei nach von ihm
eingereichten Beweisen gesucht werde (act. 6).

Da die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG
auch besteht, wenn mit der Erledigung des Verfahrens vor Bundesgericht aus
irgendwelchen Gründen zugewartet wird, und da der Kostenvorschuss innert Frist
nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2013
die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur
Leistung des Vorschusses angesetzt bis zum 4. Oktober 2013, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am letzten Tag der Frist wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans
Bundesgericht und teilte mit, das Gesuchte sei noch immer nicht gefunden
worden. Ohne weitere Begründung führte er aus, er fechte die Frist zur Zahlung
des Kostenvorschusses an (act. 8).

Damit ist er nicht zu hören. Wie er der Verfügung vom 20. September 2013
entnehmen konnte, wurde ihm die Frist für den Kostenvorschuss ein letztes Mal
erstreckt. Auch wurde er in der Verfügung ausdrücklich auf die Folgen einer
Säumnis hingewiesen.

Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss
auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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